Newsletter Abfall Januar 2023

Erste Hauptsacheentscheidungen zu Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz

In mehreren Bundesländern griffen die Systeme die von den zuständigen Landesbehörden festgesetzten Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz gerichtlich an. Bereits in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterlagen die Systeme in der Mehrheit der Bundesländer in zweiter Instanz. Nun haben das Verwaltungsgericht Stuttgart und das Verwaltungsgericht Mainz als erste Gerichte in der Hauptsache die Rechtmäßigkeit der Sicherheitsleistungen bestätigt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies am 08.12.2022 drei Klagen der Systeme gegen die Erhebung einer Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz ab (Az.: 14 K 1018.20 u.a.). Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hatte, wie mehrere andere Landesbehörden, Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzt. Einige Systeme beklagten diese Bescheide und sind vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos geblieben.

Da das Ministerium die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet hatte, wandten sich die Systeme bereits mit Anträgen im einstweiligen Rechtschutz gegen die Sicherheitsleistung. Der VGH Baden-Württemberg erachtete die Bescheide nach summarischer Prüfung als voraussichtlich überwiegend rechtmäßig und lehnte daher die Anträge der Systeme (überwiegend) ab.

Die Systeme hatten u.a. vorgetragen, die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG sei verfassungswidrig und das Ministerium hätte sein Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt.

Das sah das Verwaltungsgericht Stuttgart zutreffend anders. Das Verwaltungsgericht Stuttgart führt u.a. aus, das Ministerium habe „in nicht zu beanstandender Weise die Annahme eines kompletten Ausfalls der Erfassung und Entsorgung von LVP zugrunde [gelegt] (Worst-Case-Betrachtung)“. Weiterhin bestätigte das Verwaltungsgericht Stuttgart: „In ihrer Gesamthöhe beeinträchtigt die festgesetzte Sicherheitsleistung die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Klägerin nicht erheblich oder gar existenzgefährdend.“

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz

Auch vor dem Verwaltungsgericht Mainz blieb der Angriff eines Systems gegen die von dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzte Sicherheitsleistung erfolglos. Am 16.12.2022 schloss sich das Verwaltungsgericht Mainz (Az.: 4 K 22/22.MZ) der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart an und wies die Klage des Systems ab.

Im Gegensatz zu dem baden-württembergischen hatte das rheinland-pfälzische Ministerium die sofortige Vollziehung nicht angeordnet. Somit entschied das Verwaltungsgericht Mainz über die Frage der Rechtmäßigkeit der Sicherheitsleistung erstmals in der Hauptsache. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Es ist sinnvoll, dass die Verwaltungsgerichte nun auch in der Hauptsache das Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand erkannt haben, das auch nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetztes unvermindert hoch ist. Die Entscheidungen geben den Landesbehörden Sicherheit bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung.

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