Kein Anspruch auf Nutzungsentgelt Systembetreiber für Unterflurcontainer wegen fehlenden Interesses?
Eine bayerische Kommune wollte einen bereits länger andauernden Streit zwischen ihr und den Systembetreibern über die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung von Unterflurcontainern für Glas gerichtlich klären lassen: Sie hat Klage auf Zahlung eines Nutzungsentgelts erhoben, und zwar in Höhe der Kosten, die für die Nutzung von oberirdischen Containern anfallen, wie sie üblicherweise von den Systembetreibern genutzt werden.
Überdies wurde die Feststellung begehrt, dass die Systembetreiber künftig zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet sind. Im konkret entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen die Ausschreibungsführerin des letzten Ausschreibungszeitraums, gleichsam als „Musterverfahren“. Die Klage wurde vom LG Bayreuth nunmehr in der ersten Instanz Ende Dezember abgewiesen.
Primärer Anspruch auf „Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)“ gem. § 677 ff. BGB gestützt
Wegen einer fehlenden vertraglichen Vereinbarung hierzu wurde der Anspruch auf Zahlung eines Entgelts primär auf das Institut der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gem. §§ 677 ff. BGB gestützt. Danach kann ein Akteur, der das Geschäft eines anderen führt, auch ohne Vertrag Anspruch auf Ersatz der „erforderlichen Aufwendungen“ haben. [GGSC] hat die Gemeinde vor dem Landgericht vertreten. Hier hatte die Kommune die Standorte für Unterflurcontainer auf eigene Kosten herrichten lassen und auch Container für die Erfassung von Glas beschafft, obwohl schon zum damaligen Zeitpunkt den Systembetreibern die entsprechende Entsorgungsverantwortung oblag. Die Container wurden dann von den Systembetreibern in der Folgezeit auch genutzt, allerdings unter Verweigerung einer Kostenbeteiligung. Insoweit hatten die Systembetreiber die Leerung dieser Container sogar ihren Auftragnehmern in den Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen verpflichtend vorgegeben. Über die finanzielle Beteiligung an den Nutzungskosten konnte aber durchgehend keine Einigung erzielt werden.
Kostenanteil in Höhe der Nutzungskosten für oberirdische Container als „erforderliche Aufwendungen“ geltend gemacht
Jedenfalls in Höhe der Kosten für die Nutzung von Oberflurcontainern hielt die Klägerin hier die Aufwendungen für erforderlich und einen Ersatzanspruch für gegeben, auch wenn die tatsächlich anfallenden Nutzungskosten für Unterflurcontainer etwas höher ausfallen.
Landgericht: Weder Anspruch aus GoA noch aus Bereicherungsrecht
Das Landgericht Bayreuth sah dies anders: Wegen eines von ihr angenommenen, der Nutzung entgegenstehenden Willens der Systembetreiber hat es die Anspruchsgrundlage der GoA gem. § 677 BGB verneint. Dem Vortrag der Beklagten wollte das Gericht ein insoweit fehlendes Interesse entnehmen.
Einen Bereicherungsanspruch in Höhe der von den Systembetreibern für die Vorhaltung eigener Container ersparten Aufwendungen gem. §§ 812 ff. BGB hielt das Gericht ebenfalls für nicht einschlägig: Das Gericht nahm an, die Gemeinde hätte die Systembetreiber „beauftragt“. Somit sei ein Rechtsgrund für die Nutzung gegeben.
Verweisung der Entscheidung über Feststellungsansprüche an das Verwaltungsgericht
Wegen der Feststellungsanträge wurde der Rechtsstreit unter Bezugnahme auf eine von der Klägerin geforderte entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 9 VerpackG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht verwiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
[GGSC] berät zahlreiche Kommunen in Vertragsverhandlungen und auch in Konflikten mit Systembetreibern oder beauftragten Entsorgern. Zum Thema Unterflurcontainer finden Sie auch den vorgehenden Kurzbeitrag in diesem Newsletter.