Newsletter Energie Oktober 2022

Wichtige Erleichterungen für die Genehmigung von Repowering-Vorhaben

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Anforderungen an Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Repowering-Windenergieanlagen („WEA“) in besonderer Weise zu erleichtern. Die neuen Regelungen betreffen das Artenschutz- und das Gebietsschutzrecht.

Erleichterungen für Repowering-WEA im Artenschutzrecht

Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 45c BNatSchG den Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung für Repowering-Vorhaben neu gefasst. Er erweitert die Möglichkeiten eines Repowerings gegenüber der aktuell geltenden Definition in § 16b BImSchG.

Unter § 16b BImSchG fallen nur die WEA, die innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und deren Abstand zur Bestandsanlage höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage beträgt. Demgegenüber erweitert der Gesetzgeber gem. § 45c BNatSchG den Errichtungszeitraum auf 48 Monate und den Abstand zur Bestandsanlage auf das bis zu Fünffache.

Weiterhin sind die Auswirkungen der Bestandsanlage aus artenschutzrechtlicher Sicht als Vorbelastung im Genehmigungsverfahren für die Repowering-WEA zu berücksichtigen. Der Standort gilt somit für die Errichtung von Repowering-WEA als vorgeprägt. Zur Ermittlung der Vorbelastung gelten einheitliche Kriterien. Diese sind in § 45c Abs. 2 BNatSchG beispielshaft aufgezählt. Neben anlagenbezogenen Kriterien (Anzahl, Höhe, Rotorfläche, Rotordurchgang) sind das auch die planungsrechtliche Zuordnung (Vorranggebiet, Konzentrationszone). Weiterhin stellt sich die Frage, ob zum Zeitpunkt der Genehmigung der Bestandsanlage schon Belange des Artenschutzes geprüft wurden sowie ob bereits Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden. In diesem Fall dürfte sich die Chancen für die Erteilung einer Genehmigung verbessern.

§ 45c BNatSchG schafft gegenüber neu zu errichtenden WEA zwei Privilegierungen für Repowering-WEA.

Zum Ausschluss eines möglichen Verstoßes gegen das Tötungs- und Verletzungsverletzungsverbot ist eine Signifikanzprüfung durchzuführen. Die Signifikanzschwelle wird dann nicht überschritten, wenn die artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Neuanlagen geringer als oder gleich wie die der Bestandsanlage sind (§ 45c Abs. 2 Satz 4 BNatSchG). Die Vermutung gilt nicht in Natura 2000-Gebieten.

Auch für die Alternativprüfung im Rahmen der Ausnahmeprüfung sind Erleichterungen vorgesehen. Bei Repoweringvorhaben sind Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar, außer der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten (§ 45c Abs. 4 BNatSchG). Damit dürfte regelmäßig bei der Prüfung einer Ausnahme für Repoweringvorhaben keine Standortalternative in Frage kommen.

Schließlich ist bei der Festsetzung einer Kompensationzahlung aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes die Kompensation abzuziehen, welche für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist (§ 45c Abs. 3 BNatSchG).

Erleichterungen im Bauplanungsrecht

Auch im Bauplanungsrecht ist eine Besserstellung von Repoweringvorhaben an gleich zwei wichtigen Stellen vorgesehen.

Repowering-WEA bleiben bis zum 31.12.2030 im Außenbereich privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (§ 249 Abs. 3 BauGB, vgl. dazu grundsätzlich den Beitrag in diesem Newsletter). Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Bundesland sein Flächenziel erreicht hat oder nicht.

Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht Repowering-Vorhaben selbst dann nicht entgegen, wenn für geplante WEA der Planvorbehalt gem. § 245e Abs. 1 BauGB aufgrund eines entsprechenden Flächennutzungs- oder Raumordnungsplanes Wirkung entfalten könnte.

Die vorgenannte Rechtsfolge gilt selbst dann, wenn die in einem Windenergiegebiet liegende Bestandslage, durch eine Neuanlage ersetzt werden soll, deren Fundament außerhalb des Windenergiegebiets liegt bzw. deren Rotor die Gebietsgrenze überkragt.

Derartige Konstellationen tauchen in der Planungs- und Genehmigungspraxis häufig auf. Bisher hat selbst die Rechtsprechung keine praktikablen Lösungen entwickelt.

Selbst in einem derartigen Fall wäre § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht anwendbar. Das Überschreiten der Grenzen des Windenergiegebiet würden somit keine Ausschlusswirkung für den neuen Standort entfalten.

Co-Autorin: Rechtsanwältin Lea Wiesmüller

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