Newsletter Vergabe Dezember 2023

Die Betriebsorganisation als Gegenstand der Eignungsprüfung

Laut VK Rheinland kann die Eignungsprüfung auch darauf abzielen, ob das Unternehmen mit Blick auf seine Geschäftsstruktur und Betriebsabläufe über eine sachgerechte Betriebsorganisation verfügt (Beschluss vom 11. August 2023, VK 20/23). Wird eine dahingehende Beschreibung verlangt, reichen Pauschalerklärungen und die Vorlage von Bestätigungen nicht aus.

Bewertung des Elements der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit

Der Antragsteller, dessen Angebot trotz Nachforderung wegen fehlender Unterlagen mangels Eignung i.S. von § 46 Abs. 3 VgV ausgeschlossen wurde, hatte dies ohne Erfolg gerügt.

Eignungskriterien dienen dazu, die Fähigkeit des Bieters zu beurteilen und festzustellen, dass er in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß auszuführen. § 46 Abs. 3 VgV benennt – abschließend -, welche Kriterien zum Beleg der fachlichen und technischen Leistungsfähigkeit abgefragt werden können. Die Abfrage kann lt. VK Rheinland auch Informationen zur Betriebsorganisation betreffen.

Information zur Betriebsorganisation zum Beleg der fachlichen Leistungsfähigkeit

Ziel ist einer solchen Abfrage ist es, zu prüfen, ob ein Unternehmen die geforderten Leistungen mit den vorhandenen Ressourcen (Ausrüstung und/oder Fachwissen) erbringen kann. Konkret hatte die Vergabestelle für die Reinigung und Wiederaufbereitung von Betriebskleidung hier von den Bietern zur Eignungsprüfung eine Darstellung der Verfahrensabläufe für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen verlangt. Zu bestimmten Aspekten waren zusätzliche Ausführungen gefordert worden. Auch nach einer entsprechenden Nachforderung lagen dem Auftraggeber lediglich über unterschiedliche Unterlagen verstreute Erklärungen vor. So hatte er die entsprechende Position im Leistungsverzeichnis mit „ja“ angekreuzt und im Übrigen über Einzelsachverhalte Bestätigungen vorgelegt.

Pauschale Erklärung reicht nicht aus, wenn detaillierte Erklärungen gefordert

Für eine Beschreibung im geforderten Sinne soll dies lt. VK Rheinland aber nicht ausreichen. Dies gilt natürlich vor allem dann, wenn der Auftraggeber – wie hier - vorher detaillierte Informationen zur Beschreibung der Betriebsorganisation und der Abwicklung des Auftrags gefordert hat.

§ 46 Abs. 3 VgV legt abschließend fest, welche Informationen v.a. zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit abgefragt werden können. Dies kann auf Basis der technischen Verfügbarkeit von sachlichen Mitteln wie Geräte, Maschinen, Prüf- und Überwachungseinrichtungen bewertet werden.

Klare Vorgaben erfordern unmissverständliche und detaillierte Angaben

Hier hatte der Auftraggeber klare Vorgaben zur Art der Nachweise gemacht (s.o.): Der Bieter konnte daher nicht davon ausgehen, dass eine pauschale Eigenerklärung und die Beifügung weiterer Einzelunterlagen ohne nähere Detailinformationen ausreichend war, um alle Anforderungen der Ausschreibung zu erfüllen.

Dabei wies die VK Rheinland darauf hin, dass § 48 Abs. 2 VgV, der grundsätzlich den Vorrang der Eigenerklärung vorsieht, dem nicht entgegensteht. Auch Eigenerklärungen müssen – je nach Anforderung - korrekt, umfassend und von sich aus verständlich sein und die geforderten Angaben mit angemessener Sicherheit belegen.

Nicht nur bei der Abfrage, sondern auch bei der Auswertung von zusammenhängenden Beschreibungen der Betriebsorganisation, in der sowohl Erfahrungen des Bieters, Qualifikation des Personals, vorhandene Ausstattung als auch Informationen zum Leistungsablauf gefordert werden, ist also Vorsicht und Sorgfalt gefordert – von Bietern und Auftraggebern.

Co-Autorin: Leslye Herr, Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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