Newsletter Abfall Januar 2023

Emissionshandel für Abfallverbrennungsanlagen – EbeV in Kraft

Die Abfallverbrennung wird ab 2024 in den nationalen Emissionshandel einbezogen. Mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 stehen jetzt die wesentlichen Randbedingungen fest.

Berichtspflicht nach dem BEHG

Nach dem kürzlich geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) müssen die Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen ab 2024 über ihre CO2-Emissionen berichten, für die Emissionen aus nicht nachhaltiger Biomasse Zertifikate kaufen und diese über das Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeben. Zuvor müssen sie einen Überwachungsplan für die CO2-Emissionen ihrer Anlagen erstellen und von der DEHSt genehmigen lassen.

Zu den emissionshandelspflichtigen Abfallverbrennungsanlagen gehören nicht nur große Müllheizkraftwerke, sondern auch Biomasseheizkraftwerke, die immissionsschutzrechtlich als Abfallverbrennungsanlagen zugelassen worden sind.

Die Berichtspflicht bezieht sich auf alle CO2-Emissionen, also auch auf solche aus Biomasse. Allerdings sollen biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis und Klärschlämme mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden, so dass dafür keine Zertifikate abgegeben werden müssen.

Emissionsberichterstattungsverordnung 2030

Am 31.12.2022 ist die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) in Kraft getreten. Mit ihr werden die Anforderungen an die Berichterstattung konkretisiert.

Die EBeV 2030 überlässt es den Betreibern der Abfallverbrennungsanlagen, ob sie für ihre Emissionsberichte die in der Verordnung festgelegten Standardemissionswerte verwenden, individuelle Emissionswerte für ihre Abfallbrennstoffe ermitteln oder die CO2-Emissionen messen.

Standardwerte werden für 8 verschiedene Abfallkategorien festgelegt, nämlich LVP-Sortierreste, Gewerbeabfall, Sortierreste aus der MBA, Restabfall, Sperrmüll, Altholz, Klärschlamm und sonstige. Für jede Kategorie werden Biomasseanteil, Heizwert und zugehöriger Emissionsfaktor benannt. Gegenüber dem Verordnungsentwurf vom 17.10.2022 wurden die Biomasseanteile bei Altholz und Klärschlamm weiter ausdifferenziert. Aus den Standardwerten lassen sich die Kosten pro Tonne Abfall errechnen. Bei Anwendung dieser Werte ergeben sich Mehrkosten bei einem CO2-Preis von 35 €/t CO2 für das Jahr 2024 in Höhe von ca. 14 €/t für Restabfall, ca. 21 €/t für Gewerbeabfall, ca. 36 €/t für LVP-Sortierreste, 2,28 €/t für Altholz AI und AII und 4,55 €/t für sonstiges Altholz, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 2025 steigt der Zertifikatspreis auf 45 €/t CO2, danach gelten Marktpreise, die sich 2026 noch innerhalb eines festgelegten Korridors von 55 bis 65 €/t CO2 bewegen müssen.

Die in der Verordnung festgelegten Standardwerte sind eher konservativ, führen also im Zweifel zu einer Überschätzung der fossilen CO2-Emissionen und damit der Abgabepflicht. Wer die Standardwerte verwendet, muss aber nur einen vereinfachten Überwachungsplan einreichen und seine Emissionsberichte nicht von einer Prüfstelle verifizieren lassen, sofern er einen Herkunftsnachweis eines Umweltgutachters vorgelegt hat.

Alternativ können die Berechnungsfaktoren individuell ermittelt werden. Dafür stehen verschiedene Ermittlungsmethoden zur Auswahl: Eine Ermittlung auf Grundlage individueller Festwerte je Entsorger oder Abfalltyp auf Basis historischer Analysen, eine Ermittlung auf Grundlage von individueller repräsentativer Probenahme und Analyse oder eine Ermittlung auf Grundlage von mit der DEHSt vereinbarten Literaturwerten einschließlich von der DEHSt veröffentlichter Festwerte. Diese zuletzt genannte Option war im Referentenentwurf vom 17.10.2022 noch nicht enthalten. Sie kann eine praktikable Alternative zur Verwendung der Standardwerte der Verordnung werden. Wer individuell ermittelte Berechnungsfaktoren verwenden will, muss allerdings einen vollständigen Überwachungsplan einreichen und seine Emissionsberichte von einer anerkannten Prüfstelle verifizieren lassen.

Die Verpflichteten müssen die Berichterstattungsmethode in dem von der DEHSt zu genehmigenden Überwachungsplan festlegen. Die Frist für die Einreichung des Überwachungsplans gibt die DEHSt mindestens 3 Monate vor deren Ablauf öffentlich bekannt.

Ende Januar wird die DEHSt einen neuen Leitfaden zur Überwachung und Berichterstattung veröffentlichen. Er wird weitere Vollzugshinweise für Abfälle enthalten.

Zu den Auswirkungen des Emissionshandels auf Abfallausschreibungen finden in diesem Newsletter einen gesonderten Beitrag. [Siehe auch den Beitrag -> Emissionshandel – ein Thema auch für Abfallausschreibungen]

EU-Emissionshandel

Zwischenzeitlich haben sich das EU-Parlament, der Rat der EU und die EU-Kommission im Trilog am 18.12.2022 geeinigt, dass die Kommission bis zum 31.07.2026 einen Bericht über die Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel ab 2028 vorlegen soll. Mittelfristig, aber wohl nicht vor 2028, ist also mit einer Einbeziehung von Abfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel zu rechnen. Dort gelten seit Jahren Marktpreise. Sie liegen derzeit bei 75 bis 80 € / t CO2, sind also deutlich höher als die BEHG-Preise.

Fazit

Mit der EBeV 2030 sind wichtige Details für die Einbeziehung der Abfallverbrennung in den Emissionshandel ab 2024 festgelegt. Ein für Ende Januar angekündigter Leitfaden der DEHSt wird weitere Hilfestellung geben. In der Praxis wird sich zeigen, in welchen Fällen die Verwendung der Standardwerte oder die Ermittlung individueller Werte vorteilhafter ist.

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