Newsletter HOAI Juli 2019

Neue DIN 276 – Was hat sich geändert?

Die „DIN 276:2018-12 - Kosten im Hochbau“ enthält eine Vielzahl von Veränderungen. Wir fassen nachfolgend die für die Praxis wichtigsten Veränderungen für Sie zusammen.

  • Zusammenfassung von Hochbau und Ingenieurbau: Bisher gab es zwei Fassungen der DIN 276, einmal für den Hochbau (Teil 1), einmal für Ingenieurbauwerke (Teil 4), mit in Teilen unterschiedlichen Kostengruppen. Die neue DIN 276 hat diese beiden Regelwerke zusammengefasst. Es gibt jetzt also nur noch eine einheitliche DIN 276 für alle Kosten im Hochbau.
  • Neue Kostengruppen: Aus den bisher sieben Kostengruppen sind acht geworden, indem die bisherige KG 700 (Finanzierungskosten) aufgesplittet wurde: Unverändert zur KG 700 gehören alle klassischen Baunebenkosten, insbesondere die Planerhonorare. In die neue KG 800 hat man hingegen die eigentlichen Finanzierungskosten ausgelagert.

Ferner gibt es innerhalb der einzelnen Kostengruppen Modernisierungen und terminologische Verschiebungen. Die erste und zweite Gliederungsebene (KG 100, 200 etc. bzw. KG 310, 320 etc.) sind weitgehend unverändert geblieben, mit gewissen terminologischen Anpassungen infolge der Integration der Ingenieurbauwerke. Fachlich begründete Verschiebungen gibt es in größerem Umfang auf der dritten Gliederungsebene (KG 311, 312, 313 etc.). Diese alle hier zu behandeln, würde den Rahmen sprengen. Größere Praxisrelevanz hat insoweit für Landschaftsarchitekten, dass die Kosten von Dachbegrünungen nun eindeutig zur KG 300 gehören. Das schafft Probleme bei der Honorarabrechnung (dazu unten mehr).

  • Neue Kostenermittlungsart „Kostenvoranschlag“: Die neue DIN 276 führt eine weitere Kostenermittlungsart ein, die systematisch nach der Kostenberechnung und vor dem Kostenanschlag eingeordnet wird, nämlich den sog. Kostenvoranschlag. Dieser „dient den Entscheidungen über die Ausführungsplanung und die Vorbereitung der Vergabe“. Daraus wird man folgern müssen, dass der Kostenvoranschlag offenbar vor Beginn der Ausführungsplanung erstellt werden soll. Die Kosten müssen dabei sowohl (!) nach Kostengruppen bis zur 3. Ebene, als auch nach Vergabeeinheiten aufgeschlüsselt werden. Das verursacht erheblichen Mehraufwand für Planer. Ferner ist das Verhältnis zum in der HOAI in der LP 6 vorgesehenen bepreisten Leistungsverzeichnis noch unklar.
  • Vorverlagerung der Gliederungstiefe: Die für die Praxis wohl wichtigste Veränderung besteht darin, dass die neue DIN schon in frühen Leistungsphasen größere Genauigkeit verlangt: Während bisher die Kostenschätzung nur eine Aufschlüsselung nach der ersten Gliederungsebene erforderte (KG 100, 200 etc.), muss sie nach der neuen DIN bereits bis zur zweiten Gliederungsebene aufgeschlüsselt werden (KG 310, 320, 330 etc.). Parallel dazu muss die Kostenberechnung die Kosten nun nicht mehr nur bis zur zweiten Gliederungsebene aufschlüsseln, sondern bereits bis zur dritten Ebene (KG 311, 312, 313 etc.)
  • Gliederung des Kostenanschlags: Während der Kostenanschlag nach alter DIN 276 sowohl nach Kostengruppen, als auch nach Vergabeeinheiten zu gliedern war, sieht die neue DIN nun vor, dass er nur noch nach Vergabeeinheiten gegliedert wird.

Insgesamt kann man sagen, dass die neue DIN 276 von den planenden Büros deutlich mehr fordert, nämlich eine zusätzliche Kostenermittlung, ferner bereits in frühen Phasen deutlich genauere Aufgliederungen der Kosten, und all dies auch noch zum Teil mehrfach während des Projekts. Der Text der neuen DIN 276 ist nicht mit den HOAI-Leistungsphasen harmonisiert worden. Das wirft eine Reihe von Fragen auf: Muss man als Planer die Kosten ab sofort nach der neuen DIN 276 ermitteln? Oder bleibt es zumindest bei bestehenden Verträgen bei der alten DIN 276? Und wie muss man die für das Honorar anrechenbaren Kosten aufschlüsseln? Nach alter oder nach neuer DIN 276? Was sollte man dazu sinnvollerweise in den Verträgen regeln?

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Mit der Veröffentlichung der neuen DIN 276 stellt sich die Frage, ob diese nun sofort bei den Kostenermittlungen anzuwenden ist. Entscheidend ist dafür, ob es eine explizite vertragliche Vereinbarung gibt. Gibt es keine, so gelten die allgemeinen Vorgaben des BGB.
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