Newsletter Abfall September 2026

Umsetzung IED-Richtlinie: Was sich für Deponiebetreiber ändert

08.09.2026

Zurück aus der Sommerpause muss sich der Bundesrat erneut mit dem nationalen Umsetzungspaket der geänderten Industrieemissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) befassen. Der Bundestag hat das sogenannte Mantelgesetz im Sommer mit mehreren beachtenswerten Änderungen beschlossen und insbesondere einige Kritikpunkte der Länderkammer aus dem ersten Gesetzgebungsdurchgang umgesetzt. Die Verkündung des Mantelgesetzes samt der dazugehörigen Mantelverordnung drängt, immerhin ist die Umsetzungsfrist der Richtlinie bereits im Juli abgelaufen.

Deponien künftig im IED-Regime

Künftig fallen nun auch Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 Tonnen Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25.000 Tonnen unter das IED-Regime. Ausgenommen bleiben Deponien für Inertabfälle. Betroffen sind insbesondere auch Deponien in der Stilllegungs- und Nachsorgephase, wobei einzelne Pflichten ausdrücklich nur bis zum Beginn der Stilllegungsphase gelten. 

Umweltmanagementsystem als neue Betreiberpflicht

Das Umweltmanagementsystem (UMS) gehört zu den größten Neuerungen für viele deutsche Deponiebetreiber. Künftig sollen Planfeststellung und -genehmigung nur noch erlassen werden, wenn unter anderem die effiziente Nutzung materieller Ressourcen und von Wasser sichergestellt sowie ein UMS eingerichtet und umgesetzt wird. 

Die konkreten Anforderungen sollen insbesondere durch die 45. BImSchV geregelt werden. Für bestehende Deponien ist eine Übergangsfrist bis Mitte 2030 vorgesehen. Betreiber sollten diese Zeit nutzen, um vorhandene Strukturen daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie für ein künftiges UMS genutzt werden können.

Die Übergangsfrist gilt allerdings nicht ohne Weiteres für sämtliche mit dem UMS zusammenhängenden Pflichten. So sieht § 5 der 45. BImSchV-E Messungen und Datenerhebungen zur Bewertung der mit dem UMS verfolgten Ziele vor, ohne hierfür eine eigenständige Übergangsfrist vorzusehen. 

Gerade die Anforderungen an das UMS wurden aufgrund der auf europäischer Ebene diskutierten Änderungen zuletzt nochmals angepasst. So sollen die zunächst vorgesehenen Vorgaben zum Chemikalienmanagement vorerst nicht umgesetzt und die Pflicht zur Erstellung eines Transformationsplans gestrichen werden.

BVT-Vorgaben für Deponien stehen noch aus

Die IED-Novelle stärkt zugleich die Bedeutung der Besten Verfügbaren Techniken (BVT). Deponiespezifische BVT-Schlussfolgerungen liegen auf europäischer Ebene noch nicht vor und befinden sich in Vorbereitung. Bis zu ihrem Erlass hat die zuständige Behörde den Stand der Technik im Einzelfall festzustellen und auf dieser Grundlage Emissionsbegrenzungen festzulegen.

Auch einzelne Anforderungen an das UMS hängen von den künftigen BVT-Schlussfolgerungen ab. Bestimmte Kernelemente, insbesondere Ziele zur Verbesserung der Umweltleistung und Anlagensicherheit sowie Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte, sollen für Deponien erst vier Jahre nach Veröffentlichung der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen umzusetzen sein.

Die konkrete Ausgestaltung der künftigen Betreiberpflichten hängt damit in wesentlichen Teilen noch von den europäischen BVT-Vorgaben ab.

Erhöhtes Haftungsrisiko

Unmittelbare Bedeutung hat schließlich die neue Schadensersatzregelung für Betreiber von IED-Deponien. Führt ein Verstoß gegen bestimmte Schutz-, Vorsorge-, Stilllegungs- oder Nachsorgepflichten zu einer Gesundheitsverletzung, kann eine Schadensersatzpflicht entstehen. Dabei kommt es nicht auf ein Verschulden des Betreibers an. Die Regelung führt damit zu einem erhöhten Haftungsrisiko für Betreiber von IED-Deponien.

Fazit

Auch wenn wesentliche Einzelheiten des neuen IED-Regimes für Deponien noch von künftigen BVT-Schlussfolgerungen und der endgültigen Ausgestaltung der nationalen Regelungen abhängen, sollten sich betroffene Betreiber bereits jetzt mit den kommenden Anforderungen befassen. Insbesondere die Einführung eines Umweltmanagementsystems, mögliche zusätzliche Dokumentations- und Berichtspflichten sowie die neuen Haftungsrisiken sollten frühzeitig in den Blick genommen werden. 

[GGSC] berät Deponiebetreiber regelmäßig zu Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts und unterstützt bei der Umsetzung neuer regulatorischer Anforderungen. 

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 21.05.2026 die Klagen der Betreiber einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage und einer Sonderabfallverbrennungsanlage gegen die Emissionshandelspflicht ihrer Anlagen nach dem BEHG abgewiesen. Mittlerweile sind die Urteilsgründe veröffentlicht.

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