Newsletter Vergabe Juni 2020

VK Nordbayern: Referenzbescheinigungen dürfen nicht gefordert werden

Nach Auffassung der VK Nordbayern soll von den Bietern über die Auflistung von Referenzen hinaus keine „Referenzbescheinigung“ der entsprechenden Auftraggeber gefordert werden dürfen.

Viele Vergabestellen verlangen als Nachweis für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit der Bieter Angaben zu Referenzen für die zu erbringenden Leistungen. Dabei dienen Referenzen der Vergabestelle als Bestätigung dafür, dass der jeweilige Bieter bereits mit der Ausschreibung vergleichbare Leistungen erbracht hat und damit über ausreichend praktische Erfahrung verfügt, um den Auftrag erfolgreich auszuführen. Ihre praktische Bedeutung für die Vergabestelle ist hoch. In der Regel haben die Bieter die Referenzen in Form einer Liste aufzuführen. Diese wird dann Teil des Angebotes.

Die Vorlage von Referenzbescheinigungen der jeweiligen Auftraggeber soll lt. Vergabekammer Nordbayern dagegen nicht verlangt werden dürfen – auch nicht als Eignungsbeleg.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung (VK Nordbayern, Beschluss v. 07.11.2019, RMF – SG 21-3194-4-48) war die Überprüfung einer europaweiten Ausschreibung im offenen Verfahren. Die Vergabestelle hatte die Lieferung von LKW ausgeschrieben. In den Vergabeunterlagen befand sich ein von den Bietern auszufüllendes und von der Vergabestelle unbearbeitetes Formblatt L 124 des VHL Bayern. Unter der Rubrik „technische und berufliche Leistungsfähigkeit“ enthielt das Formblatt den folgenden Passus: „Falls mein(e)/unser(e) Bewerbung/Angebot in die engere Wahl kommt, werde(n) ich/wir für die oben genannten Leistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis auf gesondertes Verlangen vorlegen.“. Gegen diese zwingende Vorlage von Referenzbescheinigungen richtete sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin. Nach Auffassung der Vergabekammer zu Recht:

§ 46 VgV als abschließende Aufzählung von Belegen

Die Vergabekammer ging zunächst von allgemeinen Grundsätzen aus: In §§ 122 GWB, § 42 ff. VgV ist vorgesehen, welche Mittel eine Vergabestelle ergreifen kann, um die Eignung eines Bieters zu beurteilen. § 46 Abs. 3 VgV enthält eine Auflistung der Unterlagen, die von der Vergabestelle als Beleg für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit verlangt werden können. Für den Nachweis von Referenzen sieht § 46 Abs. 3 VgV die Vorlage einer Liste vor. Von ehemaligen Auftraggebern ausgefüllte Referenzbescheinigungen werden im Katalog des § 46 Abs. 3 VgV hingegen nicht genannt. Nach Auffassung der Vergabekammer durfte von den Bietern deshalb nicht verlangt werden, Referenzbescheinigungen Dritter zum Beleg der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit vorzulegen. Der Katalog des § 46 Abs. 3 VgV sei abschließend und erlaube der Vergabestelle nur die dort vorgesehenen Unterlagen für den Nachweis von Referenzen zu fordern.

Praxistipp

Für öffentliche Auftraggeber empfiehlt es sich also, sich bei der Anforderung von Referenzangaben auf die Vorlage von Listen zu beschränken und keine Referenzbescheinigungen oder andere Unterlagen von den Bietern zu verlangen. Der Vergabestelle bleibt es ja weiterhin unbenommen bei den jeweiligen Auftraggebern telefonisch nachzufragen um die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen und zu kontrollieren. Der Fall zeigt darüber hinaus, dass die uneingeschränkte Verwendung von vorgefertigten Formblättern für die Ausschreibung mit nicht unerheblichen Risiken verbunden und fehleranfällig ist. In aller Regel wird sich deshalb der Aufwand lohnen, auf den Einzelfall zugeschnittene Vergabeunterlagen zu erstellen und für die Ausschreibung zu verwenden.

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