Newsletter Abfall Juli 2026

Abstimmungsvereinbarungen nur mit dem neuen Kostenerstattungsanspruch

24.07.2026

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) sieht in § 28 Abs. 4 einen pauschalierten Kostenerstattungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber den Systemen vor. Danach sollen die Systeme künftig jährlich einen Pauschalbetrag von insgesamt 0,10 Euro pro Einwohner für das Sammeln und Entsorgen von Getränkezubereitungshilfen aus dem Bioabfall erstatten.

Anspruch dem Grunde nach geklärt – Aufteilung weiter offen

Die Rechtsgrundlage für den Anspruch ist damit geschaffen. Offen bleibt jedoch, wie sich die Erstattungssumme auf die einzelnen Systeme verteilt. Eine Aufteilung nach Masseanteilen dürfte sich in der Praxis bis auf Weiteres kaum verlässlich abbilden lassen, da offenbar keine gesicherte Datengrundlage für diesen Teilstoffstrom vorliegt. Eine Aufteilung nach Kopfzahl (der Systeme) würde die unterschiedlichen Marktanteile der Systeme in diesem Segment unberücksichtigt lassen. Als praktikabler wird daher eine prozentuale Aufteilung anhand der Nebenentgelte diskutiert, wie sie von der Gemeinsamen Stelle der dualen Systeme ausgewiesen werden.

Für das erste Quartal 2026 ergaben sich folgende Marktanteile: 

Beispielrechnung

Für eine fiktive Kommune mit 100.000 EinwohnerInnen ergibt sich bei dem Inkrafttreten des VerpackDG am 12. August 2026 für das verbleibende Jahr 2026 folgende Berechnung:

100.000 x 0,10 EUR x (142/365) = 3.890,41 € 

Die Kommune könnte demnach für den Zeitraum 12. August bis zum 31.Dezember 2026 einen Erstattungsbetrag von 3.890,41 € von den Systemen verlangen. Wird dieser Betrag entsprechend der jeweiligen Nebenentgelte auf die einzelnen Systeme aufgeteilt, ergibt sich folgende Verteilung:

Eine Kommune mit 100.000 EinwohnerInnen könnte somit den jeweils in der rechten Spalte ausgewiesenen Betrag vom entsprechenden System verlangen.

Um den für die eigene Kommune maßgeblichen Erstattungsbeitrag für den Zeitraum vom Inkrafttreten des VerpackDG bis zum 31. Dezember 2026 zu ermitteln, kann folgende Formel angewendet werden: 

× 0,10 EUR × (142/365) = 0,00 €

Der neue Anspruch der örE – und auch die weiteren Änderungen im Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz – werden auch Gegenstand unseres nächsten Online-Seminars am 10.09.2026 sein.

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