Von Teebeuteln und Ausschreibungsführern
Trotz weniger Änderungen mit dem VerpackDG, das am 12.08.2026 in Kraft getreten ist, beschäftigen diese die Praxis.
Aufteilung der Erstattungssumme auf die Systeme
In unserer letzten Ausgabe berichteten wir bereits über den neuen Kostenerstattungsanspruch der örE gegen die Systembetreiber, den das VerpackDG für das Sammeln und Entsorgen von Getränkezubereitungshilfen (vulgo „Teebeutel“) aus dem Bioabfall vorsieht.
Auch weiterhin ist die konkrete Aufteilung unter den Systemen offen. Wie wir ausgeführt haben, ist eine Heranziehung der Aufteilung entsprechend den Nebenentgelten ein denkbarer Lösungsansatz. Bei der Darstellung dieses Ansatzes war uns unter Verwendung einer Tabelle mit Marktanteilen allerdings ein Fehler unterlaufen, den wir in der veröffentlichten Fassung umgehend beseitigt haben und zu entschuldigen bitten.
Ausschreibungsführer Glas
§ 32 Abs. 2 VerpackDG definiert den „Ausschreibungsführer“ und seine Aufgabe: „Die Systeme beauftragen einen Ausschreibungsführer mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet. Der Ausschreibungsführer ist ein einzelnes System. Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht.“ Dem Ausschreibungsführer obliegen nach den weiteren Regelungen in den §§ 33 bis 35 VerpackDG zudem Pflichten bei der Durchführung der Ausschreibung der ihm zugelosten Fraktion. In Vorbereitung der Ausschreibung der Glasfraktion kommen in der Praxis regelmäßig die „Ausschreibungsführer Glas“ direkt auf den örE zu und fordern diesen auf, die Systemfestlegung Glas gesondert zu unterschreiben. [GGSC] weist jedoch darauf hin, dass diese in der Systematik des VerpackDG unselbständiger Bestandteil der Abstimmungsvereinbarung ist (dort im Regelfall als Anlage 4). Die Verhandlung der Abstimmungsvereinbarung einschließlich aller ihrer Anlagen (eben auch von Anlage 4) ist jedoch Aufgabe des Gemeinsamen Vertreters, der nur in wenigen Ausnahmefällen (auch) „Ausschreibungsführer Glas“, im Regelfall jedoch allein „Ausschreibungsführer LVP“ ist. ÖrE sollten darauf bestehen, allein mit dem Gemeinsamen Vertreter und mit diesem nur über die gesamte Abstimmungsvereinbarung zu verhandeln. Eine gesonderte und ggf. auch vorzeitige Verhandlung über die Anlage 4 bzw. die Systemfestlegung Glas ist nicht vorgesehen. Die Forderung nach einer Auskopplung der Anlage 4 gleicht einem „Rosinenpicken“ der Systembetreiber. ÖrE sollten darauf bestehen, dass das Gesamtpaket der Abstimmungsvereinbarung verhandelt wird und – auch sonst (wie z. B. für die Anlage 3/ Systemfestlegung LVP) keine einzelnen Bestandteile verhandeln – und schon gar nicht mit Laufzeiten, die von der Abstimmungsvereinbarung abweichen.
[GGSC] bietet wieder ein Seminar zu den anstehenden Verhandlungen mit den Systemen über die Abstimmungsvereinbarung am 10.09.2026 unter dem Titel „Umsetzung des neuen Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes – Abstimmungsvereinbarung optimieren“ an.