Wilder Müll im öffentlichen Forst – Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24) überraschte viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE): Sie sollen für die Entsorgung von Abfällen aus Wald und Flur grundsätzlich auch dann zuständig sein, wenn diese auf Grundstücken der öffentlichen Hand illegal abgelagert wurden. Wie stellen sich Verantwortlichkeiten und Kostentragung künftig dar?
Keine Entsorgung aus Wald und Flur durch private Waldeigentümer
Unstreitig traf den örE nach der bisherigen Rechtsprechung die Pflicht, wilde Ablagerungen in definierten Fällen einzusammeln und zu entsorgen. Dies galt für Abfälle in Wald und freier Landschaft, die aufgrund gesetzlicher Betretungsrechte für die Allgemeinheit frei zugänglich sind. Sofern diese Grundstücke einem privaten Eigentümer gehörten, war an seiner Stelle grds. der örE zuständig. Ein zentrales Argument hierfür lag in Folgendem: Der Grundstückseigentümer hat keine tatsächliche Sachherrschaft über die dort abgelagerten Abfälle. Aufgrund der gesetzlichen Betretungsrechte kann er niemanden vom Grundstück ausschließen. Deshalb erlangt er an dortigen Abfallablagerungen auch keinen Besitz im abfallrechtlichen Sinne. Der Abfallbesitz ist aber Anknüpfungspunkt für abfallrechtliche Entsorgungspflichten.
Argument der Doppelbelastung privater Eigentümer
Ergänzend wurde dieses Ergebnis vom BVerwG früher mit dem Eigentumsgrundrecht des privaten Eigentümers gestützt. Dieser muss ja schon die Betretung seines Grundstücks durch die Allgemeinheit dulden. Dann darf er nicht auch noch mit Kosten für die Entsorgung illegaler Abfallablagerungen belastet werden (Stichwort Doppelbelastung). Anders wurde die Aufgabenteilung dagegen gehandhabt, wenn solche Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand standen. Diesen oblagen in der Praxis durchaus Entsorgungs- oder Mitwirkungspflichten (so z. B. ausdrückliche Regelung im AbfG LSA). Für den öffentlichen Eigentümer galt das Argument der o. g. Doppelbelastung nämlich nicht: Die öffentliche Hand kann sich auf Grundrechte wie das Eigentumsgrundrecht in der Regel nicht berufen. Dies hatte das BVerwG noch in seiner Entscheidung in 2009 zum Abfallbesitz der Gemeinden für Sperrmüll auf Gemeindestraßen betont.
Abgrenzungskriterium: Betretungsrechte vs. Widmung
Nach der aktuellen Entscheidung des BVerwG soll es im Ergebnis auf den Abfallbesitz ohne grundrechtliche Wertungen ankommen: Für die tatsächliche Sachherrschaft ist entscheidend, ob der öffentliche Grundstückseigentümer den Zugang zum Grundstück selbst eröffnet (und auch entziehen könnte) oder ob dieser aus gesetzlichen Betretungsrechten folgt. Folgende Konstellationen sind daher zu unterscheiden:
- Bestehen gesetzliche Betretungsrechte für die Allgemeinheit (Wald und Flur), ist der öff. Grundstückseigentümer laut BVerwG nicht als Abfallbesitzer anzusehen.
- Kann und darf der öff. Eigentümer das Grundstück gegen Zutritte schützen (z. B. bei Grundstücken mit Verwaltungsgebäuden) oder hat er das Zutrittsrecht selbst eröffnet (z. B. durch Widmung von Gemeindestraßen, Wasserstraßen etc.), wird er Besitzer der Abfallablagerungen.
Dementsprechend wird der örE voraussichtlich nur für die Entsorgung besitzloser Abfälle aus Wald und freier Landschaft in letzter Instanz zuständig sein.
Inanspruchnahme anderer Verantwortlicher und Refinanzierung der Kosten?
Zu beachten bleibt allerdings, dass nach KrWG auch der Erzeuger der Abfälle in der Entsorgungsverantwortung bleibt und von der zuständigen Abfallbehörde in Anspruch genommen werden kann. In der Praxis scheitert die (vorrangige) Inanspruchnahme anderer Verantwortlicher aber oft daran, dass diese nicht ermittelbar sind. Insofern helfen auch gesetzlich geregelte Erstattungsansprüche des örE gegen den Verursacher (so. z. B. nach SächsKrWBodSchG) in der Praxis kaum weiter. Wie örE dann mit den Kosten der Entsorgung des illegalen Abfalls umgehen können, bleibt zu klären: Gelegentlich lässt das Landesrecht es ausdrücklich zu, dass solche Kosten in den Abfallgebühren angesetzt werden können – auch wenn dies für die Gebührenzahler nicht zufriedenstellend ist. Soweit das Landesrecht keine klare Antwort zur Gebührenfähigkeit der Kosten gibt, sind Lösungen im Einzelfall zu prüfen.
In einigen Fällen dürfte es also infolge der Entscheidung zu einer Verlagerung der Kosten kommen – zulasten der örE bzw. der kommunalen Ebene. Wie groß das Ausmaß dieser Verschiebung tatsächlich ausfällt, bleibt abzuwarten.
Co-Autor: Max Mayer