Newsletter HOAI Februar 2026

Gehört die Tätigkeit als Bauleiter nach der Bauordnung zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8?

16.02.2026

Ist ein Planer mit den Grundleistungen der HOAI-Leistungsphase 8 (Objektüberwachung und Dokumentation) des jeweiligen Leistungsbildes beauftragt, umfasst dies auch die Übernahme der Funktion des Bauleiters nach der jeweiligen Landesbauordnung: Beide Tätigkeiten sind zwei Seiten derselben Medaille. 

Das Problem

Immer wieder stellt sich in der Praxis die Abgrenzungsfrage zwischen einer Übernahme der Bauüberwachung nach der LPH 8 und der Bauleitung nach der Landesbauordnung (LBO). Muss der Bauüberwacher auch für die Bauleitung nach der LBO sorgen? Falls ja, welche (zusätzlichen) Pflichten sind dann zu erbringen? Und kann der Planer hierfür ein zusätzliches Honorar verlangen? 

Die Rechtslage

Die Tätigkeit des Bauleiters ist in den Bauordnungen der Länder (außer in Bayern) ausdrücklich geregelt. Danach hat der Bauleiter die sichere Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle zu überwachen. Hierfür muss er die notwendigen Weisungen an die jeweiligen Unternehmen erteilen. In Bereichen, in denen der Bauleiter nicht über die notwendige Sachkunde und Erfahrung verfügt, muss er dafür sorgen, dass geeignete Fachbauleiter beauftragt werden, denn seine Pflicht umfasst auch die Gesamtkoordination aller Überwachungs- und Steuerungstätigkeiten – also auch solche der Fachbauleitung und der örtlichen Bauüberwachung. Versäumt der Bauleiter bei mangelnder eigener Sachkunde die Einschaltung eines Fachbauleiters, kann er sich bei Unfällen strafbar machen (LG Düsseldorf Urt. v. 3.4.2025 – 20 KLs 17/22). 

Damit umfasst die Bauleitung nach den Landesbauordnungen die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsvorschriften, die Bauüberwachung nach der LPH 8 der HOAI-Leistungsbilder Gebäude und Freianlagen hingegen die Überwachung der Einhaltung vertraglicher Pflichten (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.5.2023 – 22 U 19/22). Um eine Besondere Leistung der LPH 8 handelt es sich dann nur, „soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht.“  

Folgerungen für die Praxis

Der Blick auf die eben genannten öffentlich-rechtlichen Pflichten des Bauleiters zeigt: Diese fallen im Grunde mit den Pflichten der Bauüberwachung (als Grundleistungen der LPH 8) zusammen. Wer für eine vertragsgerechte Ausführung der Bauleistungen sorgt, der schützt gleichzeitig Leib und Leben der am Bau Beteiligten und Dritter und vermeidet Unfälle, die zu Sachschäden führen können. Einzig die (bußgeldbewehrte) nicht rechtzeitige Anzeige der Namen der Bauleitung oder eine Nichtanzeige des Wechsels der Bauleitung sind praktische Anwendungsfälle, in denen die Pflichten des Bauleiters nach der Bauordnung über jene der Bauüberwachung hinausgehen. 

Die (etwas verkürzte) Formel Bauüberwachung = Bauleitung nach LBO hat auch Auswirkungen auf das Architektenhonorar: Die Besondere Leistung der „Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter“ nach Anlage 10.1 der HOAI läuft regelmäßig leer, weil diese Tätigkeit eben nicht über jene der Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht. Ein gesonderter Honoraranspruch entsteht daher nur dann, wenn der Planer zwar mit der Bauleitung nach LBO, nicht aber mit den Grundleistungen der LPH 8 beauftragt ist. Aus diesem Grund kann der Bauüberwacher die Bestellung zum Bauleiter nach LBO auch nicht verweigern, wenn der Auftraggeber diese einseitig anordnet. 

Weitere Artikel des Newsletters

Baukostenobergrenzen in Planerverträgen stellen sog. Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Die in der Praxis wichtigste Konsequenz hieraus ist, dass ein Planungsbüro so lange umplanen muss, bis die Kostenobergrenze eingehalten wird. Übersteigen die Kosten eines errichteten Gebäudes diese Grenze…

weiter

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Rechten eines Architekturbüros befasst, wenn nach Abschluss eines Architektenwettbewerbs die Planung fortgesetzt, die Vertragsverhandlungen aber scheitern, ohne dass es zum Abschluss eines schriftlichen…

weiter