Newsletter Bau Juni 2021 - Thema Preissteigerung am Bau

Vergabe 1: Sollte man in den künftigen Bauverträgen Besonderheiten zu den Themen Kostensteigerung und Terminrisiken regeln?

Die Preisexplosion auf Lieferantenseite kann für Bauunternehmen, wie Auftraggeber finanzielle und zeitliche Auswirkungen haben.

Vertragliche Regelungen zu Preisen - AN Sicht

Bietet man als Auftragnehmer in der derzeitigen (Welt-)Marktlage Leistungen an, die stark von Rohstoffkosten abhängig sind, sollten dringend Regelungen zum Umgang mit Kostensteigerungen getroffen werden. Darauf sollte bereits in Vergabe-/Vertragsverhandlungen geachtet werden.

Denn ohne die Vereinbarung entsprechender Klauseln (sogenannte Stoffpreisgleitklauseln – siehe unten, Beitrag Vergabe 2) werden Baufirmen in der Regel bei Einheitspreisverträgen auch in der derzeitigen Marktsituation keinen Anspruch auf
Preisanpassung haben. Die meisten Verträge mit der öffentlichen Hand und viele Vertragsmuster privater/gewerblicher Bauherren enthalten explizite Festpreisvereinbarungen. Eine Preisanpassung aufgrund gestiegener Weltmarktpreise ist dann nicht möglich. Selbst ohne eine explizite Festpreisklausel besteht für Bauunternehmen in der Regel kein Anspruch auf Umlage erhöhter Lieferantenpreise. Ausnahmen können sich bei Pauschalverträgen und bei gestiegenen Preisen für Nachtragsleistungen ergeben (siehe unten, Beitrag Bau 1).

Trotz aller Bedenken in der juristischen Fachliteratur haben die Gerichte solche Klagen, gestützt auf § 313 BGB (Störung der
Geschäftsgrundlage), bisher immer abgewiesen. Bei der Störung der Geschäftsgrundlage handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, dessen Voraussetzungen fast nie gegeben sind. Die Beweislast trägt im Übrigen das Bauunternehmen. Ein solcher Beweis ist (fast) nie zu führen.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.12.2008, 23 U 48/08) und das Hanseatische OLG (Urteil vom 28.12.2005, 14 U 124/05; BGH vom 23.11.2006, VII ZR 55/06 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) haben in der Vergangenheit Klagen von Bauunternehmen abgewiesen, die auf explosionsartige Stahlpreisentwicklung im Jahr 2004 gestützt waren. Damals hatten sich die Stahlpreise in kurzer Zeit verdreifacht. Anders können die Dinge in krisenhaften Situationen (Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Corona-Pandemie etc.) liegen, wenn bestimmte Rohstoffe tatsächlich nicht geliefert werden können (Unmöglichkeit). Auch hier liegt die Beweislast beim Auftragnehmer.

Insofern sind Bauunternehmen bei der volatilen Preisentwicklung auf dem Weltmarkt derzeit gut beraten, vorsorglich Stoffpreisgleitklauseln zu vereinbaren. Für öffentliche Bauverträge haben das Bundesministerium für Inneres, Bau und Heimat und einige Landesbauverwaltungen schon reagiert (siehe unten, Beitrag Vergabe 2).

Vertragliche Regelungen zu Preisen - AG Sicht

Umgekehrt verhält es sich für Auftraggeber. Bei Auftraggebern, die nicht an verwaltungsinterne Vorgaben gebunden sind, wird sich angesichts der Rechtsprechung in der Regel nur die meist ohnehin enthaltene Festpreisvereinbarung anbieten. Im Übrigen sind Auftraggeber durch die Rechtsprechung
geschützt.

Regelungen zur Bauzeit

Die zeitlichen Auswirkungen von Preissteigerungen und Lieferengpässen sollten beide Bauvertragsparteien im Auge behalten. Insbesondere sollten auch Auftraggeber beachten, dass Verzögerungen ihrer weiteren Vertragspartner (etwa Vorgewerke) sich bauzeitlich oder finanziell auswirken können, wenn etwa Nachfolgegewerke erst verspätet mit dem Bau beginnen können und dann Bauzeit-Claims geltend machen.

Zwar führen unverschuldete Verzögerungen, sei es durch die Corona-Pandemie oder durch Lieferengpässe, in der Regel dazu, dass sich Termine verschieben und Vertragsstrafen nicht anfallen. Beide Seiten sind hier aber gut beraten, vorausschauend zu handeln und Auslegungsschwierigkeiten und Beweislastprobleme durch klare Abreden zu vermeiden.

Zusätzlich sollten bereits im Vertrag Regelungen zu finanziellen Auswirkungen unverschuldeter Verzögerungen und ggf. Exit-Klauseln vereinbart werden, wenn absehbar ist, dass Bauverträge auf absehbare Zeit unerfüllbar bleiben.

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