Newsletter Vergabe Februar 2026

Novellierung Hessisches Tariftreue- und Vergabegesetz (HVTG) – aktueller Stand

11.02.2026

Die hessische Landesregierung plant eine grundlegende Reform des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG). Kern der Novelle sind deutlich höhere Wertgrenzen im Vergaberecht sowie eine neu gefasste und ausgeweitete Tariftreueregelung. Nach Bekunden der Landesregierung sollen hierdurch öffentliche Vergaben künftig beschleunigt und vereinfacht und zugleich die Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen sichergestellt werden. 

Anhebung der Vergabefreigrenzen für öffentliche Auftraggeber

Bisher können öffentliche Aufträge mit einem Netto-Auftragswert von bis zu 10.000 Euro ohne förmliches Vergabeverfahren direkt beauftragt werden. Künftig soll diese Freigrenze erheblich steigen: Für Liefer- und Dienstleistungen ist eine Anhebung auf bis zu 100.000 Euro netto vorgesehen, für Bauleistungen sogar auf bis zu 750.000 Euro netto. Öffentliche Auftraggeber erhalten damit deutlich mehr Spielraum. Es ist allerdings bisher nicht belegt, dass der Verzicht auf ein Vergabeverfahren zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt. Der allgemeine Trend zur Anhebung der Freigrenzen bietet daher durchaus Chancen, gerade bei ohnehin eingeschränkten Märkten – ein Allheilmittel ist es aber sicher nicht.

Ausweitung und Verschärfung der Tariftreuepflicht

Gleichzeitig soll die Tariftreue gestärkt werden. Die Schwelle liegt künftig bei einem Auftragswert von 20.000 Euro und soll auf juristische Personen des privaten Rechts ausgeweitet werden. Öffentliche Auftraggeber müssen insoweit sicherstellen, dass beauftragte Unternehmen ihren Beschäftigten mindestens die Vergütung nach einem repräsentativen Tarifvertrag zahlen, sofern ein solcher per Rechtsverordnung festgelegt wurde. 

Für Bauleistungen ist darüber hinaus ein neues vorgelagertes „Präqualifizierungsverfahren Tarif“ vorgesehen. Unternehmen müssen bereits vor Abgabe eines Teilnahmeantrags oder Angebots nachweisen, dass sie die Tariftreuepflicht einhalten. Sowohl dieses Verfahren als auch das bereits etablierte Präqualifizierungsverfahren zur Eignung soll künftig alle drei Jahre zu durchlaufen sein.

Einführung Bestbieterprinzip und erhöhte Kontrolle der Einhaltung des HVTG

Mit Einführung des Bestbieterprinzips soll künftig nur noch der Bestbieter verpflichtet sein, die Richtigkeit der Angaben aus seinem Angebot nachzuweisen. Gleichzeitig wird die Weitervergabe von Leistungen auf maximal drei Nachunternehmen begrenzt. Während die – ohnehin in der Praxis bereits weitverbreitete – Beschränkung von Nachforderungspflichten zu begrüßen ist, wird die Begrenzung der Anzahl von Nachunternehmen bei komplexen technischen Bauvorhaben nicht einfach umzusetzen sein. 

Zur Durchsetzung der Vorgaben sieht die Novelle eine Intensivierung der Kontrollen vor. Kommunen sollen bei Bedarf durch eigene Kontrollgruppen unterstützt werden. Verstöße gegen das HVTG werden künftig unmittelbar im Gesetz mit finanziellen Sanktionen belegt.

Fazit und Ausblick

Mit der Reform verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das HVTG praxisnäher auszugestalten, Vergabeverfahren zu entbürokratisieren und öffentliche Auftraggeber zugleich bei der Kontrolle tariflicher Standards stärker zu unterstützen. Ob die geplanten Erleichterungen in der Praxis tatsächlich zu spürbaren Entlastungen führen, bleibt abzuwarten, dürfte aber eher zweifelhaft sein. Viel Bürokratie entsteht nicht durch das Vergaberecht als solches, sondern durch seine schematische Anwendung. Hier dürfte ein sehr viel größerer Hebel bestehen, als in den von der Landesregierung aufgegriffenen Themenfeldern. Die Ansätze zur Durchsetzung der Tariftreue sind hingegen zu unterstützen, auch wenn sich hieraus mutmaßlich nicht weniger Bürokratie ergeben dürfte.

Der Gesetzentwurf wird zunächst im Rahmen einer Verbändeanhörung beraten, bevor das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren beginnt. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie sich der vergaberechtliche Rahmen auf Landesebene ändert.

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