Vergabe von Planungsleistungen – Wie ermittelt der öffentliche Auftraggeber den Auftragswert?
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Sachverhalt
Vergeben öffentliche Auftraggeber Planungsleistungen, müssen sie sich in der Regel zweimal mit dem an die Planer zu entrichtenden Honorare befassen: Im ersten Schritt müssen öffentliche Auftraggeber bewerten, ob ein Planungsauftrag den maßgeblichen Schwellenwert für EU-weite Vergaben überschreitet. Dazu müssen sie den Auftragswert schätzen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens müssen die Angebote dann ein Honorarangebot enthalten, das bewertet werden muss. Mit der Frage, wie in diesen Fällen der Auftragswert zu schätzen bzw. das Honorarangebot abzufragen ist, haben sich jüngst die VK Nordbayern (03.02.2025, RMF-SG21-3194-9-37) und das OLG Karlsruhe (04.05.2022, 15 Verg 1/22) befasst.
Entscheidung
Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftraggeber eine Planungsleistung zunächst europaweit ausgeschrieben hatte. Nachdem alle eingegangenen Angebote den Schwellenwert für die europaweite Vergabe von Planungsleistungen unterschritten hatten, hob die Vergabestelle die Ausschreibung auf und schrieb die Leistung erneut aus, diesmal jedoch nach nationalem Vergaberecht, nicht EU-weit. Erneut gingen ausschließlich Angebote ein, die den Schwellenwert europaweiter Vergaben unterschritten. Ein unterlegener Bieter wehrte sich gegen das Ergebnis und rief die Vergabekammer an. Vergabekammer entscheiden allerdings nur über Verfahren, die nach EU-Vergaberecht ausgeschrieben werden müssen. Da das hiesige Verfahren nur national ausgeschrieben wurde, musste die Vergabekammer entscheiden, ob der Auftraggeber den Auftragswert richtig geschätzt hatte und nach nationalem Recht ausschreiben durfte. Der unterlegene Bieter war der Meinung, der Auftraggeber habe seiner Auftragswertschätzung zu niedrige Honorarparameter zugrunde gelegt. U.a. hätte er statt der Honorarzone II die Honorarzone III zugrunde legen müssen. Nur dadurch läge der Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts für EU-weite Vergaben. Das verneint das OLG Karlsruhe. Der Auftragswert sei wirklichkeitsnah zu schätzen. Daher sei es zulässig, dass sich der öffentliche Auftraggeber an den in der vorhergehenden Ausschreibung eingegangenen Angeboten orientiere. Diese haben aber einen Auftragswert unterhalb des Schwellenwerts für EU-Weite Vergaben erwarten lassen.
Die VK Nordbayern war mit einer Konstellation konfrontiert, in der der öffentliche Auftraggeber für die Ermittlung des Honorarangebots von den Bietern im Preisblatt verschiedene Honorarparameter nach der HOAI (Honorarzone, Honorarsatz, Honorarprozentpunkte etc.) abfragte. Ein Bieter meinte, öffentliche Auftraggeber müssten alle Honorarprozentpunkte vorgeben, damit die Vergabestelle vergleichbare Honorare erhalten kann. Die VK Nordbayern hatte gegen die Möglichkeit, die abgefragten Honorarparameter frei anzugeben, jedoch keine Bedenken. Die HOAI 2021 lässt nach § 7 Honorarvereinbarungen zu und sieht somit kein zwingendes Preisrecht mehr vor. Dann ist es aber auch zulässig, Vereinbarungen über einzelne Parameter der HOAI zu treffen. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens können also alle (HOAI-)Honorarparameter von Bietern im Rahmen des Angebots selbst festgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag die HOAI als Preisgrundlage vorsieht.
Bewertung
Die genannten Entscheidungen betonen erfreulicherweise die Freiräume, die Vergabestellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Planervergaben hinsichtlich der Schätzung und der Bewertung des Honorars zustehen. Die HOAI ist eben nicht (mehr) „in Stein gemeißelt“. Bieter und damit auch öffentliche Auftraggeber können auch dann von der HOAI abweichen, wenn diese als Grundlage für Honorarermittlung vorgesehen ist. Die VK Nordbayern betont aber auch, dass der Auftragswert wirklichkeitsnah zu schätzen ist. Wenn also nicht wie im ersten Fall konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass Bieter ein Honorar deutlich abweichend von den Vorgaben der HOAI anbieten werden, bleibt es dabei, dass eine wirklichkeitsnahe Schätzung des zu erwartenden Auftragswerts die Anwendung der fachlich richtigen HOAI-Parameter erfordert. Insofern handelte es sich bei der ersten Fallkonstellation um einen Sonderfall.