Newsletter Abfall Januar 2023

Auch bei Vorwärtsfahrten gilt: Safety First!

Enge Straßen und Gassen stellen Entsorgungsunternehmen regelmäßig vor Herausforderungen bei der grundstücksnahen Abfallsammlung. Nicht immer ist das Befahren von Straßen mit den Entsorgungsfahrzeugen gefahrlos möglich. Besonderes Gefahrenpotenzial bergen in der Regel Rückwärtsfahrten. Deshalb sind diese grundsätzlich zu vermeiden und in vielen Situationen unzulässig. Auch für Vorwärtsfahrten gelten aber besondere Sicherheitsanforderungen. Können diese nicht eingehalten werden, stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbringens von Abfallbehältnissen an einen Sammelpunkt.

Pflicht zur Gefahrenabwehr

Beim Führen von Entsorgungsfahrzeugen sind insbesondere straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO, hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Es besteht also eine Gefahrenabwehrpflicht. Auch § 45 der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGV 29 / DGUV Vorschrift 70 verlangt, dass Fahrzeuge nur auf Fahrwegen betrieben werden dürfen, die ein sicheres Fahren ermöglichen.

Ausreichender Sicherheitsabstand zu beiden Fahrbahnrändern erforderlich

In der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2020, Az.: 17 L 2581/19, VG Ansbach, Urt. v. 08.03.2006, Az.: AN 11 K 05.01188) wird insoweit vertreten, dass auch bei Vorwärtsfahrten die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum Fahrbahnrand von in der Regel 0,5m in beiden Richtungen zu den Fahrbahnrändern erforderlich ist. Andernfalls soll ein sicheres Fahren mit den Entsorgungsfahrzeugen in der Regel nicht möglich sein. Bei besonderer Streckenführung mit Kurven oder Begegnungsverkehr kann ggf. weiterer Platz für ein gefahrloses Befahren von Straßen notwendig sein. Bei der Beurteilung, ob eine Verkehrsgefährdung vorliegt, sind also stets die Gesamtumstände vor Ort zu berücksichtigen (Streckenführung, Länge der Engstelle, Hindernisse, Begegnungsverkehr etc.). Auch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen sollten Entsorgungsunternehmen für jeden Einzelfall eine sorgfältig durchgeführte und gut dokumentierte Gefährdungs-beurteilung nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft (DGUV Regel 114-601) vornehmen. Diese kann dann in einem möglichen Gerichtsverfahren auch als Argumentationsgrundlage herangezogen werden. Dass ein Entsorgungsfahrzeug in der Vergangenheit jahrelang eine nach den vorgenannten Maßstäben eigentlich zu enge Straße befahren hat, ist jedenfalls kein Argument dafür, dass an dieser Praxis auch in Zukunft festgehalten werden muss.

Mitwirkungspflicht muss zumutbar sein

Kann ein Grundstück nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die betroffenen Anschluss- und Benutzungspflichtigen per Satzung oder Verwaltungsakte zu verpflichten, ihre Abfallbehältnisse zur nächsten für die Abholfahrzeuge anfahrbaren Sammelstelle zu bringen. Diese Mitwirkungspflicht muss nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zumutbar sein (hierzu hatten wir bereits im Abfall-Newsletter aus September 2022 berichtet). Bei der Beurteilung gilt es die konkreten Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen und alternative Maßnahmen zu erwägen. Jedenfalls sind die örE nach Auffassung der Rechtsprechung (BayVGH, Urt. v. 14.10.2003, Az.: 20 B 03.637) aber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Einsatz eines kleineren Abholfahrzeuges zu veranlassen. Ganz aktuell hat zur Mitwirkungspflicht auch das VG Neustadt a.d.W. mit Urteil vom 15.12.2022 (Az.: 4 K 488/22.NW) entschieden.

[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seit vielen Jahren in Fragen des Satzungsrechts.

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