Newsletter Abfall September 2026

Wichtige Hinweise zum Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG

04.09.2026

Im Zusammenhang mit dem ordnungsgemäßen Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Kommunalbgabengesetz (NKAG) stellen sich zahlreiche Fragen. Diese betreffen insbesondere den Zeitpunkt der Feststellung sowie die Methodik der Ermittlung von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen. Zwar erging von Seiten des OVG Lüneburg im Jahr 2022 eine grundlegende Entscheidung zur Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG – diese hatte jedoch die Vorgängerfassung der Norm zum Gegenstand und war somit nur eingeschränkt auf die geltende Rechtslage übertragbar. Mit Urteil vom 10.06.2026 (Az.: 9 KN 27/23) liegen nun aber wichtige Hinweise des OVG Lüneburg zur Anwendung des aktuellen § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG vor. Diese möchten wir Ihnen nachfolgend vorstellen:

Ausgangslage

Die Entscheidung beruht auf einem Normenkontrollantrag gegen die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Abfallgebührensatzung eines niedersächsischen Landkreises. Der Landkreis hatte die Abfallgebühren für einen zweijährigen Zeitraum (2023/2024) kalkuliert und einen Gebührenbedarf von ca. 17,2 Mio. € ermittelt. In der Gebührenkalkulation wurde eine Kostenunterdeckung aus Vorjahren in Höhe von ca. 560.000 € berücksichtigt. Die im Rahmen der Nachberechnung der Kalkulationsperiode 2018–2020 ermittelte Kostenunterdeckung hatte sogar ca. 592.000 € betragen. Dass in den Jahren 2023/2024 nur ca. 560.000 € berücksichtigt wurden, lag daran, dass aus einem weiter zurückliegenden Kalkulationszeitraum (2015–2017) noch eine nicht ausgeglichene Kostenüberdeckung übrig geblieben war, die kostenmindernd berücksichtigt werden sollte. In der dem Kreistag vorliegenden Beschlussvorlage war dieser Umstand nicht vermerkt.

Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzung

Das OVG Lüneburg hat die Abfallgebührensatzung (in dem streitgegenständlichen Umfang) für unwirksam erklärt, da der Landkreis die Kostenüberdeckung in Höhe von ca. 32.000 € nicht innerhalb der von § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG vorgegebenen dreijährigen Ausgleichsfrist gutgebracht hatte und eine Übertragung in die nächste Kalkulationsperiode unzulässig sei – auch wenn sich dieser Fehler zugunsten der Gebührenzahler ausgewirkt hatte. 

Zeitpunkt der Feststellung

Dem OVG Lüneburg zufolge sind Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen zwingend in dem Jahr festzustellen, das auf den Ablauf einer Kalkulationsperiode folgt. Unabhängig davon, ob dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Feststellung in diesem Jahr tatsächlich gelingt, beginne der dreijährige Ausgleichszeitraum stets in dem darauffolgenden Jahr zu laufen. Zur Begründung führt das OVG Lüneburg insbesondere den Grundsatz der Periodengerechtigkeit an.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hatten in der Vergangenheit befürchtet, bei einer Pflicht zur Feststellung von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen im Jahr nach Ablauf einer Kalkulationsperiode die Abfallgebühhren nicht mehr in zusammenhängenden Dreijahreszeiträumen kalkulieren zu können. Diese Befürchtung hat das OVG Lüneburg in der Urteilsbegründung ausdrücklich bestätigt und festgestellt, dass kürzere Kalkulationszeiträume für die Fälle zu wählen sind, in denen ein vollständiger Über-/ Unterdeckungsausgleich innerhalb der Dreijahresfrist nicht möglich wäre. Die Verlängerung des Ausgleichszeitraumes sei nur durch eine Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG möglich.

Ermessensausübung des beschließenden Gremiums

Das OVG Lüneburg hat in dem verspäteten Ausgleich von Kostenüberdeckungen einen sog. „methodischen Fehler“ erkannt, auf den die in § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG enthaltene Bagatellklausel keine Anwendung findet. Zur Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzung hat dabei für sich genommen aber nicht das Überschreiten der Ausgleichsfrist geführt, sondern dass der Kreistag keine Kenntnis von der nicht mehr ausgleichsfähigen Kostenüberdeckung hatte und damit sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausüben konnte. Der – im Ergebnis gebührenmindernde – Ausgleich von nicht ausgleichsfähigen Kostenüberdeckungen ist damit nicht gänzlich unzulässig, jedoch muss das beschließende Gremium umfassende Kenntnis über die Zusammensetzung der in die Kalkulation einzubziehenden Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen haben.

Weitere Hinweise

In der Urteilsbegründung hat das OVG Lüneburg noch weitere Hinweise zur Ermittlung und zum Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen gegeben:

Dem Gericht zufolge ist § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG dergestalt auszulegen, dass nach Ablauf der Kalkulationsperiode die festgestellten tatsächlichen Kosten/ Aufwendungen und Maßstabseinheiten mit den zuvor kalkulierten Kosten und Maßstabseinheiten zu vergleichen sind. Dass die Maßstabseinheiten bei der Ermittlung von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen zu berücksichtigen sind, ist mathematisch unabdingbar, geht aber aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig hervor.

Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass der Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen bei getrennt kalkulierten Grund-, Leistungs- und Sondergebühren jeweils anteilig, d.h. getrennt nach den jeweiligen Teilleistungsbereichen zu erfolgen hat. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind somit verpflichtet, Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen getrennt nach Teilleistungsbereichen zu ermitteln und in der Vorauskalkulation den Ausgleich in dem entsprechenden Teilleistungsbereich vorzunehmen.

Mit dem Urteil hat das OVG Lüneburg öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine Reihe von Leitlinien an die Hand gegeben, die bei der Ermittlung und beim Ausgleich von Kostenüber-/ Kostenunterdeckungen zu berücksichtigen sind. Es zeigt sich, dass auf die Nachberechnung abgelaufener Kalkulationsperioden große Sorgfalt gelegt werden sollte, da Fehler in diesem Bereich – auch bei einer ansonsten fehlerfreien Vorauskalkulation – zur Unwirksamkeit der Abfallgebührensatzung führen können.

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