BGH erteilt Netzbetreibern Carte Blanche für Baukostenzuschüsse gegenüber Speichern
Neben der Entscheidung zur Kundenanlage hat der BGH jüngst eine weitere mit Spannung erwartete Entscheidung über die Baukostenzuschüsse für Speicher bekannt gegeben. Zwar liegt die Begründung zum Redaktionsschluss dieses Newsletters noch nicht vor. Die ausführliche Pressemitteilung lässt jedoch bereits Rückschlüsse zu.
Keine Diskriminierung durch Erhebung von Baukostenzuschüssen
Zwar räumt der BGH ein, dass Batteriespeicher im Unterscheid zu Letztverbrauchern, von denen Baukostenzuschüsse regelmäßig abverlangt werden, eine netzdienliche Wirkung haben können. Trotz dieses Unterschiedes sei die Erhebung auch gegenüber netzgekoppelten Batteriespeichern nach dem Leistungspreismodell aber nicht diskriminierend. Ungeachtet der grundsätzlichen Anerkennung der Netzdienlichkeit ist der BGH - anders als das OLG - der Auffassung, dass eine Gleichbehandlung nach dem Sinn und Zweck des Baukostenzuschusses objektiv gerechtfertigt sein könne.
Bezugspunkt Baukostenzuschuss und Beurteilungspielraum
Der BGH argumentiert nach der Pressemitteilung mit der Lenkungs- und Steuerungsfunktion des Baukostenzuschusses. Der Anschluss werde umso teurer, je höher der Leistungsbedarf sei. Die Anschlussnehmer seien angehalten den Netzanschluss am tatsächlichen Bedarf auszurichten, damit eine Überdimensionierung des Verteilernetzes verhindert werde.
Der BGH zeigt hier, dass es ihm auch bei der netzdienlichen Wirkung um das Verteilernetz als Bezugspunkt gehe. Hier habe der örtliche Netzbetreiber einen Beurteilungsspielraum, ob Baukostenzuschüsse erhoben werden können.
Fazit
Im Ergebnis kann damit der örtliche Verteilnetzbetreiber weitgehend beurteilen, ob eine netzdienliche Wirkung für sein lokales Netz vorliegt oder nicht. Dies führt ohne klare Kriterien angesichts von über 800 Netzbetreibern zu Unsicherheit und Kostenrisiken, die dem dringend benötigten Speicherausbau zu wider laufen. Es gilt daher die netzdienliche Wirkung der Speicher bis hin zur Verteilnetzebene stärker zu konturieren. Idealerweise unterstützt der Gesetzgeber dies durch entsprechende Definitionen, damit der notwendige Speicherausbaus im Hinblick auf mögliche Baukostenzuschüsse durch den Verteilnetzbetreiber finanzierbar bleibt.