Unauskömmliches Angebot: Wann führt es zum Ausschluss?
In einer aktuellen Entscheidung vom 2.10.2025 (RMF-SG21-3194-10-31) hebt die VK Nordbayern hervor, dass Bieter den Anschein eines ungewöhnlich niedrigen Angebots nur entkräften können, wenn sie ihre Kalkulation vollständig, schlüssig und nachvollziehbar offenlegen und diese durch Unterlagen belegbar ist. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bieters. Zugleich betont die Vergabekammer, dass bei einem tatsächlich unauskömmlichen Angebot keine weitere Prüfung erforderlich ist, ob der Bieter dennoch wettbewerbskonform handeln oder den Auftrag ordnungsgemäß ausführen könnte. Eine bloße Behauptung der Auskömmlichkeit genügt für den Ausschluss eines Bieters nicht.
Sachverhalt
Der Auftraggeber hat die Sperrmüllsammlung samt Sortierung im offenen Verfahren ausgeschrieben. Da das Angebot der Antragstellerin deutlich unter den Preisen des anderen Bieters lag, forderte der Auftraggeber eine vertiefte Aufklärung zur Auskömmlichkeit. In einer Eigenerklärung wies die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Angebot auskömmlich sei, und betonte zugleich, dass sie den Auftrag auch im Falle einer Unauskömmlichkeit ordnungsgemäß erfüllen könne. Ihre Erläuterungen blieben jedoch in zentralen Punkten – insbesondere hinsichtlich der Mengenansätze und möglicher heranzuziehender anderer Positionen zum Ausgleich von Unterdeckungen – unplausibel und nicht prüffähig.
Der Auftraggeber betrachtete den Verdacht eines ungewöhnlich niedrigen Angebots daher als nicht ausgeräumt und schloss die Antragstellerin aus dem Verfahren aus. Nach erfolgloser Rüge wandte sich diese mit einem Nachprüfungsantrag gegen den Ausschluss.
Entscheidung
Auftraggeber hatte seine Entscheidung über den Ausschluss des Bieters sowie über die Prognosefähigkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Auftragsausführung auf gesicherte tatsächliche Erkenntnisse gestützt. Angesichts eines Preisabstands von über 20 % zu dem anderen Angebot war es sachgerecht, nach § 60 Abs. 3 Satz 1 VgV bei einem ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebot den Bieter zur Aufklärung aufzufordern. Demnach muss der Bieter seine Kalkulation umfassend, nachvollziehbar und gegebenenfalls durch Nachweise überprüfbar erläutern. Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Angaben konnten die Zweifel nicht ausräumen. Ihre Kalkulation ging von deutlich höheren Sortiermengen aus, als im Ausschreibungsverfahren vorgesehen, und war in zentralen Punkten widersprüchlich: So wurde im Angebot ein Fixkostenanteil von 100 % angegeben, während die Antragstellerin in ihrer Aufklärung Lohnsteigerungen in den ersten vier Vertragsjahren berücksichtigte. Die Vergabestelle war daher nicht verpflichtet, zusätzlich zu prüfen, ob die Antragstellerin trotz einer möglichen Unauskömmlichkeit den Auftrag ordnungsgemäß erfüllen könnte.
Fazit
Nach der Entscheidung der VK Nordbayern können Widersprüche zwischen Angebot und Aufklärung zum Ausschluss des Bieters führen, ohne dass geprüft werden müsste, ob dieser den Auftrag trotz einer möglichen Unauskömmlichkeit ordnungsgemäß ausführen könnte. Die Bieter sollten daher im Vorfeld sorgfältig abwägen, ob sie sich auf die Auskömmlichkeit ihres Angebots stützen oder auf die Zuverlässigkeit der Auftragsausführung trotz Unauskömmlichkeit.