Newsletter Abfall Januar 2023

Emissionshandel – ein Thema auch für Abfallausschreibungen

Die Abfallverbrennung wird ab 2024 bekanntlich in den nationalen Emissionshandel einbezogen, ab 2028 soll dann eine Einbeziehung in den EU-Emissionshandel erfolgen. Dies hat auch Auswirkungen auf Vergabeverfahren zur Verwertung von Abfällen.

Fairer Umgang geboten – Blauäugigkeit verbietet sich

Ab 2024 gehören zu den emissionshandelspflichtigen Abfallverbrennungsanlagen nicht nur große Müllheizkraftwerke, sondern auch Biomasseheizkraftwerke, die immissionsschutzrechtlich als Abfallverbrennungsanlagen zugelassen worden sind. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Berichtspflichten der Anlagenbetreibenden sind Gegenstand eines gesonderten Beitrags in diesem Newsletter. [Siehe auch den Beitrag -> Emissionshandel für Abfallverbrennungsanlagen – EbeV in Kraft]

Die Einbeziehung der Abfallverbrennungsanlagen wirkt sich auch auf Vergabeverfahren aus: Die Bieter geben gerade bei langfristigen Vertragslaufzeiten regelmäßig an, dass die genauen Auswirkungen des Emissionshandels auf ihre Kalkulation nicht abschätzbar seien.

Ab 2026 greift der Markt

Der Preis für Zertifikate liegt in 2024 bei 35 €/t CO2 und steigt in 2025 auf 45 €/t CO2. Danach gelten Marktpreise, die sich 2026 noch innerhalb eines festgelegten Korridors von 55 bis 65 €/t CO2 bewegen müssen. In welchem Umfang für die konkret zu verwertenden Abfälle hier Kosten für Zertifikate anfallen, bedarf einer Umrechnung.

Auf die Kalkulation der Bieter in Vergabeverfahren wirken sich dabei insbesondere zwei Gesichtspunkte aus:

Zum einen stehen den Anlagenbetreibenden drei Methoden zur Ermittlung der mit der Verbrennung von Abfällen verbundenen CO2-Emissionen zur Verfügung: Anwendung von Standardemissionswerten, Ermittlung konkreter Emissionswerte für die zu verwertenden Abfälle oder Messung der CO2-Emissionen. Die Anwendung der Methoden kann erhebliche Auswirkungen auf die Kosten je Mg Abfall haben.

Zum anderen ist jedenfalls ab 2027 völlig offen, wie teuer ein Zertifikat sein wird, da dann unbeschränkt Marktmechanismen greifen und es keine gesetzlichen Ober-/Untergrenzen mehr geben soll. Voraussichtlich ab 2028 kann zudem eine Einbeziehung in den EU-Emissionshandel zu derzeit noch nicht im Detail absehbaren Änderungen führen. So liegt der Marktpreis für EU-Zertifikate derzeit etwa bei ca. 80 €/t CO2. Wie sich die Märkte für den nationalen und europäischen Emissionshandel entwickeln, lässt sicher aber nur eingeschränkt prognostizieren.

Fairer Ausgleich ist gefordert, aber keine pauschale Kostenübernahme

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Bieter etwa bei der Ausschreibung der Verwertung von Restabfällen im Zeitraum 2024 bis 2034 fordern, dass ihnen die Kosten für den Erwerb von CO2-Zertifikaten zusätzlich zum eigentlichen Angebotspreis erstattet werden. Hierauf werden die öffentlichen Auftraggeber allerdings nicht uneingeschränkt eingehen können. Es bedarf seitens der Vergabestelle zunächst einer näheren Auseinandersetzung mit der von ihr präferierten Berechnungsmethode. Ferner sollten Grenzen für eine Erstattung der Kosten eingezogen werden. Denkbar sind hier etwa die Bezugnahme auf die durchschnittliche Preisentwicklung an der Börse (Primär- und Sekundärmarkt), besondere Formen der Nachweisführung und Obergrenzen. Auch Anreize für einen besonders vorteilhaften Einkauf der Zertifikate könnten in den Vergabeunterlagen gesetzt werden.

Fazit

Den Forderungen nach umfassender Erstattung der Kosten für CO2-Zertifikate sollten die öffentlichen Auftraggeber nicht uneingeschränkt nachgeben. Die Kalkulationsrisiken für die Bieter sollten allerdings durch angemessene Regelungen in den Vertragsbedingungen begrenzt werden. Die Ausgestaltung hängt insbesondere von der Zusammensetzung der zu verwertenden Abfälle und der Vertragslaufzeit ab. [GGSC] verfügt hier über umfassende Erfahrungen in der Entwicklung geeigneter Vertragsklauseln.

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