Newsletter Abfall September 2021

Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung aktueller abfallrechtlicher Entscheidungen in einer Kurzfassung.

Insolvenzverwalter als Deponiebetreiber

Der BayVGH hat in seinem Beschluss vom 26.07.2021 (Az.: 12 ZB 18.2385) klargestellt, dass ein Insolvenzverwalter nicht automatisch Deponiebetreiber wird, wenn ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über eine Deponie übertragen wird. Ausführlich zu der Entscheidung in diesem Newsletter Artikel 3.

Glasverbot vor Gericht

Über die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung über ein Glasverbot bei öffentlichen Feiern und insb. die Frage der Abgrenzung von konkreter Gefahr zur Gefahrenvorsorge hatte das VG Freiburg zu entscheiden (Beschl. v. 21.07.2021, Az.: 4 K 2188/21).

Untersagung einer Containernutzung auf Nachbargrundstück

Abfallentsorgung ist mit Lärm, Geruch und anderen Emissionen verbunden und stört daher regelmäßig Dritte. Bei rechtswidriger Nutzung eines Grundstücks kann die zuständige Bau- bzw. Immissionsschutzbehörde eine Nutzungsuntersagung erlassen. Ein aktueller Fall des VG München (Beschl. v. 12.07.2021, Az.: M 1 S 21.1635) illustriert ein solches Vorgehen.

Abfalleigenschaft von Altreifen und PKW

Stoffe oder Gegenstände verlieren ihre ursprüngliche Zweckbestimmung, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können. Das ist unter anderem der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden. Bei Altreifen handelt es sich jedenfalls dann um Abfall gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KrWG, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind (VG Kassel, Beschl. v. 09.07.2021, Az.: 4 L 940/21.KS).

Aufstellung von Altkleidercontainern

Das VG Aachen verdeutlicht in seinem Urteil v. 21.06.2021 (Az.: 10 K 1524/19) für die Aufstellung von Altkleidercontainern die Notwendigkeit der sorgfältigen Abgrenzung von Straßen- und Abfallrecht und der Befassung des Kommunalparlamentes mit einem Standortkonzept, das nicht mehr als Geschäft der laufenden Verwaltung zu qualifizieren ist.

Wilder Müll auf dem Markt

Die öffentlich-rechtliche Marktentgeltordnung einer Stadt kann als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der privatrechtlichen Marktnutzungsverträge mit den einzelnen Marktteilnehmern anzusehen sein. Die Umlage der Kosten für auf dem Marktgelände wild abgelagerten Abfall auf die einzelnen Marktteilnehmer ist AGB-rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es wird aber weder der streitbefangenen Marktentgeltordnung noch dem betriebskostenrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen, wenn die Ablagerung von wildem Abfall derart ineffektiv unterbunden wird, dass wild abgelagerter Abfall 33 % bis 50 % der gesamten Abfallmenge des Marktes ausmacht, hat das AG Düsseldorf die Leitsätze seines Urteils vom 18.06.2021 (Az.: 37 C 755/19) zusammengefasst.

BGH zu DSGVO-Auskunftsanspruch

Der BGH hat klargestellt, dass nahezu alle Geschäfts- und Kommunikationsvorgänge dem Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO unterfallen (Urt. v. 15.06.2021, Az.: VI ZR 576/19). Ausführlich zu der Entscheidung in diesem Newsletter Artikel 2.

Duldung einer illegal betriebenen Abfallbehandlungsanlage

Die Behörde setzt allein durch jahrelange Duldung grundsätzlich keinen, einen atypischen Fall begründenden Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie von einer Stilllegung einer formell illegal betriebenen Anlage Abstand nehmen werde; dies gilt jedenfalls solange die Behörde nicht eine entsprechende Erklärung abgibt. Dies u.a. hat das OVG des Landes Sachsen-Anhalt im Streit um die Stilllegung eines Freilagers entschieden (Beschl. v. 10.06.2021, Az.: 2 M 33/21).

Störerauswahl bei der Räumung eines Grundstücks einer Insolvenzschuldnerin von Abfällen

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.06.2021 (Az.: 11 B 20.16) u.a. entschieden: Auf der Grundlage des § 62 KrWG können nur diejenigen in Anspruch genommen werden, die aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Pflichten zu erfüllen haben und diese nicht beachten. Die Inanspruchnahme zur verfügten Beseitigung ist nur dann zur Durchsetzung einer Pflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz i.S.d. § 62 KrWG erforderlich und entsprechend zu erwägen, wenn der in Anspruch genommene auch Adressat der auf § 62 KrWG gestützten Beseitigungsverfügung hätten sein können, was ausscheidet, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht nach § 15 KrWG zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet war. Geschäftsführer, Betriebsleiter oder Abfallbeauftragte einer Insolvenzschuldnerin gehören nicht „als persönlich Verhaltensverantwortlicher“ zum Kreis der nach § 62 KrWG einzubeziehenden Pflichtigen, auch wenn sie die maßgeblichen technischen wie rechtlichen Betriebsabläufe zentral und umfassend gesteuert und den Betrieb der Insolvenzschuldnerin so geführt haben, dass entgegen der hierzu erteilten Genehmigung erhebliche Abfallmengen angenommen wurden. Die Inanspruchnahme einer Person als „persönlich verhaltensverantwortlich“ ist vom Wortlaut der §§ 62, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht gedeckt.

Wettbewerbsrechtlicher Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das ElektroG

Der Umstand, dass § 3a UWG nicht den Schutz der Mitbewerber bezweckt, steht einem Schadensersatzanspruch eines Mitbewerbers nicht entgegen. Entscheidend ist insoweit, ob der Schaden, dessen Ersatz der Kläger fordert, nicht außerhalb des Schutzzwecks des § 9 UWG liegt. Daher kann ein Mitbewerber auch von demjenigen, der sich durch die Verletzung einer nicht seinem Schutz dienen den Marktverhaltensregelung einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft hat, den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. So hat das OLG Frankfurt seinen Leitsatz zum Urteil vom 20.05.2021 (Az.: 6 U 39/20) zusammengefasst.

Anordnung einer Sicherheitsleistung nach BImSchG

Der VGH Mannheim hatte sich in seinem Urteil vom 11.05.2021 (Az.: 10 S 709/19) u.a. mit den Fragen zu befassen, ob der Umstand, dass ein Unternehmen mehrere Abfallentsorgungsanlagen betreibt und zu einem Großkonzern gehört, eine Atypik begründen kann, die ein Absehen von der Anordnung einer Sicherheitsleistung rechtfertigt, wie das Auswahlermessen bei der Festsetzung es Sicherungsmittels auszuüben ist und ob sich die Behörde bei der Anordnung von wettbewerbsbezogenen Ermessenserwägungen leiten lassen darf.

Beiladung bei Rechtsstreit um Altdeponie

In einem Rechtsstreit um eine Altdeponie hat das OVG des Landes Sachsen-Anhalt zur Frage der Beiladung Stellung bezogen, die wegen des Weisungsverhältnisses unter den Beteiligten umstritten war (Beschl. v. 10.05.2021, Az.: 2 O 20/21).

Saug- und Pumpfahrzeug als Abwasseranlage

Der VGH Mannheim hat sich mit Urteil vom 20.04.2021 (Az.: 10 S 2566/19) u.a. mit der Frage befasst, ob ein für den Transport von Klärschlamm von einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zur Weiterbehandlung in einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage eingesetztes Saug- und Pumpfahrzeug als Abwasseranlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG anzusehen ist.

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.

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Abfall
01.09.2021
Die neue TA Luft ist endgültig beschlossen. Sie enthält neue Anforderungen an immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Sie gilt für Genehmigungsverfahren, deren vollständiger Genehmigungsantrag ab Inkrafttreten der TA Luft vorliegt. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen.
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Der in jüngster Zeit recht hohe Papierpreis hat wieder zu einer Zunahme gewerblicher Sammlungsaktivitäten geführt. ÖrE sollten daher kontrollieren, ob durchgeführte Sammlungen angezeigt sind und angezeigte Sammlungen innerhalb der mitgeteilten Mengen bleiben.
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