Newsletter Bau Juni 2021 - Thema Preissteigerung am Bau

Planung 3: Weitere Auswirkungen auf bestehende Planungsverträge?

Wie sich Baupreissteigerungen und Lieferschwierigkeiten auf das Verhältnis Bauherr – Planer in laufenden Projekten auswirken, ist stark einzelfallabhängig und hängt ab a) von den Regelungen im jeweiligen Vertrag zu den Kosten- und Terminplanungspflichten sowie b) von den konkreten Störungen im konkreten Projekt. Folgende Hauptaussagen allgemeiner Art kann man aber treffen:

Auswirkungen, wenn Baukostenobergrenzen vereinbart sind

Enthält der schon abgeschlossene Planungsvertrag eine Baukostenobergrenze („Beschaffenheitsvereinbarung“), und wird diese Grenze nun durch die Preissteigerungen am Markt überschritten, so kann das sehr schmerzhafte Folgen für den Planer haben. Dabei ist die klassische „Haftung“ nicht so sehr das Problem; denn eine Schadensersatzhaftung für Mehrkosten tritt immer nur bei Verschulden ein, und für die Baupreissteigerungen kann kein Architekt etwas.

Wenn aber ein im Vertrag strikt vereinbartes Budget überschritten wird, dann liegt ein Mangel des Planungswerks vor, und das ist unabhängig von Verschuldensfragen. Die Konsequenz kann sein, dass der Planer kostenlos umplanen („abspecken“) muss, bis das Budget wieder eingehalten ist; und dies ist häufig in den späteren Leistungsphasen gar nicht mehr zu schaffen.

Wie sich die derzeitige, nun wirklich ungewöhnliche Marktlage auf die Rechtslage auswirken wird, kann man heute noch nicht genau vorhersagen. Sicher ist, dass Baukostenobergrenzen in Architekten- und Ingenieurverträgen in der jetzigen Lage eine stärkere und schmerzhafte Bedeutung für Planer bekommen können.

Auswirkungen auf die Projektdauer

Lieferschwierigkeiten, die unverschuldet sind, führen in den Bauverträgen zu Fristverlängerungen (siehe unten, Beiträge Vergabe 1, Bau 2). Das kann für die bauüberwachenden Planer dazu führen, dass sich die Bauphase spürbar verlängert. Ein Anspruch auf zusätzliches Honorar für den Planer wird sich daraus nur ableiten lassen, falls der Vertrag eine sog. Bauzeitklausel enthält, oder in besonders extremen Fällen von Projektverlängerungen. Diese werden aber selten sein. Die bisherige Rechtsprechung ist mit Zusatzhonorar für Planer wegen Verlängerungen des Projekts ausgesprochen zurückhaltend. Im Grundsatz gilt: Wenn im Planungsvertrag keine Bauzeitklausel vereinbart ist, bleibt das Planerhonorar für die LP 8 in fast allen Fällen unverändert, auch wenn sich das Projekt verlängert. Ein einziges Oberlandesgericht (OLG Dresden) hat im Jahr 2020 einmal Zusatzhonorar für eine verlängerte Bauzeit nach den Grundsätzen über die „Störung der Geschäftsgrundlage“ zugesprochen. Alle übrigen Gerichte haben dies bisher mit unterschiedlichsten Begründungen abgelehnt.

Es können aber Zusatzhonorare für Wiederholungsleistungen entstehen, etwa, wenn Ausschreibungen wiederholt werden müssen oder der Bauherr die Projektziele ändert und deshalb umgeplant werden muss (siehe dazu den obigen Beitrag Planung 2).

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Ist es dem Auftraggeber gelungen, viele Angebote für seine Ausschreibung zu generieren, kommt es gerade auch mit Blick auf die aktuellen, massiven Preissteigerungen vor, dass dies Angebote deutlich über dem vom Auftraggeber geplanten Kostenrahmen liegen.
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