Architektenurheberrecht: Neue Maßstäbe für Originalität und Verletzungsprüfung
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Mit Urteil vom 04.12.2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundlegende Klarstellungen zur Originalität und zur urheberrechtlichen Verletzungsprüfung bei Werken der angewandten Kunst getroffen (Rs. C-580/23 und C-795/23 – Mio und konektra/USM Haller). Die Entscheidung betrifft zwar Möbel- und Produktdesign, hat aber erhebliche Bedeutung für das Urheberrecht an Architektur- und Planungsleistungen.
Der Fall
Gegenstand der verbundenen Vorabentscheidungsverfahren waren zum einen der urheberrechtliche Schutz von Tischen eines schwedischen Möbelherstellers (Mio), zum anderen das bekannte modulare Möbelsystem USM Haller. Beide Möbelhersteller wandten sich gegen Konkurrenten, die ähnliche Produkte am Markt anbieten. Die Entscheidung zu USM Haller ging auf eine Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofs zurück. In beiden Verfahren stellte sich u. a. die Frage,
- unter welchen Voraussetzungen Gebrauchsgegenstände als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sind und
- nach welchen Kriterien eine Urheberrechtsverletzung zu prüfen ist.
Insbesondere ging es darum, ob bei Werken der angewandten Kunst strengere Anforderungen an die Originalität gelten, als bei Werken der sog. zweckfreien Kunst und welche Rolle Gestaltungshöhe, Gesamteindruck, Schaffensprozess und nachträgliche Würdigung des Werks in der Öffentlichkeit/Fachwelt spielen.
Die Entscheidung
Der EuGH stellt zunächst klar, dass für Werke der angewandten Kunst keine höheren Originalitätsanforderungen als für andere Werkarten gelten. Ein Werk ist nach dem einheitlichen europäischen Werkbegriff urheberrechtlich geschützt, wenn es die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen ist.
Entscheidend ist, dass diese Entscheidungen dem Werk einen einzigartigen Aspekt verleihen. Dagegen fehlt es an Originalität, wenn die Gestaltung im Wesentlichen durch technische, funktionale oder sonstige Zwänge vorgegeben ist. Bei der Feststellung der Originalität bleiben ein „künstlerischer Wille“ sowie die nachträgliche Rezeption des Werks in der Öffentlichkeit solange unbeachtlich, wie sie nicht im Werk selbst objektiv verkörpert sind. Allerdings lässt der EuGH die Tür hier einen Spalt weit offen, in dem solche Umstände zumindest Anhaltspunkte für eine freie kreative Entscheidung bieten können.
Besonders praxisrelevant sind die Aussagen zur Verletzungsprüfung: Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn kreative Elemente des geschützten Werks im angegriffenen Gegenstand wiedererkennbar übernommen wurden. Unerheblich sind dagegen die Gestaltungshöhe des Ausgangswerks und der Gesamteindruck der einander gegenüber-stehenden Gestaltungen.
Die Entscheidung in der Sache geht nun an die nationalen Gerichte zurück, die nach den vom EuGH vorgegebenen Maßstäben entscheiden müssen.
Übertragung auf das Architektenurheberrecht
Für Architekten und Auftraggeber potentiell urheberrechtlich geschützter Bauwerke gilt:
- Originalität von Architekturwerken: Auch Bauwerke und Planungen als Werke der angewandten Baukunst unterliegen keinen erhöhten Schutzschwellen. Maßgeblich ist allein, ob sich in der Planung freie gestalterische Entscheidungen des Architekten niederschlagen. Rein funktionale, technisch zwingende Lösungen bleiben weiterhin schutzlos. Solche Zwänge, die einen Urheberrechtsschutz verhindern, können sich aus technischen, aber auch aus juristischen, etwa öffentlich-baurechtlichen Zwängen ergeben.
- Abkehr von der Gestaltungshöhe: Die bislang in der deutschen Rechtsprechung und Praxis verbreitete Diskussion um eine „geringe“ oder „hohe“ Gestaltungshöhe verliert an Bedeutung. Entscheidend ist nicht das Niveau der Gestaltung, sondern die Identifizierbarkeit konkreter kreativer Elemente, auf die der Schutz beschränkt sein kann.
- Neuer Fokus bei Nachahmungen: Bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen kommt es nicht mehr auf einen Gesamtvergleich der Bauwerke an, sondern darauf, ob spezifische schöpferische Elemente (z. B. prägende Fassadengliederung, charakteristische Proportionen) wiedererkennbar übernommen wurden.
[GGSC] berät laufend Architekten und Architektinnen sowie Auftraggeber:innen in der Durchsetzung oder der Abwehr urheberrechtlicher Ansprüche bei Bauwerken.