Newsletter Energie Juli 2025

Einebnung Kiesgrube keine bauliche Anlage i. S. d. EEG!

29.07.2025

Das OLG Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil v. 08.04.2025 – 6 U 56/24) die Verfüllung und Einebnung einer ehemaligen Kiesgrube zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht als nach dem EEG förderfähige bauliche Anlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 eingeordnet.

Ausgangspunkt bauordnungsrechtliches Begriffsverständnis

Das OLG Brandenburg knüpft bei seiner Auslegung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung an, wonach der Begriff der baulichen Anlage i. S. d. EEG an die Definitionen der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen, mithin also an das bauordnungsrechtliche Begriffsverständnis anknüpft. Danach ist bauliche Anlage jede aus Bauprodukten hergestellten Anlage sowie darüber hinaus Aufschüttungen, Abgrabungen, Lagerplätze, Abstellplätze usw.

Wenig überraschend ist, dass das OLG Brandenburg vorliegend keine aus Bauprodukten hergestellte Anlage angenommen hat. Denn bei dem verfüllten Erdaushub handelt es sich nicht um Baustoff i. S. d. Bauordnungen. Dabei definiert das Gericht Bauprodukte dadurch, dass sie ihre stoffliche Zusammensetzung dadurch erreichen, dass sie zum Zweck der Verwendung in einer baulichen Anlage hergestellt, gewonnen oder bearbeitet werden. Nebenprodukte bzw. vorgefundene Produkte wie Erdaushub, können daher allenfalls wie Aufschüttungen und Abgrabungen als bauliche Anlage fingiert werden.

Keine Aufschüttung

In dem vorliegenden Fall nimmt das OLG Brandenburg keine Auffüllung an, weil die Einebnung nach Auffassung des Gerichts keinen über die Angleichung des Bodenniveaus hinausgehenden Zweck verfolgte, der den fiktiven Anlagencharakter rechtfertigen könne.

Dazu verweist das Gericht darauf, dass die Zielsetzung zur erneuten landwirtschaftlichen Nutzung lediglich eine Wiederherstellung des vormaligen Zustandes bedeute. Auch erfolgte diese Wiedernutzbarmachung nicht auf baurechtlicher, sondern lediglich auf bergrechtlicher Grundlage.

Die Abweichung zur Entscheidung des OLG Koblenz (Urt. v. 21.12.2017 – 6 U 12/17 REE 2018, 98) begründet das OLG Brandenburg damit, dass dort die Verfüllung nicht unmittelbar im Anschluss an den Tagebau erfolgte, sondern erst Jahrzehnte später vorgenommen wurde. Daher sei eine erst nach Jahren zu Rekultivierungszwecken erfolgte Aufschüttung aufgrund ihrer eigenständigen und auf Dauer angelegten Zweckbestimmung anders zu beurteilen. 

Einordnung und Folgen

Die Entscheidung ist aus Sicht der PV-Branche zumindest als problematisch einzuordnen. Die Abgrenzung zur bisher für diesen Bereich prägenden Entscheidung des OLG Koblenz wirft Fragen auf. Denn es ist schwer nachvollziehbar, dass der Zeitpunkt einer Rekultivierung über die Zwecksetzung entscheiden soll. 

Zudem ist eine Einebnung zur Wiedernutzbarmachung (in dem Fall für die Landwirtschaft) ein Zweck, der gem. der gesetzlichen Definition nicht der Erzeugung von Strom aus Solarstrahlungsenergie dient. Letzteres verneint das OLG Brandenburg auch nicht ausdrücklich, weshalb es der Zwecksetzung in seiner Entscheidung quasi eine qualitative Komponente hinzufügt, wonach es darauf ankomme, ob dieser Zweck den „fiktiven Anlagencharakter rechtfertigen könne“ (vgl. OLG Brandenberg, REE 2025, S. 104, 107 a. E.).

Eine solche qualitative oder wertende Betrachtung der Zwecksetzung ist in den Vorschriften des EEG jedoch nicht angelegt.

Das Urteil ist soweit ersichtlich bisher nicht rechtskräftig. Es bleibt zu hoffen, dass durch den BGH eine Korrektur erfolgt, ansonsten stehen viele PV-Projekte, die sich auf baulichen Anlagen in Form von Aufschüttungen befinden, auf dem Prüfstand. Bei konsequenter Handhabung der Gerichtsentscheidung durch Netzbetreiber gilt dies insbesondere auch für viele Bestandsprojekte.

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