Ein gemeinsamer Vertreter und eine Abstimmungsvereinbarung
Es gilt nach wie vor der Leitsatz: Es gibt nur eine Abstimmungsvereinbarung mit einer (einheitlichen) Laufzeit und nur einen Gemeinsamen Vertreter.
Hintergrund
Es kommt immer wieder vor, dass Systeme, die nicht Gemeinsamer Vertreter sind, einzelne Bestandteile der Abstimmungsvereinbarung gesondert mit dem örE aushandeln möchten. Das zeigt ein Fallbeispiel aus der jüngeren Beratungspraxis. Dort wandte sich der Ausschreibungsführer Glas an den örE, um mit ihm zur Systemfestlegung Glas (Anlage 4) zu verhandeln.
Empfehlung
Als örE sollten Sie sich auf eine solche Anfrage nicht einlassen. Denn der örE verhandelt über die gesamte Abstimmungsvereinbarung samt aller Anlagen (vgl. § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG) ausschließlich mit dem Gemeinsamen Vertreter.
Zunächst bedeutet ein einzelner Ansprechpartner einen geringeren Aufwand und klare Strukturen. Wichtig ist aber auch, dass der örE Verhandlungsmasse aus der Hand gibt, wenn er sich hinsichtlich einzelner Fraktionen gesondert einigt. Denn die Systeme haben vor allem bei Glas, aber auch bei LVP ein hohes Interesse an einer (schnellen) Einigung, während sie bei PPK den örE regelmäßig in Vorleistung treten lassen. Bei Glas und LVP müssen die Systeme die Erfassung dagegen selbst ausschreiben und benötigen daher eine Einigung. Bei PPK organisieren die örE die Erfassung. Diese Interessenlage sollten Sie in den Verhandlungen für sich nutzen.
Verwirrende Angaben zum Gemeinsamen Vertreter
Der eingangs geschilderten Anfrage war noch ein Schreiben der Gemeinsamen Stelle vom 21.05.2026 mit dem Betreff „Benennung der Gemeinsamen Vertreter“ angefügt. In der Anlage zu dem Schreiben waren dann die Ergebnisse der Verlosung GE (also Glas) aufgelistet. Eine solche Darstellung ist unzutreffend und letztlich irreführend. Vergegenwärtigen Sie sich, dass Gemeinsamer Vertreter und alleiniger Verhandlungspartner nur der Ausschreibungsführer LVP ist.
Auf Nachfrage teilte die Gemeinsame Stelle dazu mit, dass die Systeme vereinbart hätten, dass für die Abstimmung im Bereich der Glaserfassung aufgrund der Sachnähe der jeweilige Ausschreibungsführer Glas als sogenannter Unterbevollmächtigter an den Gesprächen über die Abstimmung/Systemfestlegung teilnehme. Eine solche Konstellation sieht das Gesetz jedoch nicht vor. § 22 Abs. 7 Satz 1 VerpackG gibt eindeutig vor, dass (nur) der Gemeinsame Vertreter die Verhandlungen für die Systeme führt.