Abfallverbrennung im EU-Emissionshandel und im BEHG
Die EU-Kommission hat am 17.07.2026 die weiter schrittweise Einbeziehung der Abfallverbrennung und -deponierung in den EU-Emissionshandel für ortsfeste Anlagen vorgeschlagen. Zuvor veröffentlichte das BMUKN am 03.07.2026 einen Regelungsentwurf zur Verlängerung der Versteigerung von Zertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gemäß dem für 2026 geltenden Preiskorridor von 55 bis 65 € / t CO2 für das Jahr 2027.
Vorschläge der Kommission zum EU-Emissionshandel
Die EU-Kommission stellte am 17.07.2026 ein umfassendes Paket zur Novellierung des EU-Emissionshandels vor. Darin schlägt sie unter anderem vor, dass die Betreiber von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen, deren Emissionen sie bereits seit 2024 überwachen und berichten müssen, ab 2031 Zertifikate des EU-Emissionshandels für ortsfeste Anlagen (EU-ETS 1) für die berichteten Emissionen abgeben müssen. Deren Preise lagen zuletzt im Bereich von 70 bis 80 €.
Das soll künftig für alle Siedlungsabfallverbrennungsanlagen ab einer Kapazität von 3 t Abfall je Stunde gelten. Geplant ist, dass sie für 2031 für 25 %, für 2032 für 50 %, für 2023 für 75 % und ab 2034 für 100 % ihrer Treibhausgasemissionen Zertifikate abgeben müssen. Für die durch solche Anlagen erzeugte und genutzte Wärme sollen den Betreibern auf Antrag kostenlose Zertifikate zugeteilt werden. Außerdem sollen die Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten auch für Investitionen in die Dekarbonisierung der Abfallwirtschaft verwendet werden können.
Sonderabfallverbrennungsanlagen sollen weiterhin nicht in den EU-ETS einbezogen werden. Wie bisher schon Siedlungsabfallverbrennungsanlagen sollen ferner ab 2031 Deponien im Hinblick auf die Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen in den EU-ETS 1 einbezogen werden. Bis 2034 will die Kommission prüfen, ob auch diese in die Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten einbezogen werden sollen.
Der Vorschlag der Kommission muss zunächst vom Europäischen Parlament und vom Rat, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind, geprüft und gebilligt werden. Es kann also noch zu erheblichen Änderungen kommen.
Soweit die Abfallverbrennung in den EU-ETS 1 einbezogen wird, ist sie automatisch von den Anforderungen des nationalen Emissionshandels des BEHG befreit. Für Abfallverbrennungsanlagen, die bisher dem BEHG unterfallen, aber nicht in den EU-ETS 1 einbezogen werden – wie voraussichtlich Siedlungsabfallverbrennungsanlagen mit einer Kapazität von weniger als 3 t/h oder Sonderabfallverbrennungsanlagen – ist unklar, ob und mit welchen Regeln der nationale Emissionshandel weiter aufrecht erhalten werden wird. Dafür besteht auch deshalb gesonderter Regelungsbedarf, weil der nationale Emissionshandel für Brenn- und Kraftstoffe ab 2028 in den EU-ETS 2 überführt wird. Das dann verbleibende Rest-BEHG wird deshalb nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich haben.
Vorschläge des BMUKN zum BEHG
Zwischenzeitlich hat das BMUKN einen Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des BEHG veröffentlicht. Damit soll die beim Koalitionsausschuss im Mai vereinbarte Verlängerung der Versteigerung von Zertifikaten nach dem BEHG gemäß dem für 2026 geltenden Preiskorridor von 55 bis 65 € / t CO2 für das Jahr 2027 geregelt werden (vgl. zum geltenden Recht [GGSC]-Newsletter Abfall März 2026).
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV). Darin soll für 2027 der Überschussmengenpreis auf 73 € und der Nachkaufmengenpreis auf 75 € festgesetzt werden. Diese Preise sollen also jeweils um 5 € gegenüber den Preisen für 2026 steigen.
BEHG-Verantwortliche müssen Überschuss- und Nachkaufmengenpreise bezahlen, wenn sie nicht rechtzeitig ausreichend BEHG-Zertifikate aus der Versteigerung kaufen können, um ihren Bedarf zu decken. Die jährlichen Versteigerungsmengen sind in der novellierten BEHV festgelegt. Für die Jahre 2026 und 2027 werden die insgesamt zu versteigernden Zertifikate den tatsächlichen Bedarf voraussichtlich nicht decken können, weil die Versteigerungsmengen jeweils um die Zusatzbedarfe der Vorjahre gekürzt werden. So soll die für 2027 vorgesehene Versteigerungsmenge i.H.v. ca. 234 Mio. Zertifikaten um einen für 2026 pauschal anzusetzenden Zusatzbedarf i.H.v. 40 Mio. Zertifikaten gekürzt werden. Da die versteigerten Zertifikate deshalb voraussichtlich nicht ausreichen werden, um den Bedarf zu decken, werden sich die im Rahmen der Versteigerung zu zahlenden Preise wohl am oberen Ende des gesetzlichen Preiskorridors bewegen. Außerdem werden viele BEHG-Verantwortliche zumindest teilweise Überschussmengen- und/oder Nachkaufmengenpreise zahlen müssen. Wer zu spät kommt muss also wahrscheinlich mehr bezahlen.
Der Referentenentwurf muss zunächst von der Bundesregierung und anschließend von Bundestag und Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden.
Klageverfahren zum BEHG
Zu den Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.05.2026 über die BEHG-Pflicht von Siedlungs- und Sonderabfallverbrennungsanlagen liegen die Urteilsgründe noch nicht vor (vgl. [GGSC]-Aktuelle Meldung vom 29.05.2026).