Rechtsdienstleistungen durch nichtjuristische Vergabeberater: Risiko!
Vergabestellen nehmen für die Durchführung von Vergabeverfahren häufig die Dienste externer Berater in Anspruch. Es stellt sich dann die Frage, ob diese v.a. als Nichtjuristen verbotene Rechtsdienstleistungen erbringen. Dazu hatte zuletzt das LG Gießen mit Urteil vom 12.1.2026 (6 O 41/25) zu entscheiden:
Ausgangslage
Die Vergabestelle wollte ein Facility-Management-System beschaffen. Dazu sollte ein Vergabemanager als Nichtjurist als „Ausschreibungs- und Einführungsbegleiter“ beauftragt werden, dessen Aufgabe auch darin bestehen sollte, eine rechtskonforme Durchführung der Vergabe sicherzustellen. Eine Anwaltskanzlei wendet sich gegen diese Ausschreibung.
Entscheidung
Mit Erfolg. Die Rolle des Vergabemanagers beinhalte eine unzulässige Rechtsdienstleistung, also eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 RDG). Die Erforderlichkeit einer solchen konkreten rechtlichen Prüfung des Einzelfalls bejahte das Gericht für die ausgeschriebenen Aufgabenbereiche Erstellung des Vertragsentwurfs sowie der Eignungs- und Bewertungskriterien, Beratung zu Verfahrensdesign und Verfahrensumsetzung nach den einschlägigen vergaberechtlichen Regelungen, Prüfung der Bewerbungsbedingungen, Beantwortung von Bieterfragen, soweit dies eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert. Eine solche Rechtsdienstleistung könne aber eben von einem Vergabemager nur erbracht werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt sei (§ 3 RDG). Eine Erlaubnis nach § 5 RDG scheide aber aus, da es sich bei den geforderten Beratungsleistungen nicht nur um eine Nebenleistung zum Auftrag des Vergabemanagers handelt. Dafür seien die geforderten vergaberechtlichen Prüfungen inhaltlich zu komplex und zu umfangreich. Denn die erforderliche Rechtssicherheit müsse über das gesamte Verfahren hinweg gewährleistet werden. Auch sei das Rechtsgebiet des Vergaberechts komplex, was sich in der Möglichkeit, einen Fachanwalt für Vergaberecht zu erwerben, widerspiegelt. Es handele sich nicht um juristisches Basiswissen, dass sich für einen auch nur durchschnittlich Rechtskundigen ohne weiteres erschließt. Die Konzeption von Vergabeverfahren könne auch ohne weiteres in die rechtliche Begleitung und in einen fachlich-konzeptionellen Teil getrennt werden.
Fazit
Diese Entscheidung steht auf den ersten Blick im Gegensatz zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2022 (Verg 33/21). Diese hatte über die Ausschreibung einer weitgehend selbstständigen Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung unter anderem für Unterhalts- und Glasreinigung, Grün- und Grabpflege, Winterdienst und Hausmeisterdienstleistungen zu entscheiden. Das OLG Düsseldorf sah hier keinen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die geforderten Beschaffungsdienstleistungen waren vielmehr als zulässige Nebenleistungen eines Beschaffungsdienstleisters zu werten, da die nachgefragten Dienstleistungen ausnahmslos Mustervergabeverfahren ohne spezielle Anforderungen beträfen, die standardisierte Leistungen (Unterhalts- und Glasreinigung, Grün- und Graupflege) zum Gegenstand hatten. Das ist der entscheidende Unterschied zum hiesigen Fall. Der Vergabemanager sollte im Fall des LG Gießen das Vergabeverfahren von Anfang bis Ende vollumfänglich gestalten. Im Fall des OLG Düsseldorf hatte die Vergabestelle hingegen sichergestellt, dass sich die Vergabeberatung auf einem deutlich niedrigeren, weitestgehend standardisierten rechtlichen Niveau bewegt.
Es gilt also folgende Faustformel: Je größer der Entscheidungsspielraum ist, der einem Beschaffungsdienstleister eingeräumt wird, desto eher müssen sich Vergabestellen fragen, ob es sich um eine Rechtsdienstleistung handelt, die nur von Rechtsanwältinnen erbracht werden darf.