BVerwG – Anspruch des Bieters auf Zugang zur Begründung der Angebotswertung nach IFG
Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zur Begründung der Bewertung seines Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 entschieden (Az.: 10 C 5.24).
Die Entscheidung
Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer EU-weiten Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein. Jedoch beantragte sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der Bewertung ihres Angebotes.
Das Bundesverwaltungsgericht hält das IFG für anwendbar. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens werde das IFG nicht durch vergaberechtliche Vorschriften verdrängt. Insbesondere § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Danach sind Angebote sowie die Dokumentation über deren Öffnung und Wertung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Die Regelung bezwecke nämlich ausschließlich den Schutz der von den Bietern eingereichten Informationen vor einer Preisgabe gegenüber Dritten. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots könne sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Auch eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters sei – nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts – damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.
Einordnung der Entscheidung
Die Entscheidung hat allein die Situation zum Gegenstand, dass ein Bieter nach Abschluss des Vergabeverfahrens Informationen zur Wertung seines eigenen Angebotes verlangt. Während eines Vergabeverfahrens wird dahingegen angenommen, dass das Vergaberecht das IFG in allen Fällen verdrängt, in denen es Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen enthält. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts folgt außerdem, dass der IFG-Anspruch nur hinsichtlich des eigenen Angebots besteht. Die Angebote und Unterlagen Dritter sind nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 5 VgV geschützt.
[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber auch zum Umgang mit IFG-Anträgen.