Newsletter Abfall Januar 2022

Wasserstoffbetriebene Nutzfahrzeuge in der Abfallwirtschaft – Fördermöglichkeiten nutzen!

Nicht nur auf EU-Ebene werden ehrgeizige Klimaziele verfolgt. So sieht das „Fit for 55“-Paket der Europäischen Kommission u. a. Grenzwerte für C02-Emissionen vor, die nach und nach verschärft werden sollen. Daneben legt die Richtlinie (EU) 2019/1161 verbindliche Mindestziele für die Beschaffung sauberer Nutzfahrzeuge im Wege öffentlicher Vergabeverfahren fest.

Auch die Bundesregierung strebt mit ihrem Klimaschutzprogramm eine nicht unerhebliche Verringerung von Treibhausgasemissionen sowie Luftschadstoffen des Straßenverkehrs, v.a. Feinstaub und Stickoxide, an. Um dieses Ziel zu erreichen, soll bis zum Jahr 2030 u. a. ein Drittel der Fahrleistung im schweren Straßengüterverkehr elektrisch oder mit strombasierten Kraftstoffen erfolgen.

Beschaffung sauberer Nutzfahrzeuge im förmlichen Vergabeverfahren

Die zuvor erwähnte Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20.06.2019 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge wurde national durch das Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (SaubFahrzeugBeschG) umgesetzt, welches am 15.06.2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber in Vergabeverfahren zur Beschaffung bestimmter Straßenfahrzeuge und Dienstleistungen, für die diese Straßenfahrzeuge eingesetzt werden, oberhalb der EU-Schwellenwerte festgelegte Beschaffungsquoten einzuhalten. Hierbei handelt es sich um einen Mindestprozentsatz sauberer Nutzfahrzeuge an der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Referenzzeitraum beschafften Nutzfahrzeuge. Leichte Nutzfahrzeuge werden über Grenzwerte zu CO₂‐ und Luftschadstoffemissionen als „saubere Fahrzeuge“ definiert. Schwere Nutzfahrzeuge gelten als „sauber“, wenn sie alternative Kraftstoffe verwenden; hierunter fällt auch Wasserstoff.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger werden sich daher im Zuge der nächsten Ausschreibungen mit alternativen Antriebsformen auseinandersetzen müssen.

Relevanz von wasserstoffbasierten Antriebsformen für Nutzfahrzeuge

Nach derzeitigem Stand eignet sich für Nutzfahrzeuge, die auf langen Strecken eingesetzt werden, besonders der elektrische Antrieb auf Wasserstoffbasis. Vorteil der Nutzung des Wasserstoffs ist seine gute Speicherfähigkeit. Gegenüber den rein batterieeIektrischen Fahrzeugen ist die Batterie bei BrennstoffzeIIenfahrzeugen kleiner und somit das Gewicht des Fahrzeugs geringer, auch sind die Ladezeiten deutlich kürzer.

Aktuell ist die Anzahl von Nutzfahrzeugen der Abfallwirtschaft, wie z.B. Sammelfahrzeuge, mit alternativen Antriebsformen gering. Entsprechend sind die Preise für die Beschaffung dieser Fahrzeuge im Vergleich zu den traditionellen Dieselfahrzeugen noch sehr hoch.

Hinzu kommt, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen das Vorhandensein einer adäquaten Wasserstoff-Tankstelleninfrastruktur ist.

Für den erforderlichen Ausbau der Wasserstoffinfrastruktur kann die Abfallwirtschaft einen wesentlichen Beitrag leisten, indem sie an ihren bundesweit vorhandenen Standorten Wasserstoff bspw. im Zusammenhang mit der Verstromung von biogenen Abfällen produziert und entsprechende Wasserstofftankstellen für ihre eigene Fahrzeugflotte sowie gleichzeitig auch für Dritte betreibt.

Um die damit zusammenhängende finanzielle Belastung stemmen zu können, werden die Unternehmen der Abfallwirtschaft auf Fördermittel angewiesen sein. Dies gilt erst recht für die kommunalen Unternehmen, da die Entsorgungssicherheit zu sozialverträglichen Gebühren gewährleistet bleiben sollte.

Gegenwärtige Fördermöglichkeiten nutzen!

Es gibt auf EU-, Bundes- sowie Landesebene verschiedene Förderprogramme, die für die Fahrzeugbeschaffung und den Aufbau der Tankstelleninfrastruktur in Frage kommen. Besonders auf Bundesebene wird die Förderung von Fahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben deutlich ausgeweitet werden: Im Zeitraum 2021–2024 will das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) rund 1,6 Mrd. Euro für die Förderung der Nutzfahrzeug-Anschaffung sowie rund 5 Mrd. Euro für den Aufbau der Tank- und Ladeinfrastruktur zur Verfügung stellen.

Besonderes Augenmerk sei auf das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP II) der Bundesregierung gelegt. Im Rahmen dieses Programmes wurde am 05.07.2021 die Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase 2 (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ erlassen.

Ebenfalls einen Fokus auf wasserstoffbasierte Antriebsformen legt die Richtlinie über die Förderung „von leichten und schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen, klimaschonenden Antrieben und dazugehöriger Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge)“ vom 29.07.2021 (KsNI).

Noch ist das Angebot an Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben sehr gering und die erforderliche Tank- und Ladeinfrastruktur nicht (ausreichend) vorhanden. Entsprechend vielgestaltig ist aktuell die Auswahl an einschlägigen Förderprogrammen. Dies wird sich jedoch ändern, sobald Fahrzeuge mit Serienreife auf den Markt kommen. Unternehmen sollten daher jetzt ihre Chancen nutzen, bevor die Förderung versiegt.

Besondere Sorgfalt bei der Erstellung von Fördermittelanträgen

Die Beantragung und Bewilligung von Fördermitteln unterliegt strengen formalen Anforderungen. Undurchsichtige Förderbedingungen, verbindliche Antragsfristen, komplizierte Formalitäten, eine Vielzahl an einzureichenden Nachweisen sowie strenge Verfahrensvorschriften erschweren den Prozess und erfordern eine fachgerechte, sorgfältige Erstellung der Antrags- sowie Abwicklungsunterlagen.

[GGSC] unterstützt die kommunale Abfallwirtschaft sowohl bei der rechtssicheren Vorbereitung von Fördermittelanträgen als auch bei anschließenden Vergabeverfahren für die Beschaffung der geförderten Fahrzeuge sowie Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Tank- und Ladeinfrastruktur.

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