Erleichterungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebiet
Co-Autorin: Rechtsanwältin Lea Wiesmüller
Weite Teile der Landesfläche Deutschlands sind als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen (z.B. 42,4% in NRW. 39,9% in Brandenburg und § 30,6% in Sachsen). Diese Flächen stehen bisher kaum für die Errichtung von Windenergieanlagen („WEA“) zur Verfügung. Gleichzeitig handelt es sich dabei nicht selten um intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Um die ambitionierten Ausbauziele der Bundesregierung erreichen zu können, müssen WEA auch in Landschaftsschutzgebieten errichtet werden können.
Dafür hat der Gesetzgeber mit dem am 01.02.2023 in Kraft tretenden § 26 Abs. 3 BNatSchG den Weg geebnet.
Gebietsschutzrecht: Windkraft nun auch im Landschaftsschutzgebiet
Der Gesetzgeber stellt mit § 26 Abs. 3 BNatSchG sicher, dass nun auch WEA in einem Landschaftsschutzgebiet deutlich einfacher zu genehmigen sind.
Dies betrifft grundsätzlich Standorte in einem Windenergiegebiet, d.h. ausgewiesenen Vorrangflächen für Windenergie in Raumordnungs- und Bauleitplänen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG i. V. m. § 2 Nr. 1 lit. a) WindBG). Es gibt somit ausdrücklich kein Verbot von Windenergieanlagen mehr in einem Landschaftsschutzgebiet. Dies gilt selbst dann, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung eine entgegengesetzte Aussage enthält (§ 26 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
Solange der Flächenbeitragswert in einem Bundesland noch nicht erreicht ist, sind WEA in einem Landschaftsschutzgebiet sogar außerhalb von Windenergiegebieten zulässig (§ 26 Abs. 3 S. 4 BNatSchG).
Soweit eine WEA im Übrigen genehmigungsrechtlich zulässig ist, bedarf es in beiden Fällen dann keiner Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG mehr (§ 26 Abs. 3 S. 3 BNatSchG).
Der Bundesgesetzgeber erzeugt damit einen erheblichen Handlungsdruck für die Bundesländer und kommunalen Entscheider. Der Gesetzgeber öffnet die Landschaftsschutzgebiete für die Errichtung von WEA bis die Flächenziele erreicht worden sind. Für das Erreichen von Flächenzielen ist allerdings auch relevant, ob der regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat. Es kann somit auf der kommunalen Ebene ggf. die Diskussion stattfinden, ob diese Voraussetzungen nicht
zumindest lokal bereits erreicht sind oder zeitnah erreicht werden können.
Fazit
Mit der Öffnung von Landschaftsschutzgebieten für die Errichtung von WEA schafft der Gesetzgeber einen wichtigen Baustein für einen beschleunigten Ausbau von Windkraft in Deutschland.
Allerdings sind bereits Tendenzen von Naturschutzbehörden zu erkennen, welche versuchen, § 26 Abs. 3 BNatSchG so auszulegen, dass WEA nur an bestimmten Orten innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes zulässig sind. Hier wird damit zu rechnen sein, dass z.B. über die Genehmigungsanforderungen des § 35 BauGB ggf. andere naturschutzfachliche Belange als Ablehnungsgrund angeführt werden.
Leider hat es der Gesetzgeber bisher versäumt, die Regelung auch auf Photovoltaikanlagen auszuweiten. Der Gesetzgeber geht anscheinend davon aus, dass entsprechende Hindernisse in einem wesentlich geringeren Umfang existieren. In der Praxis lehnen die Genehmigungsbehörden allerdings teilweise die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen im Landschaftsschutzgebiet von vornherein ab, weil diese als bauliche Anlagen wesensfremd seien. Diese Rechtsauffassung ist allerdings nicht nachvollziehbar. Nach einhelliger Auffassung entfalten PV-Anlagen eine deutlich geringere Beeinträchtigung des Landschaftsbilds als WEA. Gleichzeitig lassen sich selbst Beeinträchtigungen in der Regel durch entsprechenden zusätzlichen Bewuchs vollständig ausgleichen. Es wäre allerdings wichtig, dass der Gesetzgeber hier nachbessert und die PV-Freiflächenanlagen ausdrücklich den WEA gleichstellt.