Newsletter Vergabe Dezember 2025

Verbindliche Anwendung der UVgO in NRW aufgehoben!

10.12.2025

Ab dem neuen Jahr muss die Unterschwellenvergabeordnung im Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) von Kommunen nicht mehr verbindlich angewendet werden. So hat es der dortige Landtag am 09.07.2025 mit Wirkung zum 01.01.2026 beschlossen. Damit soll das Vergaberecht im Unterschwellenbereich vereinfacht werden. In NRW gelten dann nur noch die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze, zudem dürfen die Gemeinden selber weitere Vergaberegelungen durch den Beschluss einer Satzung erlassen, vgl. § 75 a Gemeindeordnung NRW. Ähnliches gilt – sogar ohne Satzungserfordernis – bereits bisher im Freistaat Bayern. In NRW ist bereits eine Mustersatzung von den kommunalen Spitzenverbänden erstellt worden, mit denen die Kommunen nach individueller Anpassung weiterarbeiten können, wenn bestimmte Regelungen zu Verfahrenstypen, Wertungsmaßstäben oder Fristen verbindlich vorgegeben werden sollen. 

Bisherige Bedeutung der UVgO

Der Erlass der UVgO war der durchaus sinnvolle Versuch, einer inhaltlichen Synchronisierung des deutschen Vergaberechts näherzukommen. Die UVgO orientiert sich stark am Inhalt und Aufbau der im Oberschwellenbereich geltenden Vergabeverordnung (VgV), allerdings mit Vereinfachungen. Die UVgO setzt kein außenwirksames Recht. Vielmehr stellt sie eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung dar. Deshalb muss sie in Geltung gesetzt werden, entweder durch Bekanntmachung eines Erlasses des zust. Ministeriums oder eines Verweises in den Vorschriften des Landes- bzw. kommunalen Haushaltsrechts oder der Landesvergabegesetze. Bisher waren der Bund und (fast) alle Bundeländer so verfahren. NRW rückt nunmehr wieder davon ab.

Ähnliche Rechtslage im FS Bayern

Schon vorher hatte der Freistaat Bayern auf der Grundlage seines Runderlasses „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547)", zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 27.12.2025 zumindest für Kommunen ebenfalls von der zwingenden Vorgabe der UVgO für kommunale Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen abgesehen: Die Anwendung der UVgO war dort für Dienstleistungen gem. Ziff. 4.1 (nur) „empfohlen“ worden. Gleichzeitig gilt dort – wie in NRW neuerdings – für diese Vergaben gem. Ziff. 1.2.1 bereits länger ein Schwellenwert von 100.000,- € für Direktvergaben. Auch auf ein Landesvergabegesetz wurde dort bisher verzichtet. Zentrales Anliegen dieser Erleichterung für Kommunen dürfte auch hier die Verfahrensvereinfachung und Entbürokratisierung gewesen sein.

Konsequenzen

Möglichweise werden sich auch noch weitere Bundesländer von der UVgO verabschieden. Dadurch zergliedert das nationale Vergaberecht wieder, was zu Rechtsunsicherheiten in den Kommunen führen kann. 

Vorsicht: Binnenmarktrelevanz von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte!

Zu beachten ist zudem: Die Prüfung der EU-Binnenmarktrelevanz unabhängig vom Schwellenwert der Vergabe bleibt Pflicht. Weckt ein Auftrag innerhalb der EU potenziell grenzüberschreitendes Interesse, muss dieses Vorhaben zumindest bekannt gemacht werden, um dem Grundsatz der Transparenz zu genügen. Auch sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung dann bei der Auftragsvergabe einzuhalten. Jedenfalls werden diese Grundsätze bei Anwendung einer Verfahrensordnung wie der VOL/A oder der UVgO eingehalten. Soll von diesen Anforderungen im Ausnahmefall abgewichen werden, bedarf dies sorgfältiger Begründung. 

In einigen Bundesländern gelten zudem auch bzw. insbesondere für Unterschwellenvergaben landesrechtliche Tariftreue- und/oder Vergabegesetze mit spezifischen Anforderungen weiter, die unabhängig von der Geltung der UVgO Anwendung finden, wenn sie nicht zeitgleich aufgehoben werden. 

[GGSC] berät Kommunen zu neuen Gestaltungs- und Verfahrensfreiheiten sowie bei der Anpassung der bereits erwähnten Mustersatzung auf die Belange und Wünsche der jeweiligen Kommune oder bezüglich einer Satzung zur Fortgeltung der UVgO. Auch erstellt [GGSC] regelmäßig passgenaue Vergabeleitfäden, Checklisten, Vergabeformulare und unterstützt bei der Festlegung von vergaberechtlichen Dokumentationsanforderungen. Auch bei freihändigen und/oder beschränkten Vergaben ist ein Minimum an Transparenz und Chancengleichheit für die saubere Kalkulation von Angeboten erforderlich. Außerdem sind praktikable vertragliche Regelungen für die spätere Abwicklung zu empfehlen, insbesondere um spätere Nachträge zu verhindern.

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