Newsletter HOAI Februar 2026

Architektenwettbewerb: Wann wird aus „Weiterdenken“ ein Auftrag?

16.02.2026

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Rechten eines Architekturbüros befasst, wenn nach Abschluss eines Architektenwettbewerbs die Planung fortgesetzt, die Vertragsverhandlungen aber scheitern, ohne dass es zum Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrags kommt (Urteil vom 20.02.2025 – 5 U 102/23).

Der Fall

Die B plante die Errichtung einer neuen Firmenzentrale und lobte hierzu einen Realisierungswettbewerb aus. Zehn Architekturbüros nahmen teil. Eine verbindliche Weiter-beauftragungszusage enthielten die Wettbewerbsbedingungen nicht. Das Preisgericht empfahl jedoch, mit einem der Preisträger – dem zweitplatzierten Architekturbüro (A) – über die weitere Bearbeitung zu verhandeln, u. a. um die Fassadengestaltung weiterzuentwickeln. Nach dem Wettbewerb kam es zu einem Kick-off-Termin und in der Folge zu zahlreichen Besprechungen. Das Büro A entwickelte seinen Wettbewerbsentwurf weiter, überarbeitete insbesondere die Fassadengestaltung in mehreren Varianten, passte die Gebäudehöhe an und nahm Änderungen an Grundrissen, Erschließung und Tiefgarage vor. Teilweise fanden diese Abstimmungen gemeinsam mit Vertretern der Stadt statt. Ein schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht geschlossen. Nach rund drei Monaten beendete die B die Zusammenarbeit und beauftragte ein anderes Architekturbüro mit der weiteren Planung. Das Büro A verlangte klageweise Honorar für die Leistungsphasen 1-5 sowie Schadensersatz, weil es meint, ihre Entwurfsleistungen seien bei der weiteren Planung unberechtigt übernommen worden. 

Die Entscheidung

Das OLG Düsseldorf bejahte einen konkludent zustande gekommenen Architektenvertrag. Nach Abschluss des Wettbewerbs ist regelmäßig davon ausgehen, dass weitere Planungsleistungen nicht mehr nur im Rahmen unverbindlicher Akquise erbracht werden. Fordert die Auftraggeberin dann die gezielte Fortentwicklung des Wettbewerbsentwurfs, bespricht Varianten und verwertet die Planungsergebnisse, spricht dies für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, also einen Vertrag.

Die A hatte daher Anspruch auf das Honorar für die tatsächlich erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 nach dem Basishonorarsatz für mehrere Objekte, immerhin rund 220.000 €. Da die anrechenbaren Kosten außerhalb der HOAI-Tafelwerte lagen, kamen die Rift-Tabellen zur Bestimmung der Vergütungshöhe zur Anwendung. Einen Anspruch auf Vergütung für nicht mehr erbrachte Leistungen verneinte das Gericht jedoch. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung standen wesentliche Planungsziele – insbesondere die Fassadengestaltung – noch nicht fest. Der B stand deshalb weiterhin noch das Sonderkündigungsrecht während der Zielfindungsphase nach § 650r BGB zu!

Auch ein hilfsweise geltend gemachter Schadensersatzanspruch wegen Urheberrechtsverletzung scheiterte. Die A konnte weder nachweisen, dass der eigene Entwurf wegen der Verwendung vorbekannter Formelemente eine hinreichende eigenschöpferische Ausprägung hatte, noch, dass diese kreativen Elemente im Entwurf der nachfolgenden Architekten übernommen wurden.

Folgerungen für die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Parteien eines Planungsvertrags schon bei der Gestaltung von Wettbewerbsbedingungen und vor allem im Anschluss an Wettbewerbe für klare Verhältnisse sorgen sollten. Das gilt umso mehr, wenn sich die Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrags länger hinziehen, denn:

  • Planer sollten im Auge behalten, dass sie auf den Basishonorarsatz verwiesen sind, wenn es nicht zu einer Einigung zum Honorarsatz kommt;
  • zudem können Nebenkosten mangels Einigung in Textform nur zum Nachweis und nicht nach einer Pauschale abgerechnet werden.
  • Auftraggeber:innen sollten sich nicht auf das Kündigungsrecht aus der sog. Zielfindungsphase verlassen. In den allermeisten Fällen werden die wesentlichen Planungsziele nach einem Wettbewerb feststehen.

Die Parteien sind hier besser beraten, den Leistungs- und Honorarumfang während der Vertragsverhandlungen festzulegen.

[GGSC] berät laufend bei der Gestaltung von Planungsverträgen und berät bei der Vergabe von Planungsleistungen.

Weitere Artikel des Newsletters

Baukostenobergrenzen in Planerverträgen stellen sog. Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Die in der Praxis wichtigste Konsequenz hieraus ist, dass ein Planungsbüro so lange umplanen muss, bis die Kostenobergrenze eingehalten wird. Übersteigen die Kosten eines errichteten Gebäudes diese Grenze…

weiter