Mindestsatz durch die Hintertür – verbietet das AGB-Recht Abweichungen von der HOAI?
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Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Krefeld wirft eine fast schon uralte Frage auf, die aber nach dem Wegfall des HOAI-Mindestsatzgebots eine überraschend große Bedeutung bekommt: Kann es sein, dass das AGB-Recht Honorarvereinbarungen verbietet, die zu einer Mindestsatzunterschreitung führen würden? Und ist die Folge dann, dass der Architekt dann doch den höheren Mindestsatz („Basissatz“) abrechnen darf?
Das Problem
Bis 2019 galt: Wenn eine Honorarvereinbarung zu einem Honorar unterhalb des HOAI-Mindestsatzes führte, war die Vereinbarung unwirksam; an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung trat dann automatisch der Mindestsatz. Das führte oft zu deutlich höheren Forderungen. Das ist aber inzwischen Geschichte; nach der HOAI 2021 ist jede Honorarvereinbarung zulässig und wirksam; nur wenn es gar keine Honorarvereinbarung gibt, gilt der „Basissatz“ (der mit dem früheren Mindestsatz identisch ist).
Allerdings gibt es im BGB auch die Regeln des AGB-Rechts: Wenn ein Vertragspartner eine besonders unfaire Regelung in AGB vorgibt, dann ist diese unwirksam, selbst wenn man die Vereinbarung unterschrieben hat („unangemessene Benachteiligung“, § 307 BGB). Das BGB regelt dann: An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt dann das Gesetz.
Das gilt auch für besonders unfaire Honorarvereinbarungen. Der Bundesgerichtshof hat schon im Jahr 1980 (!) entschieden, dass es eine unangemessene Benachteiligung eines Architekten ist, wenn in AGB standardmäßig für die Planung mehrerer getrennter Gebäude vorgegeben wurde, dass immer alle Kosten addiert und eine gemeinsame Abrechnung für alle Objekte stattfinden müsse. Denn das weiche vom gesetzlichen Normalfall des § 11 HOAI ab, wonach das Honorar für mehrere Objekte im Grundsatz nach Objekten getrennt abzurechnen ist.
Diese Rechtslage spielte bis 2019 keine große R0lle, weil man schon über die HOAI selbst zu einer Nachzahlung des Honorars kam. Nachdem das zwingende Preisrecht aber entfallen ist, stellt sich jetzt die Frage: Muss man künftig als Auftraggeber darauf achten, Honorarvereinbarungen so auszugestalten, dass sie dem AGB-Recht standhalten, um Nachforderungen zu vermeiden? Und wie geht das? Und können umgekehrt Architekturbüros unfaire Honorarvereinbarungen auf diesem „Umweg“ in Frage stellen, um dann doch an das Mindesthonorar zu kommen?
Das Urteil des LG Krefeld und des BGH
Das Landgericht Krefeld (5 O 123/23) hat dazu nun entschieden: Wenn ein AG in seinem Vertrag vorgebe, dass sich die anrechenbaren Kosten nach der „bestätigten Kostenberechnung“ richten würden, dann ist das unwirksam. Das ist seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2017 auch bekannt. Der Gedanke dabei ist: Wenn ein Architekt eine völlig korrekte Kostenberechnung vorlegt, und der AG kürzt diese einfach ohne sachlichen Grund, z. B. aus politischen Gründen, und „bestätigt“ die völlig korrekte Berechnung also nicht, dann ist das eine unangemessene Benachteiligung des Architekten, denn warum soll er einen Nachteil beim Honorar erleiden, nur weil dem AG die Kosten nicht gefallen?
Die Konsequenz war dort dann, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel („bestätigte Kostenberechnung“) die HOAI trat, mit der Folge, dass das Honorar ganz normal nach fachlich richtiger Kostenberechnung zu ermitteln war, also höher.
Der Bundesgerichtshof hat dies wie erwähnt schon im Jahr 1980 für eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Objekttrennung bestätigt.
Praktische Folgerungen
Diese nun „aufgefrischte“ Rechtsprechung schafft Aufgaben vor allem für Auftraggeber: Auch wenn nach Honorarrecht im Prinzip alles geht (HOAI 2021), geht nach AGB-Recht (BGB) eben nicht alles. Honorarvereinbarungen, die sich deutlich von den normalen HOAI-Parametern entfernen, können unwirksam sein, wenn sie vorformuliert in AGB enthalten sind; und das ist sehr häufig der Fall, selbst wenn der Vertrag dazu noch Ausfüll- oder Ankreuzregelungen enthält. Schon ein standardisiertes Preisblatt in einem VgV-Verfahren kann dazu führen, dass es sich um AGB handelt.
Auftraggeber tun also gut daran, Honorarvereinbarungen möglichst projektspezifisch und individuell auszugestalten und nicht in AGB. Wenn das nicht geht, dann sollten sich die vorgegebenen Honorarparameter jedenfalls nicht zu deutlich vom HOAI-Normalfall entfernen. Das gilt insbesondere für folgende Abweichungen:
- Zusammengefasste Honorare für mehrere Leistungsbilder (insbesondere Objektplanung und Planung der Technischen Ausrüstung)
- Zusammengefasste Abrechnung von eindeutig unterschiedlichen, getrennten Objekten (bei ähnlichen Objekten gilt § 11 Abs. 2 und 3 HOAI, die dann Zusammenfassungen bzw. Honorarreduzierungen wiederum als gesetzlich normal regeln)
- Abweichungen vom Kostenberechnungsmodell zu Lasten des Auftragnehmers (insbesondere: Abrechnung nach „freigegebener“ oder „bestätigter“ Kostenberechnung, oder Abrechnung nach einer viel zu niedrigen Kostenschätzung)
- Abweichungen von den normalen Prozentsätzen der Leistungsphasen bei voller Beauftragung aller Grundleistungen („Abschlag“).
Wie gesagt: All das wird nur zum Problem, wenn es in AGB geregelt wird, aber das ist häufiger der Fall, als man meint.
Für Auftragnehmer wiederum gilt: Wenn das Honorar in AGB geregelt ist und ein Honorar unterhalb des Basissatzes vorgibt, spricht einiges dafür, dass man daran nicht gebunden ist und mangels wirksamer Vereinbarung dann doch wieder den Basissatz verlangen kann. Aber bevor man darüber eine Diskussion beginnt, sollte man das sauber durchrechnen. Insbesondere Umbauzuschläge oder andere Zuschläge können dazu führen, dass die Vereinbarung im Ergebnis doch dem AGB-Recht standhält.