Newsletter Vergabe Juni 2020

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen?

Gerade zur Beschaffung von Heil- und Hilfsmitteln zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden sog. „Dringlichkeitsvergaben“, z.B. in Form von Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb diskutiert. Das OLG Düsseldorf stellt hohe Anforderungen an die Wahl dieser Verfahrensart – wirtschaftliche Gründe sollen dafür nicht genügen.

Allgemeine Grundsätze

Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb kann z. B. gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 4 VOB/A dann zulässig sein, wenn äußerst dringliche und zwingende Gründe, die vom Auftraggeber nicht verursacht wurden und auch nicht vorhergesehen werden konnten, ein sofortiges Handeln des Auftraggebers erfordern. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen solcher dringlichen Gründe.

Zur Wahrung des besonderen Ausnahmecharakters von Dringlichkeitsvergaben knüpft die Rechtsprechung an das Vorliegen der Voraussetzungen strenge Vorgaben und legt die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die eine solche zulassen, eng aus.

Dringende und zwingende Gründe – wirtschaftliche Erwägungen reichen hierfür nicht

Lt. OLG Düsseldorf (Beschluss v. 20.12.2019 - Verg 18/19) wird von dringlichen und zwingenden Gründe nur ausgegangen, wenn akute Gefahrensituationen oder höhere Gewalt ein die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln des Auftraggebers erfordern, um Gefahren und Schäden für Leib und Leben zu vermeiden. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf, reichen bloß wirtschaftliche Erwägungen hierfür nicht aus.

Trockenbauarbeiten vermeiden die Gefährdung von Patienten?

In dem vom OLG entschiedenen Fall, hatte der Auftraggeber Trockenbauarbeiten für einen Neubau im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrieben. Nach der Überzeugung des Gerichts konnte die Vergabestelle aber gerade nicht darlegen, dass dies zur Vermeidung drohender Schäden für Leib und Leben erforderlich gewesen sei.

Konkreter Vortrag bzw. Dokumentation der Gründe erforderlich

Trägt der Auftraggeber vor, die Fertigstellung des Neubaus sei notwendig, da ansonsten die Versorgung von Patienten gefährdet sei, müsse dargelegt werden, ab welchem Zeitpunkt und auf welche Weise eine solche Gefährdung eintreten könne. Der Vortrag des Auftraggebers sei jedoch zu pauschal gewesen und nicht durch prüfbare Tatsachen belegt worden, sodass der Auftraggeber die erforderliche sorgfältige Abwägung, Begründung und Dokumentation seiner Entscheidung vermissen lassen habe.

Zusammenfassung

Die Entscheidung des OLG verdeutlicht erneut den Ausnahmecharakter von „Dringlichkeitsvergaben“: die Notwendigkeit ein solches durchzuführen, um Gefahren und Schäden für Leib und Leben zu vermeiden, wird nur in seltenen Fällen bejaht werden können. In jedem Fall hat die Vergabestelle ihre Beweggründe sorgfältig abzuwägen, zu begründen und umfassend zu dokumentieren. Je weiter die Vergabestelle von der Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Regevergabeverfahren abweicht, umso höher dürften dabei die Anforderungen an die Darlegung- und Beweislast sein. [GGSC] berät öffentlich-rechtliche Auftraggeber bei der Durchführung von Vergabeverfahren – natürlich auch im Eilfall.

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