Newsletter Energie Oktober 2022

Ausblick: Gesetzesänderungen wegen Gasmengellage

Co-Autorin: Rechtsanwältin Lea Wiesmüller

Am 30.09.2022 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherheitsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften zugestimmt. Der Bundesrat hat am 07.10.22 grünes Licht geben. Das Gesetz enthält einige Regelungen, die für Windanlagenbetreiber in der Praxis hilfreich und vor allem finanziell sehr attraktiv sein könnten.

Die wichtigsten Regelungen wollen wir nachfolgend kurz vorstellen.

Vorhandene Potentiale nutzen: Betriebseinschränkungen wegen Lärm und Lichtimmissionen

Der Gesetzgeber will einen neuen § 31k BImSchG einführen. Danach kann die Genehmigungsbehörde bei Vorliegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage auf Antrag Abweichungen von in der Genehmigung enthaltenen Anforderungen an Geräusche zur Nachtzeit und an die optischen Immissionen der Windenergieanlage („WEA“) zulassen. Gegenstand ist, die Leistung einer WEA zu erhöhen, deren Betriebszeit zur Verminderung oder Vermeidung von Schattenwurf beschränkt ist oder um die Leistung in der Nachtzeit zu erhöhen, soweit der Schallpegel der WEA künftig in dieser Zeit um maximal vier Dezibel gegenüber dem bisher genehmigten Wert erhöht sein wird.

Hintergrund der neuen Regelung ist die aktuelle Energiekrise und der politische Wille, vorhandene Potentiale bestmöglich auszuschöpfen. Deshalb greifen genehmigungs-rechtliche Erleichterungen nur, wenn die Alarmstufe oder die Notfallstufe des Notfallplans Gas ausgerufen wurden. Das ist seit Ausrufung der Alarmstufe des Notfallplans Gas durch den Wirtschaftsminister am 23.06.2022 der Fall. Um in dieser Notsituation die Stromerzeugung schnell hochfahren zu können, hat der Gesetzgeber in § 31k Abs. 3 BImSchG eine Genehmigungsfiktion vorgesehen.

Nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags gilt die Abweichung als zugelassen, wenn der Antrag hinreichend bestimmt ist und ausschließlich Abweichungen von den Anforderungen an Geräusche zur Nachtzeit oder optische Immissionen betrifft und alle weiteren Voraussetzungen des § 31k Abs. 1 BImSch [Erhöhung maximal um 4 dB(A)] vorliegen.

Alle auf dieser rechtlichen Grundlage zugelassenen Abweichungen sind bis zum 15.04.2023 befristet (§ 31k Abs. 4 BImSchG).

Vereinfachtes Änderungsgenehmigungsverfahren bei Änderung des Anlagentyps

Eine weitere Erleichterung ist für Änderungen oder Wechsel des Anlagentyps vor Errichtung der WEA vorgesehen. Nach § 16b Abs. 7 BImSchG muss der Betreiber in diesen Fällen nur noch ein Änderungsgenehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfungsumfang durchführen. Prüfungsgegenstand sind nur durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage hervorgerufenen nachteiligen Auswirkungen, soweit diese für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung i. S. v. § 6 BImSchG erheblich sein können.

Vereinfachtes Änderungsgenehmigungsverfahren bei Leistungserhöhung

Eine weitere Neuregelung ist in § 16b Abs. 8 BImSchG vorgesehen. Danach sollen die Betreiber in die Lage versetzt werden, schnell und unkompliziert die Leistung bestehender WEA zu erhöhen. Diese Erleichterungen sollen aber nur dann gelten, wenn eine Leistungserhöhung ohne bauliche Veränderungen, ohne Austausch von Teilen und ohne Änderung der genehmigten Betriebszeiten ablaufen kann. Unter diesen Voraussetzungen sind im Rahmen eines Änderungsverfahren nur die Standsicherheit, schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen.

Höhere Gebote bei Photovoltaik-Anlagen

Im letzten Moment wurde in das neue Gesetz hineinverhandelt, dass bei Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit Gebotstermin im Jahr 2023 die Gebotsmenge pro Gebot maximal 100 Megawatt betragen darf. Damit wird die Gebotsobergrenze im Vergleich zur bislang geltenden Regelung verfünffacht.

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