Newsletter Vergabe Oktober 2021

Kein Anspruch des Urhebers auf Direktvergabe der Planung

§ 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber im Falles des Vorliegens von ausschließlichen Rechten, wie dem Urheberrecht, Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben. 

Das OLG München hat entschieden, dass die Vorschrift dem Architekten als Urheber eines geschützten Bauwerks keinen Anspruch auf Direktvergabe an ihn vermittelt. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV ist nicht bieterschützend (OLG München vom 28.09.2020 – Verg 3/20).

Der Fall

Die Vergabestelle schreibt 2020 in einem europaweiten Vergabeverfahren Objektplanungsleistungen der HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 für einen „Ersatzneubau“ und die „Generalsanierung“ einer Schule in zwei Losen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Bieter B, eine Architektengesellschaft, die aus den Söhnen des 2002 verstorbenen Architekten der Schule besteht, rügt, dass überhaupt ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde. Aufgrund des (vererbten) Urheberrechts sei eine Vergabe an die Mitbewerber unzulässig, diese seien zwingend als ungeeignet auszuschließen. Bei dem „Ersatzneubau“ handele es sich um einen Eingriff in das Urheberrecht, weil die von ihrem Vater gestaltete Sternstruktur des Gebäudes aufgegeben werde. Die Vergabestelle sei außerdem nicht zur Verwendung der alten Planung berechtigt, weil die Klausel aus dem Vertrag von 1989 gegen AGB-Recht verstoße. 

Nachdem weder die Vergabestelle, noch die angerufene Vergabekammer den Rügen abhelfen, verfolgt B die Rechte mit einer Berufung zum OLG München weiter.

Die Entscheidung

Das OLG weist die Berufung zurück. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV ist nicht bieterschützend. Die Vorschrift soll der Vergabestelle nur die Möglichkeit einräumen, direkt mit dem Urheber zu verhandeln, aber keine Pflicht auferlegen. § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV soll somit nicht den Wettbewerb einschränken, sondern vielmehr ein Mindestmaß an transparentem Vergabeverfahren trotz Urheberrecht ermöglichen. Die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs war daher auch nicht verfahrensfehlerhaft.

Umplanung kein Eingriff in das Urheberrecht

Das Argument, aufgrund des bestehenden Urheberrechts seien alle Mitbewerber grundsätzlich ungeeignet, lehnt das OLG ebenfalls ab. Eine solche Konstellation sei zwar beispielsweise bei Patenten denkbar. Auch komme in Ausnahmefällen eine sog. „Ermessensreduzierung auf ´Null´“ der Vergabestelle in Betracht, wenn ausschließlich ein Auftrag an den Eigentümer eines geistigen Schutzrechts denkbar wäre. Ausgeschrieben sind hier aber Planungsleistungen. Die Umplanung eines Bauwerks ist noch kein Eingriff in das Urheberrecht. Außerdem würde so mittelbar ein Anspruch des Urhebers auf Beauftragung geschaffen werden, den das deutsche Urheberrecht gerade nicht kennt.

Dem Urheber steht der Weg zu den Gerichten offen 

Im Übrigen ist der Urheber auch nicht schutzlos. Sollte die Planung tatsächlich eine Entstellung oder sonst verbotene Änderung des Baukunstwerks vorsehen oder sollte eine solche drohen, steht B der Rechtsweg zu den Zivilgerichten offen. Diese sind auch für die Prüfung zuständig, ob die Vergabestelle die Planung des verstorbenen Urhebers der Schule für die Ausschreibung verwenden durfte.

Praxishinweise

Die Entscheidung zeigt erneut, dass vor der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens bei einer Vergabekammer streng geprüft werden muss, ob wirklich eine bieterschützende Vorschrift vorliegt. Die Nachprüfungsverfahren einerseits und die Beschwerdeverfahren bei den Oberlandesgerichten dienen nicht der objektiven Überprüfung von Rechtsverstößen, sondern setzen voraus, dass Verfahrensvorschriften verletzt wurden, die gerade dem Schutz von Bieterinteressen dienen. 

Für Vergabestellen lohnt sich die Kenntnis von § 14 Abs. 4 Nr. 2 c) VgV. Im Unterschwellenbereich greift (bei Einführung im jeweiligen Bundesland) § 8 UVGO mit einer entsprechenden Regelung. Kommt eine Direktvergabe an den Urheber eines Gebäudes in Betracht, können Kosten und Aufwand eines europaweiten Verhandlungsverfahrens gespart werden. In jedem Fall können durch eine frühzeitige Verhandlung mit Urhebern spätere Konflikte für das Bauvorhaben beispielsweise durch einen Auftrag für die künstlerische Begleitung gelöst werden. Bei der Vergabe von Planungsleistungen sollten öffentliche Auftraggeber sich AGB-rechtlich wirksame Nutzungsrechte für spätere Änderungen oder die Fertigstellung des Bauwerks einräumen lassen.

Auch für Planungsbüros lohnt sich die Kenntnis. Durch Verhandlung mit dem Auftraggeber kann das Urheberpersönlichkeitsrecht gewahrt und eine Mitwirkung zur behutsamen Überplanung von Baukunstwerken gesichert werden.

[GGSC] begleitet für Vergabestellen Wettbewerbe und europaweite Verhandlungsverfahren für Planungsleistungen. In diesem Zusammenhang berät [GGSC] sowohl Planer, als auch Auftraggeber bereits bei der Gestaltung der Vertragsmuster zu urheberrechtskonformen Lösungen.

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