Nachsorgepflichten nach Immissionsschutzrecht treffen allein den letzten Anlagenbetreiber – auch den Insolvenzverwalter
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Urteil vom 11.06.2026 (Az.: 2 A 33/25) entschieden, dass eine nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung zur Durchsetzung der Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG allein an den letzten Betreiber der Anlage zu richten ist.
Definition des Anlagenbetreibers
Als Betreiber gilt, wer die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt – entscheidend ist also die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht das Eigentum. Auch ein Insolvenzverwalter wird auf dieser Grundlage zum Betreiber, wenn er den Betrieb des Schuldnerunternehmens tatsächlich fortführt. Dass dies nur kurze Zeit geschieht, ändert daran nichts: Im entschiedenen Fall reichte die Fortführung eines Gießereibetriebs über rund einen Monat aus. Diese Haftung ist verhaltens- und nicht zustandsbezogen. Sie knüpft daran an, wie der Betrieb geführt wurde, und nicht an den Zustand des Grundstücks. Deshalb trifft sie den letzten Betreiber auch dann, wenn die Gefahren erst durch einen früheren Betreiber verursacht wurden.
Eine Inanspruchnahme früherer Betreiber lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Es überträgt dazu die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Deponienachsorge (BVerwG, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 7 C 3/06; BVerwG, Beschluss vom 23.06.2023, Az.: 10 B 5/23) auf das Immissionsschutzrecht. Auch die Insolvenz schützt den Verwalter nicht: Zeigt er Masseunzulänglichkeit nach § 208 Abs. 1 InsO an, hindert dies die Behörde nicht daran, ihm gegenüber die Grundverfügung zu erlassen. Die Nachsorgepflichten sind als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen; die Masseunzulänglichkeit wirkt sich erst später aus, nämlich bei der Beitreibung der Kosten nach der insolvenzrechtlichen Rangordnung. Fehlt eine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer, ist das lediglich ein Hindernis für die Vollstreckung und berührt die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst nicht. Das OVG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Bedeutung für Kommunen
Für Kommunen ist die Entscheidung relevant, weil geklärt ist, wer der richtige Adressat des Nachsorgebescheids im Immissionsschutzrecht ist: immer der letzte Betreiber der Anlage; dies kann auch der Insolvenzverwalter sein – und zwar unabhängig von Masseunzulänglichkeit und Eigentum am Betriebsgrundstück.