Newsletter Vergabe Oktober 2021

Bieter müssen auch die Preise der Nachunternehmer aufschlüsseln

Das OLG Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass es einem Bieter im Rahmen der Preisprüfung grundsätzlich zumutbar ist, auch jene Preise der Leistungspositionen aufzuschlüsseln, die von Nachunternehmern erbracht werden sollen. Fehlen entsprechende in einem Formblatt vorzunehmende Eintragungen, sei der öffentliche Auftraggeber berechtigt, das Angebot auszuschließen.

Die Kenntnis von den Voraussetzungen einer Preisprüfung gehört zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise

Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 19.05.2021 (Verg 13/21) noch einmal anschaulich die allgemeinen Grundsätze der Preisprüfung im Vergabeverfahren dargestellt.

Hiernach ist auf Seiten der Bieter besondere Achtsamkeit geboten, denn es droht die Rügepräklusion nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Bieter müssen behauptete Vergaberechtsverstöße unter Umständen bereits binnen zehn Kalendertagen nach der Aufforderung des Auftraggebers zur Preisaufklärung rügen. Die Rügeobliegenheit wird zu dem Zeitpunkt ausgelöst, in dem der Bieter eine feststellbare und positive Kenntnis von den einen Vergaberechtsverstoß begründenden tatsächlichen Umständen hat. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Kenntnis von den Voraussetzungen einer Preisprüfung nach § 16d EU VOB/A zum allgemeinen und grundlegenden Wissen der beteiligten Bieterkreise.

Der Verdacht auf eine unzulässige Mischkalkulation kann einen konkreten Anlass zur Preisprüfung geben

Auftraggeber sind auch dann berechtigt, in die Preisaufklärung und -prüfung einzutreten, wenn der preisliche Abstand zwischen den Angeboten des erst- und zweitplatzierten Bieters nicht groß genug ist, um die an die Angebotsdifferenz anknüpfende Aufgreifschwelle für Preisprüfungen zu überschreiten. Vielmehr genügt es, wenn das Angebot aus anderen Gründen konkreten Anlass zur Preisprüfung gibt. Das ist bspw. der Fall, wenn das Angebot des erstplatzierten Bieters unerwartet niedriger als der vom Auftraggeber geschätzte Auftragswert ist. Hier lag die Abweichung bei ca. 11 %.

Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl von auffälligen Einzelpreispositionen auf eine unzulässige Mischkalkulation hindeutet. In dem zugrunde liegenden Fall war der Vergabestelle bspw. aufgefallen, dass die Bieterin teilweise sehr hohe bzw. sehr niedrige Einheitspreise im Vergleich zur Kostenschätzung der Auftraggeberin sowie zu den Einheitspreisen der Mitbewerber angesetzt hatte.

Auftraggeber dürfen von den Bietern verlangen, auch die Preise der Nachunternehmer aufzuschlüsseln

Ebenso soll es lt. OLG einem Bieter grundsätzlich zuzumuten sein, auch jene Preise der Leistungspositionen aufzuschlüsseln, die von Nachunternehmern erbracht werden sollen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Bieterin zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Preisaufklärung Zuschlagsprätendentin und bereits in der Lage gewesen war, sämtliche ihrer Nachunternehmer zu benennen. Zudem hatte keiner der Unterauftragnehmer ausdrücklich erklärt, zu einer Aufschlüsselung seiner Preise nicht bereit zu sein.

Legt ein Bieter in diesem Fall ein angefordertes Formblatt vor, in dem die Preise der Nachunternehmer fehlen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Angebot nach § 16 EU Nr. 4 VOB/A sowie § 15 EU Abs. 2 VOB/A auszuschließen. Nach dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschriften ist ein Ausschluss auch dann zulässig, wenn die geforderten Angaben bzw. Erklärungen und Nachweise zwar physisch vorliegen, jedoch inhaltlich unvollständig sind, wie wenn in einem Formblatt vorzunehmende Eintragungen fehlen. 

Der Vergabesenat angedeutet, dass in Anlehnung an den in § 16a EU Abs. 2 Satz 3 VOB/A enthaltenen Rechtsgedanken unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall etwas anderes gelten könne, wenn es sich nur um eine kleine Lücke in den Eintragungen handelt. 

[GGSC] verfügt über umfassende Erfahrungen in der Preisaufklärung von Angeboten und hat bereits zahlreiche Vergabestellen erfolgreich in Nachprüfungsverfahren vertreten.

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