Newsletter Energie Juli 2019

Neues zum Anlagenbegriff

Die Clearingstelle-EEG hat im Mai 2019 in einem Votumsverfahren den Anlagenbegriff für den Bereich Geothermie neu definiert. Danach zählen die Tiefbohrungen, die Förder- und Reinjektionpumpen sowie die oberirdischen Thermalwasserleitungen nicht zur Anlage. Anlage im Sinne von § 3 Nr. 1 EEG 2017 ist nur das Geothermiekraftwerk bestehend aus Generator, Turbine, Kühlaggregat etc.

Abkehr vom bisherigen Anlagenbegriffsverständnisses in der Geothermie

Als Reaktion auf das für den Biogasbereich maßgebende sogenannte Fermenter-Urteil des BGH (Az. VIII ZR 262/12 v. 23.10.2013) hatte die Clearingstelle (Az. 2016/9 vom 14.04.2016) den Anlagenbegriff mit einem vielbeachteten Votum für die erneuerbaren Energien konturiert. Ohne auf den Anlagebegriff für die Geothermie näher einzugehen, hatte die Clearingstelle seinerzeit das Thermalwassersystem der Anlage zugeordnet. Hiervon weicht die Clearingstelle in ihrem aktuellen Votum ab.

Erdwärmegewinnung bedeutet nicht notwendiger Weise Stromerzeugung

Die Begründung liegt zwar noch nicht vor, aber offenbar folgt die Clearingstelle der Argumentation von [GGSC]. In tatsächlicher Hinsicht dürfte u. a. ausschlaggebend gewesen sein, dass die Erdwärmegewinnung durch das Thermalwassersystem weder im zu entscheidenden Fall noch generell zwangsläufig zur Stromerzeugung führt. Zwar werden Geothermie-Projekte zu Beginn häufig durch die kalkulierbare Stromvergütung angereizt. Das nachhaltigere und längerfristige Interesse bei der Erdwärmegewinnung ist jedoch die direkte Nutzung von Wärme. Insbesondere Projekte, die von Beginn an über ein entsprechendes Fernwärmesystem verfügen, werden häufig ganz ohne Stromerzeugung angelegt und betrieben. Besonders langfristig ist Wärmeversorgung auch die wirtschaftlichere Nutzungsform.

Stärkung der Geothermie durch flexible Nutzungskonzepte

Auf Grundlage der Entscheidung können Bohrungen künftig flexibel und bestmöglich zur Stromerzeugung und/oder Wärmeversorgung genutzt werden. Bohrungen und Thermalwasserkreislauf dienen ebenso der Gewinnung des Einsatzstoffes, wie die Mais- oder Rapsernte zur Gewinnung von Biomasse.

Schön wäre, wenn die Entscheidung der Clearingstelle bei der nächsten EEG Novellierung eine gesetzliche Bestätigung erführe, weil nicht auszuschließen ist, dass das Thema bei einem anderen Projekt nochmals Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsstreits werden würde.

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