Vergabe von Planungsleistungen – wie ermittelt der öffentliche Auftraggeber den Auftragswert?
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Sachverhalt
Vergeben öffentliche Auftraggeber Planungsleistungen, müssen sie sich in der Regel zweimal mit dem an die Planer zu entrichtende Honorar befassen: Im ersten Schritt müssen öffentliche Auftraggeber bewerten, ob ein Planungsauftrag den maßgeblichen Schwellenwert für EU-weite Vergaben überschreitet. Dazu müssen sie den Auftragswert schätzen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens müssen die Angebote ein Honorarangebot enthalten. Mit der Frage, wie in diesen Fällen der Auftragswert zu schätzen bzw. das Honorarangebot abzufragen ist, haben sich jüngst die VK Nordbayern, Beschluss vom 03.02.2025 und das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2022 befasst.
Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftraggeber eine Planungsleistung zunächst europaweit ausgeschrieben hatte. Nachdem alle eingegangenen Angebote den Schwellenwert für die europaweite Vergabe von Planungsleistungen unterschritten hatten, hob die Vergabestelle die Ausschreibung auf und schrieb die Leistung erneut aus, diesmal jedoch nach nationalen Vergaberecht. Erneut gingen ausschließlich Angebote ein, die den Schwellenwert europaweiter Vergaben unterschritten. Ein unterlegener Bieter wehrte sich gegen das Ergebnis und rief die Vergabekammer an. Deren Zuständigkeit begründete er mit dem Argument, der Auftraggeber habe seine Auftragswertschätzung unzulässige Honorarparameter zugrunde gelegt. Unter anderem hätte er Honorarzone III statt Honorarzone II vorgeben müssen. Das verneint das OLG Karlsruhe. Der Auftragswert sei wirklichkeitsnahe zu schätzen. Daher sei es zulässig, dass sich der öffentliche Auftraggeber an den in der vorhergehenden Ausschreibung eingegangenen Angeboten orientiere.
Die VK Nordbayern war mit einer Konstellation konfrontiert, in der der öffentliche Auftraggeber für die Ermittlung des Honorarangebots von den Bietern im Preisblatt verschiedene Honorarparameter nach der HOAI (Honorarzone, Honorarsatz, Honorarprozentpunkte etc.) abfragte. Ein Bieter meinte, öffentliche Auftraggeber müssten alle Honorarprozentpunkte vorgeben, damit die Vergabestelle vergleichbare Honorare erhalten kann. Die VK Nordbayern hatte gegen die Möglichkeit, die abgefragten Honorarparameter frei anzugeben, jedoch keine Bedenken. Die HOAI 2021 lässt nach § 7 Honorarvereinbarungen zu und sieht somit kein zwingendes Preisrecht mehr vor. Dann ist es aber auch zulässig, Vereinbarungen über einzelne Parameter der HOAI zu treffen. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag die HOAI als Preisgrundlage vorsieht.
Bewertung
Die genannten Entscheidungen betonen erfreulicherweise die Freiräume, die Vergabestellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Planervergaben hinsichtlich der Schätzung und der Bewertung des Honorars zustehen. Die HOAI ist eben nicht (mehr) „in Stein gemeißelt“. Bieter und damit auch öffentliche Auftraggeber können von der HOAI abweichen. Das wirkt sich natürlich bei der Durchführung von Vergabeverfahren aus.