Newsletter Bau Juni 2021 - Thema Preissteigerung am Bau

Vergabe 5: Was tun, wenn keine Angebote eingehen?

Wenn überhaupt keine Angebote bei einer Bauausschreibung eingehen, bleibt der Vergabestelle nichts anderes übrig, als die Ausschreibung aufzuheben. Hier hat der Auftraggeber dann entweder die Möglichkeit, die Bauvergabe noch einmal grundlegend zu überdenken und ein neues offenes Verfahren zu starten, in dem der Leistungsgegenstand so definiert ist, dass die Vergabestelle davon ausgehen kann, dass dieser im Markt einen größeren Widerhall findet.

Alternativ hat die Vergabestelle aber auch hier die Möglichkeit, nunmehr ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Voraussetzung ist hier allerdings dann, dass die Vergabeunterlagen nicht grundlegend geändert werden. Auch hier lassen sich natürlich wieder keine allgemeinen Aussagen treffen, wann eine Änderung grundlegend ist. Das ist einzelfallbezogen zu beurteilen. Als Faustregel gilt, dass Änderungen dann grundlegend sind, wenn sie Auswirkungen auf den Bieterkreis haben. Beispiele sind zum Beispiel eine wesentliche Erweiterung des Leistungsumfangs oder des Budgets.

Bleiben die Vertragsgrundlagen jedoch im Wesentlichen unverändert, reicht es nunmehr im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus, wenn der Auftraggeber mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes auffordert. Auch hier ist dann der Vorteil im Vergleich zu einem offenen Verfahren wieder, dass die Vergabestelle nicht darauf beschränkt ist,  Angebotsinhalte aufzuklären, sondern konkret über die Angebote mit den Bietern verhandeln darf.

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