Arbeit der kommunalen Vertretungsorgane in der COVID 19-Pandemie

Auch wenn die Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane von infektionsschutzrechtlichen Kontakt- und Veranstaltungsverboten ausgenommen sind, stellt es für die Kommunen in allen Bundesländern eine besondere Herausforderung dar, die Handlungs- und Beschlussfähigkeit ihrer Vertretungsorgane unter Beachtung der Anforderungen des Infektionsschutzes dauerhaft sicherzustellen.

Der Umzug der Vertretungen in größere Sitzungssäle, der Abschluss sogenannter „Pairing-Vereinbarungen“ oder die Übertragung von Angelegenheiten auf den Hauptausschuss gehören so mittlerweile vielerorts zum neuen Alltag (vgl. -> NL-Artikel „Corona-Krise: Eilentscheidungen…“ April 2020). In diesem Zusammenhang stellen sich regelmäßig Fragen zur Vereinbarkeit geänderter Verfahrensregeln mit kommunalverfassungsrechtlichen Prinzipien wie insbesondere dem Sitzungszwang, dem Öffentlichkeitsgrundsatz oder der Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen und Videokonferenzen. In einigen Bundesländern existieren zu diesen Fragen bereits ausdrückliche gesetzliche Regelungen bzw. ministerielle Anordnungen, die nachfolgend überblicksartig – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – aufgezählt werden:

Gesetze und Verordnungen

In das GKG NRW wurde ein neuer § 15b aufgenommen, wonach – unter bestimmten Voraussetzungen – die Beschlussfassung in der Verbandsversammlung von Zweckverbänden im Umlaufverfahren zulässig ist (Art. 8 des Gesetzes vom 14.04.2020, GVBl. Nr. 12b, S. 217b).

Mit Gesetz vom 24.03.2020 hat der hessische Landesgesetzgeber einen neuen § 51a in die Hessische Gemeindeordnung und einen neuen § 30a in die Hessische Landkreisordnung eingefügt (GVBl. Nr. 12, S. 201). Hiernach darf der Finanzausschuss der Gemeinde bzw. des Landkreises anstelle der Gemeindevertretung bzw. des Kreistages – unter besonderen Voraussetzungen – in dringenden Angelegenheiten entscheiden.

In Brandenburg wurden ein kommunales Notlagegesetz und – hierauf aufbauend – eine kommunale Notlagenverordnung erlassen (Brandenburgisches kommunales Notlagegesetz vom 15.04.2020, GVBl. I Nr. 14, S. 1; Brandenburgische kommunale Notlagenverordnung vom 17.04.2020, GVBl. II Nr. 19, S. 1). Die Notlagenverordnung umfasst ausführliche Regelungen zur Zulässigkeit audiovisueller Medien in Sitzungen der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses, zur Zulässigkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren und zur Anwendung des Öffentlichkeitsgrundsatzes in Zeiten der Pandemie.

Rundschreiben und Erlasse

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt mit Schreiben vom 20.03.2020, ergänzt durch Schreiben vom 08.04.2020 (Gz.: B 1-1414-11-17) Hinweise zur Durchführung von Sitzungen der Gemeinderäte, Kreistage, Bezirkstage und ihrer Ausschüsse.

Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat ein Hinweisschreiben zu den kommunalen Entscheidungsprozessen, Direktaufträgen und Liquiditätskrediten vom 19.03.2020 herausgegeben und dieses durch Schreiben vom 25.03.2020 ergänzt (Gz.: 10005/Corona).

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 21.03.2020 einen Erlass zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen herausgegeben, der am 17.04.2020 aktualisiert wurde.

Das Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz hat am 18.03.2020 ein Rundschreiben zu kommunalrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie herausgegeben (Gz.: 3162#2020/0004-0301 331).

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat am 16.03.2020 einen Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst herausgegeben, der durch einen weiteren Erlass vom 23.03.2020 ergänzt wurde.

Der Freistaat Thüringen – Ministerium für Inneres und Kommunales – hat am 07.04.2020 ein Rundschreiben betreffend Sitzungen der Gemeinde- und Stadträte, Kreistage und ihrer Ausschüsse sowie Kommunalwahlen auf der Grundlage der Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmen-verordnung vom 26. März 2020 herausgegeben (Gz.: 35.1-0031-11-0031-11/2020).

Alle vorbezeichneten Erlasse sind auf den Websites der Landesministerien abrufbar und können auf Wunsch gerne durch uns übersandt werden.

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