Newsletter Abfall September 2021

Neue gewerbliche Sammlungen

Der in jüngster Zeit recht hohe Papierpreis hat wieder zu einer Zunahme gewerblicher Sammlungsaktivitäten geführt. ÖrE sollten daher kontrollieren, ob durchgeführte Sammlungen angezeigt sind und angezeigte Sammlungen innerhalb der mitgeteilten Mengen bleiben. Andernfalls bedarf es einer (neuen) Anzeige und der Einhaltung einer Wartefrist von 3 Monaten gem. § 18 Abs. 1 KrWG. Die Vorschrift ist im Übrigen auch umfassend bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG).

Stellungnahme abgeben

ÖrE sollten ferner stets die Möglichkeit einer Stellungnahme nach § 18 Abs. 4 KrWG nutzen und ggf. auch die Vollständigkeit der Anzeige-Unterlagen von der Behörde bzw. dem Anzeigenden einfordern. Richtigerweise beginnt die zweimonatige Stellungnahmefrist erst ab Vorlage aller Unterlagen nach § 18 Abs. 2 KrWG.

Mengenschwund stoppen

Selbst bei Sammlungen mit Kleinmengen sollte ein Vorgehen gegen die Sammlung erwogen werden, da bei der Berechnung der sog. Irrelevanzschwelle im Rahmen der Prüfung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stets die Mengen aus allen nicht abgeschlossenen Verfahren zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Irrelevanzschwelle hat [GGSC] eine Handreichung erstellt, die örE und Behörden gerne (kostenlos) zur Verfügung gestellt wird. Dabei ist perspektivisch darauf zu achten, dass Bestandssammlungen vermieden werden, die zu einer kontinuierlichen Reduzierung der örE-Wertstoffmengen führen können, die auch zu Schwierigkeiten bei Ausschreibungen führen können. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG einen eigenen Untersagungsgrund geschaffen. Dieser ist insb. von Bedeutung, wenn es infolge einer Neuausschreibung zu einem Entsorgerwechsel kommt und eine gewerbliche Sammlung an Stelle der bisherigen Drittbeauftragung droht.

Illegale Sammler bekämpfen

Im Bereich der Alttextilsammlungen sind Sammlungstätigkeiten aufgrund der schwachen Marktlage der letzten Jahre zwar zurückgegangen. Dieser Bereich ist jedoch auch weiterhin von einschlägig bekannten illegalen Sammlern stark betroffen. Hier bestehen sowohl abfall- als auch straßenrechtliche Möglichkeiten, diese zu unterbinden. [GGSC] gibt hierzu auf Nachfrage gerne entsprechende Hinweise für das Vorgehen gegen unzuverlässige Sammler.

Nicht nur PPK und Altkleider im Fokus

Aber auch andere Stoffströme sollten im Auge behalten werden, dies gilt insb. für Grün- und Sperrabfälle, die bekanntlich nach einer umstrittenen Entscheidung des BVerwG zur Auslegung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG auch Gegenstand von gewerblichen Sammlungen sein dürfen.

[GGSC] vertritt örE und kommunale Entsorger in Auseinandersetzungen mit gewerblichen Sammlern bundesweit vor Gericht, aber auch außergerichtlich sowie konzeptionell zum Schutz von kommunalen Wertstoffströmen, auch über das Straßen-, Bau- und Wettbewerbsrecht.

Rückfragen bei GGSC bitte an
Rechtsanwalt Dr. Frank Wenzel
Rechtsanwalt Felix Brannaschk

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Abfall
01.09.2021
Die neue TA Luft ist endgültig beschlossen. Sie enthält neue Anforderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie gilt für Genehmigungsverfahren, deren vollständiger Genehmigungsantrag ab Inkrafttreten der TA Luft vorliegt. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen.
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