Newsletter HOAI Februar 2026

Bauzeitverlängerung und Zusatzhonorar – LG Berlin stärkt Planerrechte

16.02.2026

Verlängert sich die Bauzeit eines Vorhabens spürbar, führt das nicht selten zu einer Unterdeckung auf AN-Seite. Die Durchsetzung der dann naheliegenden „Bauzeitansprüche“ ist in der Praxis jedoch ein steiniger Weg und in der Regel nicht von Erfolg gekrönt (siehe NL-Beitrag Bau 12/24 - Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerung: Detaillierte Nachweise erforderlich). Für Planungsbüros kommt erschwerend hinzu, dass HOAI-Honorare nach Ansicht des BGH grundsätzlich „zeitunabhängig“ sind. Das Landgericht Berlin hat die Rechte der Planer nun in einem aktuellen Urteil gestärkt.

Der Fall

Planungsbüro P schließt mit M einen Vertrag über die Sanierung eines Museums. Die Bauzeit soll 104 Monate betragen. Der Vertrag enthält eine Bauzeitklausel, wonach bei Überschreitung der Bauzeit um mehr als 6 Monate aus von P nicht zu vertretenden Gründen eine Zusatzvergütung für Mehraufwendungen zu vereinbaren sei. Die Bauzeit verlängert sich u. a. aufgrund von AN-Kündigungen, Nutzungsänderungen, dem Baugrund usw. und P verlangt mit einer Teilklage Zusatzhonorar in Höhe von 330.000 € für einen Verlängerungszeitraum von 2 Monaten. P legt ein Gutachten vor, dass der M zuzurechnende Störungsursachen auf dem „kritischen Weg“ sowie deren Ursächlichkeit für die Überschreitung abstrakt nachzeichnet; ferner Stundenaufstellungen für den Überschreitungszeitraum. M wendet Schlechtleistungen und Mitverschulden ein.

Die Entscheidung

Das Landgericht verurteilt M zur Zahlung in voller Höhe. Das vorgelegte Gutachten sei zwar abstrakt, genüge im hiesigen Fall aber den Anforderungen an eine bauablaufbezogene Darstellung, da Störungen auf dem kritischen Weg dazu führen, dass sich das ganze Projekt entsprechend nach hinten verschiebt. Eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung, so wie sie sonst von vielen Gerichten gefordert wird, sei dann nicht erforderlich, sondern eine reine Förmelei. Die Einwände von M zur Verantwortlichkeit von P seien nicht ausreichend dargelegt. Durch die Stundenaufstellungen im Verlängerungszeitraum würden die Mehraufwendungen ausreichend nachgewiesen. 

Folgerungen für die Praxis

Die Entscheidung lehrt dreierlei:

  1. Planungsbüros sollten unbedingt auf die Vereinbarung einer Bauzeitklausel drängen. Hätte der Vertrag im hiesigen Fall keine solche Klausel enthalten, wäre die Entscheidung garantiert anders herum ausgefallen (Stichwort: Zeitunabhängigkeit von Planerhonoraren). Ohne Bauzeitklausel kommen allenfalls Behinderungsansprüche gemäß § 642 BGB oder Ansprüche wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht, die aus rechtlichen Gründen jedoch nur schwer darzulegen sind (§ 642 BGB) oder nur bei in der Realität äußerst seltenen Situationen zum Tragen kommen (§ 313 BGB).
  2. Lassen sich vom AG zu vertretende Verlängerungsursachen auf dem kritischen Weg belegen, braucht es nicht unbedingt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung (wie sonst erforderlich), sondern es genügen abstrakte, gewissermaßen lebenspraktische Darlegungen. Ob andere Gerichte sich dieser Sichtweise anschließen, bleibt abzuwarten, wäre aber zu begrüßen.
  3. Wer schreibt, der bleibt. Die Stundenaufstellungen waren hier der Trumpf für das Planungsbüro. Es gibt zwar auch andere Möglichkeiten, Mehraufwendungen nachzuweisen. Die Entscheidungspraxis der Gerichte dazu, ob und wenn ja welche alternativen Darlegungsmöglichketen bestehen, ist allerdings hoffnungslos uneinheitlich. Daher sollten alle Aufwände in einem Bauzeitverlängerungszeitraum vorsorglich penibel erfasst werden.

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