Newsletter HOAI August 2020

Schiedsgutachtervereinbarungen in Planungsverträgen: Was bedeutet das?

Streitigkeiten über die Qualität der erbrachten Leistung und über die Höhe des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu entrichtenden Honorars gehören zum Alltag bei der Abwicklung von Planerverträgen.

Gerichtliche Auseinandersetzungen sind in diesen Fällen äußerst zeitaufwändig, ziehen sich regelmäßig über mehrere Jahre. Dies ist den Beteiligten des Planervertrages im Idealfall schon bei Vertragsschluss bewusst, so dass die Beteiligten bereits im Planervertrag eine Schiedsgutachterklausel vereinbaren.

Bedeutung und Wirkung von Schiedsgutachtervereinbarungen

Im gerichtlichen Verfahren müssen bautechnische Fragestellungen in der Regel mit Hilfe von Sachverständigen geklärt werden. Vereinbaren die Parteien für den Streitfall die Konsultation eines Schiedsgutachters, hat dies in der Regel mehrere Vorteile: Der Schiedsgutachter beurteilt fachlich fundiert die in Streit stehenden bautechnischen Fragestellungen und trägt im Vergleich zu einem gerichtlichen Verfahren in der Regel zu einer erheblichen Beschleunigung der Klärung von Streitfragen bei. Denn das Schiedsgutachten ist hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen für die Parteien und in der Folge auch für das Gericht, bis zur Grenze der offensichtlichen Unrichtigkeit, bindend.

Widerstand der Haftpflichtversicherungen

Dem offensichtlichen Vorteil von Schiedsgutachtervereinbarungen, dass sie zu einer schnellen, fachlich fundierten und bindenden Lösung von Streitfragen beitragen können, steht gegenüber, dass die Parteien damit de facto Dritten ein Leistungsbestimmungsrecht übertragen. Dies stößt bei den Haftpflichtversicherungen der Planer häufig auf Widerstand. Kritisch sind dann Vertragsklauseln, in denen bei „Streitigkeiten aus diesem Vertrag“ ein bestimmter Gutachter „als Schlichter bestimmt“ wird. Selbst eine Klausel, die dem Versicherer zumindest mittelbar über den Einfluss auf den Versicherten ein großes Mitspracherecht gewährt (z. B. „die Auswahl des Schiedsgutachters erfolgt einvernehmlich, im Streitfall durch die zuständige IHK“) stößt bei den Versicherungen auf Widerstand.

Ein Einverständnis von Haftpflichtversicherungen mit Schiedsgutachterklauseln in Planungsverträgen kann häufig bestenfalls dann erreicht werden, wenn die Parteien der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers die Wahl des Schiedsgutachters übertragen. In diesem letztgenannten Fall ist es dann besonders wichtig, dass die Parteien die Eignungskriterien für einen Schiedsgutachter vorab festlegen um sicherzugehen, dass der von der Versicherung bestellte Schlichter über ausreichende Sachkunde verfügt.

Ergebnis/Zusammenfassung

Die Beauftragung eines Schiedsgutachters kann die Klärung streitiger Fragen zwischen Parteien eines Planungsvertrages erheblich beschleunigen. Der Vorteil liegt in der schnellen, fachlich fundierten und alle Parteien sowie auch ggf. ein Gericht bindenden Feststellung von streitigen Tatsachen. Bei Haftpflichtversicherungen stoßen Schiedsgutachterklauseln in Planungsverträgen jedoch häufig auf Widerstand. Hier empfiehlt es sich, eine entsprechende Klausel mit der Haftpflichtversicherung abzustimmen und ggf. der Haftpflichtversicherung die Wahl des Schiedsgutachters übertragen.

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