Newsletter HOAI Juli 2019

Muss man Kosten ab sofort nach der neuen DIN 276 ermitteln?

Mit der Veröffentlichung der neuen DIN 276 stellt sich die Frage, ob diese nun sofort bei den Kostenermittlungen anzuwenden ist. Entscheidend ist dafür, ob es eine explizite vertragliche Vereinbarung gibt. Gibt es keine, so gelten die allgemeinen Vorgaben des BGB.

Ausgangspunkt – Was sagt der Vertrag?

Maßgeblich für die Frage, ob die alte oder die neue DIN anwendbar ist, ist zunächst eine mögliche vertragliche Vereinbarung. Enthält der Vertrag eine explizite Regelung, ist diese für die Kostenberechnung maßgeblich. Regelt der Vertrag also ausdrücklich die Anwendung der neuen oder der alten DIN 276, ist die jeweils konkret vereinbarte Fassung der DIN 276 anzuwenden.

In den meisten Fällen wird der Planervertrag keine ausdrückliche Regelung enthalten, sondern lediglich Bezug auf die HOAI nehmen. Die HOAI regelt zwar in § 4 Abs. 1 S. 3 HOAI die Geltung der alten DIN 276. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, also für dasHonorar des Planers, nicht hingegen für die Kostenermittlungen, die man als Architekt oder Ingenieur dem Bauherrn als Leistung schuldet (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag etc.).

Nun beziehen sich die meisten Planerverträge darüber hinaus noch auf die HOAI- Leistungsphasen. Auch das hilft aber nicht wirklich weiter. Zwar umfasst z.B. die Leistungsphase 2 ausweislich der Anlage 10 zur HOAI in den Grundleistungen auch eine Kostenschätzung nach DIN 276. Es ist aber nicht geregelt, welche Fassung gelten soll.

Im Ergebnis kann im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung also nur Klarheit über die anzuwendende Fassung der DIN 276 gewonnen werden, wenn diese ausdrücklich vereinbart wird.

Was gilt, wenn der Vertrag nichts regelt?

Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung, so schuldet der Planer nach dem BGB immer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dabei handelt es sich um solche Regelungen, die sich in der Praxis schon über einen gewissen Zeitraum durch Anwendung bewährt haben und also „anerkannt“ sind. Dies ist bei der neuen DIN 276 Fassung derzeit noch nicht der Fall. Zählt aber die neue DIN 276 noch nicht zu den anerkannten Regeln der Technik, so schuldet der Planer nach den allgemeinen werkvertraglichen Vorgaben des BGB auch nicht die Anwendung der neuen DIN 276. Er muss die Kosten der Planung vielmehr weiterhin nach der alten DIN 276 berechnen.

Fazit

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass die neue DIN 276 bislang nur dann Anwendung findet, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ist dies nicht der Fall, ist nach dem aktuellen Stand davon auszugehen, dass weiterhin die alte DIN 276 für die Kostenermittlungen heranzuziehen ist. Dennoch ist es ratsam, um Unstimmigkeiten zu vermeiden, die anzuwendende Fassung der DIN 276 ausdrücklich zu vereinbaren.

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