Newsletter Energie Juli 2025

Geothermiebeschleunigungsgesetz 2.0

29.07.2025

Altes Thermalwasser in neuen Pipelines: Das neue Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG) steht vor der Tür. Zum Stand:

Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Bereits am 11.07.2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der letzten Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) im Bereich der Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beschlossen. Mit diesem Gesetz werden vor allem Entscheidungsfristen für Erlaubnisse bei Errichtung, Betrieb oder Modernisierung oberflächennaher Erdwärmeanlagen geregelt, die nicht unter das Bergrecht fallen. Um den Fristbeginn ermitteln zu können, müssen die Behörden die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigen. Die regelmäßige Entscheidungsfrist für eine typische Erdwärmepumpe beträgt 3 Monate, für Flusswärme gelten längere Fristen.

Geothermiebeschleunigungsgesetz (GeoBG)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 03.07.2025 die Verbändeanhörung für den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern eingeleitet. Der Entwurf enthält mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG) ein neues Stammgesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern. Damit sollen Vorgaben der letzten Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) umgesetzt werden. Neben dem überragenden öffentlichen Interesse an Errichtung und Betrieb solcher Anlagen sollen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung, die für andere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bereits gelten, auch für die genannten Anlagen geregelt werden. Geplant sind außerdem für seismische Messungen Erleichterungen bezüglich naturschutzrechtlicher Anforderungen sowie die Pflicht von Grundstückseigentümern, solche Messungen zu dulden.

Neu gegenüber dem ähnlichen Entwurf eines Geothermie- und Wärmepumpengesetzes (GeoWG) aus 2024 ist die vorgesehene Umleitung des Planfeststellungsrechts für Wärmeleitungen vom UVP-Gesetz in das Energiewirtschaftsgesetz. In der Sache ist das zu begrüßen. Rechtstechnisch wäre eine einfache und klare Regelung unmittelbar im EnWG ohne komplizierte Verweisungsketten besser.

Außerdem sollen in das Bundesberggesetz für Tiefengeothermieanlagen ähnliche Regelungen zur Umsetzung der RED III aufgenommen werden wie in das Wasserhaushaltsgesetz für die oberflächennahe Geothermie. Insbesondere sollen auch hier Entscheidungsfristen geregelt werden. Die vorgesehene Jahresfrist ist allerdings zu lang, wenn man bedenkt, dass nach dem BImSchG einfache Genehmigungen ohne Öffentlichkeitsbeteiligung binnen 3 Monaten und Genehmigungen für komplexe Industrieanlagen im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung binnen 7 Monaten erteilt werden müssen.

Unterirdische Wärmespeicher

Interessant ist der Vorschlag, für unterirdische Wärmespeicher die bergrechtlichen Vorschriften für Untergrundspeicher anzuwenden. Der Vorschlag greift aber leider zu kurz, weil das deutsche Bergrecht kein dem Grundeigentum entzogenes Untergrundspeicherrecht kennt. Besser wäre es deshalb, gesetzlich klarzustellen, dass ein Recht zur Erdwärmegewinnung auch das Recht zur Wärmespeicherung im Untergrund beinhaltet. Um etwaige Nutzungskonflikte z.B. zwischen einem Aquiferspeicher in 600 m Tiefe und einer hydrothermalen Geothermieanlage in 1.500 m Tiefe regeln zu können sollte ferner eine Stockwerksbegrenzung von Erdwärmefeldern ermöglicht werden. Außerdem sollte auch für oberflächennahe Wärmespeicher geregelt werden, dass eine Zustimmung der Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücke sich ein Wärmespeicher erstreckt, nicht erforderlich ist. Anderenfalls werden sich unterirdische Wärmespeicher vielfach nicht rechtssicher realisieren lassen.

Sicherheitsleistung als Deckungsvorsorge

Mit dem Gesetz soll die Bergbehörden erstmals dazu ermächtigt werden, was viele von ihnen schon lange fordern: Die Absicherung von Bergschäden durch eine Haftpflichtversicherung. Im Gesetzentwurf wird das als Sicherheitsleistung bezeichnet, was in anderen Gesetzen treffender Deckungsvorsorge heißt. Von dieser Sicherheitsleistung soll abgesehen werden, wenn das Unternehmen Mitglied in der Bergschadensausfallkasse ist. Diese wiederum verlangt von 
Geothermieunternehmen ebenfalls den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Was weiterhin fehlt, sind Regelungen zur Verbesserung der Flächenverfügbarkeit und zur weiteren Vereinfachung von Vorhabenzulassungen für Tiefengeothermieanlagen. Die Flächenverfügbarkeit sollte durch Bereitstellungspflichten für Grundstücke der öffentlichen Hand, beispielsweise für die Verlegung von Leitungen und Wärmenetzen, ergänzt werden. Die Zulassung von Tiefengeothermievorhaben kann durch weitere geothermiespezifische Regelungen wie die Einbeziehung der gesamten Anlage einschließlich Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen in die Bergaufsicht und die UVP-Vorprüfung erleichtert werden.

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Das OLG Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung die Verfüllung und Einebnung einer ehemaligen Kiesgrube zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht als nach dem EEG förderfähige bauliche Anlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 eingeordnet.

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