Newsletter Abfall Januar 2022

Niedersachsen: Neue Erleichterungen für Sitzungen und Beschlussfassungen kommunaler Gremien in Pandemiezeiten

Der niedersächsische Landtag hat am 07.12.2021 ein Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und anderer Gesetze beschlossen (Nds. GVBl. Nr. 46/2021, S. 830). Kommunen wird es hierdurch ermöglicht, auch bei einer nicht festgestellten epidemischen Lage von nationaler bzw. landesweiter Tragweiteunter erleichterten Voraussetzungen Gremiensitzungen per Videokonferenz durchzuführen bzw. Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen.

Erleichterungen bei Feststellung der Anwendung des § 28a Abs. 1–6 IfSG

Kernpunkt des Gesetzes ist eine Änderung des § 182 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG). Seit dem 10.12.2021 ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder die Durchführung von Gremiensitzungen per Videotechnik nicht mehr nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine epidemische Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite festgestellt wurde. Ausreichend ist es nunmehr auch, dass die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1–6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach § 28a Abs. 8 IfSG festgestellt wurde.

§ 28a Abs. 8 IfSG ermöglicht es den Parlamenten der Länder, die in § 28a Abs. 1–6 IfSG enthaltenen, besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und zur Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auch nach Ende einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite anzuwenden. Die epidemische Lage von nationaler Tragweite ist am 25.11.2021 ausgelaufen. Ebenfalls in seiner Sitzung vom 07.12.2021 hat der niedersächsische Landtag die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1–6 IfSG – vorerst befristet bis zum 06.03.2022 – festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Kommunen und Zweckverbände die in § 182 Abs. 2 NKomVG enthaltenen Sonderregelungen betr. Beschlussfassungen und Gremiensitzungen in Anspruch nehmen.

Erleichterungen bei Beschluss der Kommunalvertretung nach § 182 Abs. 1 Satz 2 NKomVG

Das beschlossene Änderungsgesetz sieht jedoch noch weitere Erleichterungen vor:
Unabhängig von der parlamentarischen Feststellung einer epidemischen Lage oder der Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1–6 IfSG ist es den niedersächsischen Kommunalvertretungen künftig auch möglich, im Falle eines relevanten örtlichen Infektionsgeschehens selbst zu entscheiden, ob die Sitzungsdurchführung und Beschlussfassung nach Maßgabe des § 182 Abs. 2 NKomVG (z. B. Beschlussfassung im Umlaufverfahren) erfolgen soll. Dies bestimmt der neu in § 182 Abs. 1 neu eingefügte Satz 2: Danach kann die Anwendbarkeit des § 182 Abs. 2 NKomVG auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln und für maximal drei Monate beschlossen werden. Für die Fassung dieses Beschlusses sieht § 182 Abs. 2 Satz 3 NKomVG n.F. bereits die Anwendbarkeit der Sonderregelungen des § 182 Abs. 2 NKomVG vor.

Vorerst keine Neureglung zu Hybridsitzungen jenseits von Pandemiezeiten

Im ursprünglichen Entwurf des Änderungsgesetzes (LT-Drs. 18/10246) war darüber hinaus eine weitere Neuregelung in § 64 NKomVG vorgesehen, welche es ermöglichen sollte, die Zuschaltung von einzelnen Mitgliedern zu Sitzungen, also der Durchführung von sog. „Hybrid-Sitzungen“ – komplett unabhängig vom Infektionsgeschehen – mit weitem Ermessensspielraum der Kommunalvertretung in der Hauptsatzung zu regeln. Ziel war es, Handlungsspielräume zu schaffen um insbesondere auch die Vereinbarkeit eines kommunalen Ehrenamtes mit Familie und Beruf zu verbessern. Bereits im ursprünglichen Gesetzesentwurf wurde jedoch betont, dass die Entscheidung, hybride Sitzungen auch jenseits von Pandemiezeiten zuzulassen „weitreichende Änderungen der bisherigen Entscheidungsabläufe bedeutet“. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport, welcher der Niedersächsische Landtag in seiner Sitzung am 07.12.2021 auch gefolgt ist, wurde die Änderung des § 64 NKomVG indes gestrichen. Sie ist jedoch nicht vom Tisch. In Verständigung mit den kommunalen Spitzenverbänden soll sie in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren beraten werden.

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