Newsletter Abfall Juli 2026

Grünabfallsammelstellen im Spannungsfeld zwischen Getrenntsammlungspflichten und AwSV

24.07.2026

Kommunale Grünabfallsammelstellen, an denen Bürger:innen Grüngut aus privaten Gärten abgeben können, stehen im Spannungsfeld zweier gegenläufiger rechtlicher Anforderungen. Zum einen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Getrenntsammlung und -behandlung verpflichtet (§ 9 KrWG). Ein dichtes, bürgerfreundliches Netz an Sammelstellen mit kurzen Wegen gilt dabei als wesentliche Voraussetzung, um die Erfassungsmengen zu steigern und das Material einer hochwertigen Verwertung zuzuführen. Zum anderen gilt Grüngut als „festes Gemisch“ nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV zunächst pauschal als allgemein wassergefährdend. Bliebe es bei dieser Einordnung, müssten Grünabfallsammelstellen die umfangreichen baulichen Anforderungen der AwSV erfüllen – etwa Rückhalteeinrichtungen, Einhausung, Flächenbefestigung und Niederschlagswasserfassung –, was an vielen Standorten kaum wirtschaftlich vertretbar wäre und dem abfallwirtschaftlich erwünschten dichten Sammelstellennetz entgegenstünde. 

In der Praxis stellt sich daher die Frage, ob das gelagerte Grüngut in den Anwendungsbereich der AwSV fällt und in welchem Umfang die Vorgaben der AwSV für die Grünabfallsammelstellen gelten. Hierbei verbietet sich eine pauschale Antwort – entscheidend ist die Prüfung im jeweiligen Einzelfall.

Einordnung des Grünguts nach der AwSV

An den Grünabfallsammelstellen liefern die Bürger:innen Baum- und Heckenschnitt, Rasenschnitt, Laub und vergleichbare Pflanzenbestandteile an, die in ihren privaten Gärten anfallen. Dieses Material ist von der Zusammensetzung, den Eigenschaften, dem Schadstoffgehalt sowie Fremdstoffanteil her nicht vergleichbar mit küchenstämmigen Bioabfällen, die über die kommunale Bioabfall-Tonne gesammelt werden, oder mit Grünschnitt, welches bei der Garten-, Park- und Landschaftspflege, insbesondere als Straßenbegleitgrün anfällt.

Für das gesammelte Grüngut aus privaten Haushaltungen gilt zunächst die Fiktion der allgemeinen Wassergefährdung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 AwSV. Die Gemeinden, die Grünabfallsammelstellen betreiben, haben die Möglichkeit, diese Fiktion gegen sich gelten zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass sie die umfangreichen baulichen Vorgaben der AwSV erfüllen müssten.

Die Betreibenden der Grünabfallsammelstellen haben jedoch auch die Möglichkeit, im jeweiligen Einzelfall die Fiktion der allgemeinen Wassergefährdung zu entkräften und nachzuweisen, dass eine der Ausnahmeregelungen der AwSV greift. In diesem Fall wäre die Grünabfallsammelstelle nicht als Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzusehen und würde nicht unter den Anwendungsbereich der AwSV fallen.

Mögliche Entkräftung der Fiktion der allgemeinen Wassergefährdung

So besteht je nach Zusammensetzung des gelagerten Grünguts die Möglichkeit, sich auf eine Einstufung des Umweltbundesamtes als nicht wassergefährdend zu berufen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 AwSV). Dies ist zurzeit aber nur für die holzigen Bestandteile des Grünguts, wie Äste, Zweige und Stämme möglich. Daneben käme in Betracht, dass das Grüngut auch dann als nicht wassergefährdend gilt, wenn aufgrund der Herkunft, der Zusammensetzung oder sonstiger Einzelfallumstände eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist (§ 3 Absatz 2 Satz 3 AwSV).

Hierbei kann in die Bewertung mit einbezogen werden, dass das Grüngut aus den Gärten privater Haushalte stammt und somit aus naturbelassenen Bestandteilen besteht, die nicht offensichtlich oder zielgerichtet durch andere wassergefährdende Stoffe verunreinigt sind. Das Maß der enthaltenen wassergefährdenden Stoffe dürfte nach vernünftiger Einschätzung in der Regel nicht ausreichen, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern.

Je nach Zusammensetzung des Materials, Lagerdauer, Niederschlagsableitung und Lagermodalitäten wäre außerdem zu prüfen, in welchem Umfang relevante Kompostiervorgänge in Gang gesetzt werden können und wie hoch hiernach das Risiko ist, dass sich Sickerwasser in relevanter Menge bildet, die nach vernünftiger Einschätzung ausreichen würde, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern.

Ebenfalls in die Bewertung mit einbezogen werden kann, ob das Grüngut nach § 10 Absatz 2 BioAbfV von einer (hygienisierenden bzw. biologisch stabilisierenden) Behandlung freigestellt werden könnte, weil es insbesondere die Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe einhält: Wenn solches Material nach der Bioabfallverordnung aufgrund seiner Art, Beschaffenheit und Herkunft ohne weitere Behandlungsmaßnahmen zulässigerweise dauerhaft direkt auf Böden aufgebracht werden dürfte, weil es als unschädlich gilt, dann wäre es unter Berücksichtigung des vergleichbaren Schutzzweckes der AwSV widersprüchlich, bei einer zeitlich begrenzten Lagerung auf befestigten Sammelstellen von einer Wassergefährdung auszugehen.

Praktische Bedeutung und weiteres Vorgehen

Die Frage der Anwendbarkeit der AwSV ist für Betreibende von Grünabfallsammelstellen von erheblicher praktischer Bedeutung. Die umfangreichen baulichen Anforderungen der AwSV können schnell zu einem unvertretbaren Aufwand führen oder bergen Risiken im Bereich der Unfallverhütung sowie des Arbeitsschutzes. Nicht jede von der AwSV geforderte Maßnahme eignet sich für die Lagerung von Grünschnitt – sei es mit Blick auf die besondere Zusammensetzung des Materials oder den weiteren Verwertungsweg. Eine unsachgemäße Lagerung würde unerwünschte Zersetzungsprozesse in Gang setzen, die eine hochwertige Verwertung des Materials im weiteren Prozess beeinträchtigen würde. 

Noch immer werden große Potenziale an Grüngut aber nicht erfasst. Um die spezifischen Erfassungsmengen weiter steigern zu können, muss den Bürger:innen ein hoher Servicekomfort geboten werden, der insbesondere ein dichtes Netz an Sammelstellen mit kurzen Anfahrtswegen beinhaltet. Es spricht daher viel dafür, die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Grünabfallsammelstellen hier in enger Abstimmung mit den Zulassungs-/Überwachungsbehörden unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sowie der spezifischen Zusammensetzung des Grünguts nicht zu überspannen.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts.

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