Ignorierte Zielfindungsphase – wenn das Honorar auf der Strecke bleibt
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Seit der Baurechtsreform 2018 ist die Zielfindungsphase bei Planungsleistungen gesetzlich verankert. Sie dient der Klärung der wesentlichen Planungs- und Überwachungszielen. Die Rechtsprechung zeigt zunehmend deutlich: Diese Phase ist keine bloße Formalität. Wer sie ignoriert oder unscharf behandelt, riskiert nicht nur eine Kündigung, sondern je nach Fortschreiten des Vertrages erhebliche Honorareinbußen. Das hat das OLG Frankfurt in einem bereits länger zurückliegenden Urteil entschieden und wurde im vergangenen Jahr nun noch einmal durch ein weiteres Oberlandesgericht bestätigt.
Der Fall
Ein Architekt wurde mit Planungsleistungen für eine Scheune zu einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Der schriftliche Vertrag enthielt eine Regelung zur Zielfindungsphase, mit klarer Trennung zwischen Zielfindung und nachfolgenden Planungsleistungen. Ferner war für die Zielfindungsphase ein eigenes Honorar vorgesehen. Der Architekt erstellte fortlaufend Vorentwürfe, Varianten und später eine detaillierte Kostenermittlungen. Eine belastbare Kosteneinschätzung innerhalb der Zielfindungsphase legte er jedoch nicht vor. Auch eine ausdrückliche Vorlage der bisherigen Planungsergebnisse unterbleibt. Als das Projekt schließlich mangels Finanzierbarkeit eingestellt wurde, rechnete der Architekt nicht nur das Honorar aus der Zielfindungsphase ab, sondern auch Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 3 und klagte diese ein.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.05.2022 – 29 U 94/21) wies die Klage in zweiter Instanz endgültig ab. Zwar sei der Architektenvertrag wirksam zustande gekommen. Der Vergütungsanspruch reiche jedoch nicht über die Zielfindungsphase hinaus.
So habe der Architekt versäumt, die Zielfindungsphase ordnungsgemäß abzuschließen. Es fehlte insbesondere an einer Kosteneinschätzung, die erkennen ließ, worauf sie sich bezieht und wie sie hergeleitet ist. Eine bloße Zahl oder eine spätere DIN-276-Kostenschätzung ließ das Gericht nicht genügen. Zudem hatte der Architekt die Ergebnisse der Zielfindungsphase nie als solche dem Auftraggeber zur Zustimmung vorgelegt. Ohne diese Zäsur konnte weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Billigung der bisherigen Leistungen durch den Auftraggeber angenommen werden. Das bloße Abrufen weiterer Planungsleistungen ersetzt diese Zustimmung nicht.
Konsequenz war, dass der Architekt allein die Leistungen in der Zielfindungsphase bezahlt erhielt. Alles Weitere erachtete das Gericht als „Vorpreschen“ und damit nicht honorarfähig.
Fazit und Praxishinweis
Die Entscheidung macht deutlich, wie honorarschädlich ein unsauberer Umgang mit der Zielfindungsphase ist. Für Architekten gilt daher: Die Zielfindungsphase muss ernst genommen, inhaltlich erfüllt und insbesondere klar abgeschlossen werden. Erforderlich sind mindestens eine strukturierte Planungsgrundlage und eine nachvollziehbare Kosteneinschätzung, die dem Auftraggeber ausdrücklich zur Zustimmung vorgelegt werden.
Diese Verpflichtungen bestehen nach einem im vergangenen Jahr ergangenen Urteil des OLG Düsseldorf auch dann, wenn die Beauftragung im Anschluss an einen Planungswettbewerb erfolgt und der Siegerentwurf – wie meist – noch im Hinblick auf Empfehlungen durch das Preisgericht zu überarbeiten ist (Urteil vom 20.02.2025, Az.: 5 U 102/23). Auch bei recht weit gediehenen Projektvorstellungen, so wie sie im Anschluss an einen Planungswettbewerb regelmäßig vorliegen, tuen Planer also gut daran, den formalen Abschluss der Zielfindungsphase aktiv herbeizuführen. Eine urheberrechtlich geprägte Pointe dieses Falls behandeln wir ebenfalls in diesem Newsletter.
Es gilt: Wer ohne diese Zustimmung weiterplant, arbeitet auf eigenes Risiko. Spätere Planungen können im Ergebnis wertlos sein und bleiben dann unvergütet.