Bauzeitverlängerung und Zusatzhonorar – LG Berlin stärkt Planerrechte
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Das Landgericht Berlin hat die Rechte von Planungsbüros gestärkt, wenn es um Zusatzhonorar für verlängerte Bauzeit geht (26.06.2025 - 12 O 74/22). Verlängert sich die Bauzeit eines Vorhabens spürbar, führt das nicht selten zu einer Unterdeckung auf Planerseite. Solche „Bauzeitansprüche“ durchzusetzen, ist in der Praxis jedoch ein steiniger Weg
(siehe NL-Beitrag Bau 12/24 ). Für Planungsbüros kommt erschwerend hinzu, dass HOAI-Honorare nach Ansicht des BGH grundsätzlich „zeitunabhängig“ sind. Das Urteil des Landgerichts Berlin erleichtert die Nachweisführung hierzu für Planungsbüros.
Der Fall
Ein Vertrag über die Planung eines Museums sieht eine Bauzeit von knapp 9 Jahren vor (104 Monate). Der Vertrag enthält eine Bauzeitklausel, wonach bei Überschreitung der Bauzeit um mehr als 6 Monate aus vom Planer nicht zu vertretenden Gründen eine Zusatzvergütung für Mehraufwendungen zu vereinbaren sei.
Die Bauzeit verlängert sich aus verschiedensten Gründen, für die der Planer nichts kann. Der verlangt daraufhin Zusatzhonorar von 330.000 € für einen Teilzeitraum. Dazu legt das Planungsbüro ein Gutachten vor, wonach die dem Bauherrn zuzurechnenden Störungen auf dem „kritischen Weg“ liegen; ferner zeichnet das Gutachten die Ursächlichkeit der Störungen für die Bauzeitüberschreitung nach. Der Architekt legt Stundenaufstellungen für den Überschreitungszeitraum vor. Der Bauherr wendet Schlechtleistungen und Mitverschulden ein.
Die Entscheidung
Das Landgericht verurteilt den Auftraggeber zur Zahlung in voller Höhe. Das vorgelegte Gutachten sei zwar abstrakt, genüge im hiesigen Fall aber den Anforderungen an eine bauablaufbezogene Darstellung, da Störungen auf dem kritischen Weg dazu führen, dass sich das ganze Projekt entsprechend nach hinten verschiebt. Eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung, so wie sie sonst von vielen Gerichten gefordert wird, sei dann nicht erforderlich, sondern eine reine Förmelei. Die Einwände zur Verantwortlichkeit des Planungsbüros seien nicht ausreichend dargelegt. Durch die Stundenaufstellungen im Verlängerungszeitraum würden die Mehraufwendungen ausreichend nachgewiesen.
Folgerungen für die Praxis
Die Entscheidung lehrt dreierlei:
- Planungsbüros sollten unbedingt auf die Vereinbarung einer Bauzeitklausel drängen. Hätte der Vertrag im hiesigen Fall keine solche Klausel enthalten, wäre die Entscheidung garantiert anders herum ausgefallen (Stichwort: Zeitunabhängigkeit von Planerhonoraren). Ohne Bauzeitklausel kommen allenfalls Behinderungsansprüche gemäß § 642 BGB oder Ansprüche wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB in Betracht, die aus rechtlichen Gründen jedoch nur schwer darzulegen sind (§ 642 BGB) oder nur bei in der Realität äußerst seltenen Situationen zum Tragen kommen (§ 313 BGB).
- Lassen sich vom AG zu vertretende Verlängerungsursachen auf dem kritischen Weg belegen, braucht es nicht unbedingt eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung (wie sonst erforderlich), sondern es genügen abstrakte, gewissermaßen lebenspraktische Darlegungen. Ob andere Gerichte sich dieser Sichtweise anschließen, bleibt abzuwarten, wäre aber zu begrüßen.
- Wer schreibt, der bleibt. Die Stundenaufstellungen waren hier der Trumpf für das Planungsbüro. Es gibt zwar auch andere Möglichkeiten, Mehraufwendungen nachzuweisen. Die Entscheidungspraxis der Gerichte dazu, ob und wenn ja welche alternativen Darlegungsmöglichketen bestehen, ist allerdings hoffnungslos uneinheitlich. Daher sollten alle Aufwände in einem Bauzeitverlängerungszeitraum vorsorglich penibel erfasst werden.