Übernahme der Anteile an der DSD GmbH durch Remondis gescheitert

Das OLG Düsseldorf hat jetzt die Untersagung des „Kaufs“ von DSD GmbH durch ein Remondis-Konzernunternehmen bestätigt: Remondis war gegen Beschluss BKartA in Beschwerde gegangen – ohne Erfolg.

Entscheidend für die Untersagung der „Fusion“ durch Übernahme der Anteile an der DSD GmbH durch ein Remondis-Unternehmen war die Prognose einer marktbeherrschenden Stellung im Sektor der Aufbereitung von Hohlglasscherben.

Problem: Remondis und DSD bisher Konkurrenten bei der Aufbereitung und Vermarktung von Hohlglasscherben

Als Problem erwies sich für Remondis vor allem, dass DSD GmbH gerade Hohlglasscherben selbst aufbereitet und vermarktet. In diesem Angebotsmarkt traten Remondis und DSD GmbH also bisher als Konkurrenten auf. Auf dem Angebotsmarkt für andere Erfassungs-, Sortier- und Aufbereitungsleistungen stehen sich Remondis nebst Konkurrenten dagegen als Anbieter und die dualen Systeme (und damit auch DSD GmbH) als Nachfrager gegenüber.

Entscheidungserheblich: Prognose einer marktbeherrschenden Stellung infolge der Anteilsübernahme

Schon das BKartA hatte entschieden, dass der geplante Zusammenschluss in Form einer „vertikalen“ Integration des führenden dualen Systems DSD einerseits und eines Unternehmens des in der Entsorgung von Verkaufsverpackungen in Deutschland führenden Konzerns Remondis andererseits zu einer erheblichen Behinderung des Wettbewerbs führen würde. Ausschlaggebend ist die Prognose einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Angebotsmarkt für Hohlglasscherben in der Bundesrepublik.

Entscheidend dafür ist die Beantwortung der Frage: Verschafft sich das durch Zusammenfassung zweier Anbieter entstandene Unternehmen im Prognosezeitraum von i.d.R. 3 bis 5 Jahren eine überragende Marktstellung? Dies wurde vorliegend bejaht. Abgeleitet wurde die marktbeherrschende Stellung aus der „horizontalen“ Addition der Marktanteile der Beteiligten DSD GmbH und Remondis auf über 40 % auf dem Markt für die Vermarktung von Hohlglasscherben. Als räumlich relevanter Markt wurde dafür das Bundesgebiet mit nur 5 % Importen und nur 3,5 % Exporten identifiziert. Dort stehen sich duale Systeme und Glasaufbereiter als Anbieter sowie Glashütten und andere Glashersteller als Nachfrager gegenüber.

Glasscherben: In Deutschland ein knappes Gut

Glasscherben sind nach Einschätzung des OLG in der Bundesrepublik ein knappes Gut, ein Ausweichen auf Importe oder Primärrohstoffe wird nicht für möglich gehalten. Der durch DSD GmbH für 2020 prognostizierte erhebliche Rückgang der Marktanteile (durch den Verlust von Aldi als Großkunden) wurde nicht für entscheidungserheblich gehalten. Zum einen wurden die hierfür herangezogenen Zahlen als nicht hinreichend aussagekräftig gewertet. Außerdem waren im Gegenzug Zuwächse bei den Marktanteilen von Remondis zu verzeichnen.

Auch Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss zugleich Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen bewirkt und diese die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, waren nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich. Auch der durch Remondis in Aussicht gestellte Verzicht auf die bisherige Aufbereitung in Essen und Hannover konnte die wettbewerbsrechtlichen Bedenken nicht ausräumen.

Verfahrenseinwände gegen Verfahren zur Akteneinsicht BKartA erfolglos

Am Rand hat sich das OLG Düsseldorf auch noch mit Einwänden von Remondis gegen eine (vermeintlich) unzureichende Verfahrensführung des BKartA - vor allem mit Blick auf die Akteneinsichtnahme - befasst, aber keinen Fehler erkennen können. Das Gericht führt aus, dass „viele der befragten Unternehmen aus Sorge vor Repressalien durch die Zusammenschlussbeteiligten Informationen nur unter der Voraussetzung erteilt haben, dass eine Identifizierung der Informanten ausgeschlossen werden könne.“ Remondis wusste, wer befragt worden war und welche Antworten gegeben worden sind. Nur die Zuordnung der Antworten zu den Beteiligten war nicht möglich.

Schnelle Entscheidung des BKartA kein Verfahrensfehler

Am Rande sorgt der Gerichtsbeschluss für Erheiterung: Gleichsam „auf der Zunge zergehen lassen“ dürften Vertreter von mit Verfahrensverlängerungen (z.B. durch die späte Einreichung langer Schriftsätze) geplagten Aufgabenträgern auch der nachfolgende Satz zur schnellen Verwertung von Schriftsätzen durch die zuständige Stelle (hier: das BKartA): „Es liegt auf der Hand, dass eine 18-seitige Stellungnahme von den mit dem Streitstoff bestens vertrauten Mitgliedern der entscheidenden Beschlussabteilung mühelos innerhalb einer dreitägigen Frist zur Kenntnis genommen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden konnte.“

[GGSC] berät kommunale Aufgabenträger auch umfassend in kartell- und wettbewerbsrechtlichen Fragen.

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